Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

324 mit ordentlichen Raitungen über die geistlichen und gestifften Güter gefast zu ma- chen, zur durchgängigen Reformation sich bequemen, den neu-angehenden Pfarrer und dessen Priester, in Verrichtung des Catholischen Gottesdiensts, keine Hinde- rung zu erzeigen, noch andern solches zu thun zu verstatten. Daneben aber ist durch ein absonderlich Decret der Pfarrer, Wolfgang Lämpel, der Pfarr entsetzt, und um seines (wie die Worte lauten) begangenen Meineyds willen, ungeachtet er secundum Canones viel eine schärffere Straff verdient hätte, aus Gnaden, in Ansehung seines Alters, des Landes Oesterreich ob und unter der Ennß, auf ewig verwiesen worden. Der Rath liesse hierauf nebst denen Predigern, abermahlen die ganze Burger- schafft, aufs Rath-Hauß fordern, und nurgedachten Befehl verlesen. Die erschracken ob den Inhalt dessen nicht wenig; schrien (wie in der gleichen Fällen der gemeine Pöbel pfleget) sie seyen zwar dem Kayser, mit Leib, Leben, Haab, Ehr und Gut zu gehorsamen verbunden, das wolten sie auch jederzeit, wann es die Noth erfordert, gerne leisten; GOTT, dem Allmächtigen aber, wären sie die Seele, und ihnen selbst ein gut Gewissen zu behalten schuldig. Die zween Prediger M. Joachim und M. Balthasar, die von gemeiner Stadt aufgenommen und besoldet worden, wollten sie nicht hinweg, sondern eher alles lassen und aufsetzen: Sie wären ohne das bereits, im Zeitlichen genug erschöpffet, und man wollte ihnen noch darzu auch der Seelen Speise nehmen, und ihr Gewissen beschweren, das könnten sie nicht thun, sondern müsten eher Leib und Leben, Weib und Kind, ja alles drüber wagen, und was dergleichen hohe Vermessungen mehr wa- ren. Der Rath besorgte sich hierunter einer Aufruhr, und weil man damahlen noch in dem irrigen Wahn stunde, als ob der Lands-Hauptmann vor sich allein ohne Wis- sen oder Befehl des Kaysers, das Reformations-Werck, also eiffrig triebe; Uber dieses auch die drey politischen Evangelischen Stände, durch eine vornehme Deputation an den Kayserlichen Hof, sich über den im Lande und Städten fortgesetzten Reform- ations-Process, beschwerten, und um Abstellung anhielten; Auch in guter Hoffnung waren, solches gewiß zu erhalten, so wurde demnach in Erwegung dessen, die ge- botene Abschaffung der Prediger abermahls verschoben. Es kam aber bald hernach die erwartete Kayserl. Resolution, von Prag zu Linz an; Doch eines unverhofften Inhalts: Weil darinnen alles Exercitium Evangelischer Religion im ganzen Land verbotten und abgeschafft wurde; ausser die Herren und Ritterschafft, die es in ihren Schlössern, doch nur für sich, und die Ihrigen, exerciren möchten. Hierauf versuchte der Rath zu Steyer, noch das äußerste; Indem eine An- zahl der Aeltesten und Vornehmsten aus der Gemeine nach Linz gesandt wurden, welche dem Lands-Hauptmann einen Fußfall gethan, und mit Weinen und Flehen um Enthebung der Parition gebeten; Es war aber alles umsonst; kamen daher un- verrichter Sachen wieder zuruck. Worauf der Rath, Gemeine und die Prediger ab- ermahls zusammen aufs Rath-Hauß beruffen wurden, um allda was zu thun sey zu deliberieren. Und siehe, es verwandelte sich endlich die Noth in eine Tugend, und wurde geschlossen, die Pfarr-Kirchen zu sperren, die Schlüßl hierzu durch Geörg Rüdinger, und Hannß Stadelmayer dem Lands-Hauptmann überschickt, und zu- gleich wegen des Pön-Falls etlich tausend Gulden Hammermeisterische Verlags- Schuld-Verschreibungen zu Gericht erlegt, zur Verhütung des Ansatz; Welchen zu exequiren der Kayserliche Land Richter Hanns Geörg Rechberger, schon zur Stelle war: Und zwar so ist der Rath und Gemein zu dieser Partition dadurch nicht bewegt worden, weilen der, nur gedachter massen zu Linz gewesene Ausschuß referiret, daß der Lands-Hauptmann und D. Garzweiler, ihnen die mündliche Vertröstung gege- ben: Die von Steyer sollten nur mit Abtret- und Sperrung der Kirchenden Gehorsam, welchen Ihr. Majest. vorher haben wollten, leisten, so dann werden auch dieselben, was gemeine Stadt, für Fug und Recht zu denen Kirchen habe, auch gerne hören, und ihnen gnädigste Resolution ertheilen. Annus Christi 1598.

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