Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

308 daß selbige der Wahl beygewohnet hätten: Und weilen durch solche Neuerung der Rath von der übrigen Burgerschafft eine schwere Last würde auf sich laden; Indem selbige vermeinen möchte, als hätten sie ihnen das alte Herkommen vergeben oder verwürcket, so bathen sie es noch hinführo bey der Stadt Privilegien und dem alten Gebrauch bleiben zu lassen. Es erfolgte aber hierauf eine Kayserliche Resolution, untern dato 17. Decembr. bemeldten Jahrs, diß Inhalts; „Daß angedeute Verordnung der Commissarien ihnen von Steyer nicht zu Ungnaden oder Abbruch Gemeiner Stadt Privilegien gereiche, sondern vielmehr zu Gnaden und Guten dahin gemeinet sey; Damit hierbey Ihr. Ma- jestät Lands-Fürstlicher Sorgfältigkeit, mit Danck zu verspühren. Weil Ihro Majes- tät Amt und Interesse halber, hierdurch ihrer Stadt Steyer und Burgerschafft Stand, Wesen und Aufnehmen zu wissen, und zu befördern begehren; Komme derohalben Ihro Majestät der von Steyer Antwort und Anzug der Neuerung, daß es der Stadt Pri- vilegien zuwider, fremd für, gereiche zu DeroMißfallen und allerhand Nachdencken. Sie von Steyer seyen nicht befugt, solche Privilegia wider ihren Lands-Fürsten selbst, und dessen Superiorität zu allegieren, oder so weit zu extendieren, daß Ihro Majestät nicht solten wissen dörffen, mit was Bürgern ihr eigne Cammer-Guts-Stadt besetzt; Auch wem sie die Regierung und Administration derselben vertrauen, da doch die andern Kayserl. Haupt- Städte in Oesterreich, sowohl als andern Königreich und Landen, es für eine sondere Gnad hielten, sich des Kayser und Königs Richter nenn- ten, und bey männiglich um so viel mehr Ansehen und Respekt hätten. Ihro Majestät hätte sich der Bescheidenheit zu denen von Steyer versehen. Wann dieselben gar nie- mand zur Wahl verordnet, und sich der Lands-Hauptmann damahls eben zu Steyer befunden hätte, sie würden Gem. Stadt selbst zu Ehren von Ihr. Majestät wegen ihn zu solchen, principaliter die Lands-Fürstliche Hoheit concernirende Actu beruffen haben; Geschweige dann sich desssen zu weigern, es für eine beschwehrliche Last, Ungelegenheit und Verwirrung (andern vornehmen Städten, die auch privilegiert und für getreue Unterthanen zu halten und zu rechnen, zur Verschimpffung) zu alle- gieren. Sie von Steyer würden ohne Zweiffel wissen, daß vor Zeiten die Lands-Fürsten in Oesterreich selbst, in etlicher Städte Räthen und Versammlung gesessen; dessen sie sich zu ewiger Gedächtnus noch erfreuen. Zu dem so stehe ohnedis ihre ganze Wahl, in Ihro Majestät Wohlgefallen, dieselbe zu bestätigen, und die Pflicht von ih- nen aufzunehmen oder nicht; Wie dann sie und ihr gantz Gericht ausser ihr Majestät Befehl keine Jurisdiktion, Folge oder Ansehen habe. Dannenhero liessen es Ihro Ma- jestät bey voriger Verordnung, als die Gem. Stadt Freyheiten, allerdings unschädlich seyn solte, verbleiben.“ Wie dann auch hierauf der Lands-Hauptmann, Hanß Jacob Löbel Freyherr etc. solcher Wahl beygewohnt. Burgermeister wurde damahl erwählt, Hanß Adam Pfefferl, Stadt-Richter Christoph Seyringer. Anno 1593. erinnert die N. O. Regierung durch Patent, daß der allmächtig GOtt, aus sonderer Erbarmung, die bißher erlittene Noth, Jammer und Verfolgung der armen Christen in Crabathen und Windischen Land gnädiglich angesehen, und derselben Seuffzen und Weinen väterlich erhöret habe; Also daß durch seine Gnad und augenscheinliche Hülffe der Erb-Feind Christlichen Nahmens und Blutes, der Hassan Bassa, in Boßnien, den 22sten Juni diß Jahr, mit aller seiner beysammen ge- habter Macht, durch das Christliche Kriegs-Volck von der Belager- und Bestürmung Esseck geschlagen, er Bassa selbst, mit etlichen seinen Begen, und derselben Türcki- schen Heer, zu Land und Wasser todt geblieben; Und also gedachte Festung Esseck errettet worden; Hierauf befehlend, solche Victori von der Cantzel zu verkünden, das Te DEumLaudamus in der Kirchen zu singen, und das Volck zumGebet und Christli- 1593. Annus Christi 1592.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2