Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
303 1585. Annus Christi 1584. sein Rinnsal gehabt; Durch die von Steyer aber, oberhalb des Hunds-Graben, bey dem Gattern am Stiglhoff abgegraben, und von dannen aus hindurch in die Steyer geleitet worden sey. Welches die von Steyer, als eine hohe Injuri wiedersprochen, und nit gestän- dig sein wöllen, daß Sabinicha mit dem Wort Särmingbach recht verteutscht, son- dern weilen im Garstnerischen Privilegio begriffen, daß der Bach Sabinicha in die Ennß seinen Ausgang habe, der Särming-Bach aber, in die Steyer fliesse; so müs- se demnach nothwendig solcher Bach der seyn, welcher nechst dem Closter in die Ennß läufft, und Garsten Bach genennet werde. Es haben aber meines Erachtens, beydeTheile in der Verteutschung des Worts Sabinicha geirret. Dann in Kayser Heinrichs des IIIten Privilegio, datiert zu Gemün- den anno 1049. 16. Kal. Junii (wie dasselbe in Metropoli Salisburg. p. I. f. 304. & 364. inserirt zu sehen) darinnen dem Stifft Passau der Forst- und Wild-Bahn, in der Graf- schafftMarggraf Albrechts, zugelassen, unter andern gemeldt wird: Et intra geminas fluminum, Sabinichi & Dambinichi das halte ich für den Räming- und Dambach. Der andere Haupt-Punct aber, welcher gleichermaßen, zwischen dem Closter und der Stadt, in berührten Process ventiliert, und darinnen Weiß- und Gegenweisungen geführet worden; In Sachen betreffend daß ermeldtes Closter sich wider die Stadt be- schwert, daß daselbsten ihre Haldten und Unterthanen, um Verbrechung willen auf der wahren That, betretten, ins Gefängnis geworffen und abgestrafft werden: Wel- ches des Closters Privilegien zuwider, die alle ihre Leuth, von andern weltlichen Ge- richts-Zwang befreien und eximieren, und sey vor alten Zeiten, von den Stadt-Rich- tern zu Steyer, observiert worden, daß sie des Closters Leuth und Unterthanen über den andern Tag in Verhafft, oder Verbott nicht gehalten, sondern dem Hof-Gericht zugesandt, welches die Verbrecher zu Recht und Straff gezogen habe: Sie wären auch dem Nachrichter kein Stock-Geld zu geben schuldig sondern es würde demselben darfür jährlich vom Closter etlich Metzen Getraid gegeben. Dargegen die Stadt Steyer eingewendet, wie die Closter-Leut ihrer rühmenden Freyheiten und Exemption wegen, in keiner würcklichen Possess seyen; Dargegen die Stadtinsonderheit befreyet wäre, daß wer in ihren Burgfrieden etwas verbreche und darüber betretten werde, daß er daselbst eingezogen und gestrafft werden könn- te; dessen gm. Stadt sowohl gegen allen benachbarten Herrschafften, als auch inson- derheit dem Closter Garsten in ruhigen Gebrauch und Possess sey; Wie sie dann bey Abt Ulrichs Zeiten, einen Garstnerischen Unterthan, der bey einer Wein-Zech, in Ennßdorff einen entleibet, mit dem Schwerdt hätten hinrichten lassen; Dieser Punkt sag ich, ist in diesem aufgerichten Burgfrieds-Vertrag, unerörtert geblieben; Weswe- gen noch zu Zeiten, zwischen beyden Theilen gestritten wird. Angedeute etlich Metzen Getraidt, wird einem Nachrichter zu Steyer, noch jährlich nicht allein von Closter Garten, sondern auch von St. Florian gereicht; hin- gegen dürffen derselben Unterthanen, im Nachrichter Hauß, kein Stock-Geld geben: Garsten und Gleinck, die beyden Clöster, verehren auch jährlich einem Stadt-Rich- ter, Stadt-Schreiber, und Stadt-Mautner, jedem zu Martini eine Ganß; Woher es aber kommt, daß von Closter Seitenstetten einem Stadt-Mautner, jährlich zwei Scharb- häckl gegeben werden, hab ich nicht gefunden. Anno 1585. ist die Pest, wie fast im ganzen Lande, also auch zu Steyer ein- gerissen, und hat eine gute Weile grassirt; Da dann jede Woche 20. bis 30. Peronen gestorben: Die Raths-Wahl wurde deswegen verschoben, und erst im folgenden Jahr hernach, den 2ten Martii verrichtet. In diesem Jahr ist auch mit Tod abgangen, Bartlme Stettner, ein alter und für- nehmer Raths-Burger allhier; Von dessen Geschlecht besiehe die XXII. Tafel.
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