Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

299 Annus Christi 1583. wo ist je ein Regiment, Thun, Handel oder Gewerb gewesen, das nicht seine tägliche Ungelegenheiten, und man nicht täglich zu helfen und zu thun hat. Hiernächst, so man sage, ob die Compagnie das Mittel sey, das für alle Ungelegenheit gut und sicher sey; Und müßte einer keck seyn, der negieren wollte, daß nicht alle Gesellschafften grosse Unrichtigkeiten und viel Greinens und Zanckens gegeben, daß man stete und immerwährende Mühe darmit hat; Also, daß nicht wird gewiesen werden, daß ir- gend eine Compagnie beständig geblieben, sondern gar viele wieder zergangen, und täglich zergehen, und auf Aenderung getrachtet wird; Da hingegen Antorff, Venedig, Straßburg, Nürnberg, Leon, Ulm, Augspurg, St. Gallen, Leipzig, Danzig, und viel mächtige Städte, brave und stattliche Gewerbe, ohne das Mittel der Compagnie er- halten haben; Ja dasselbige wie ein undienliches Mittel scheuen und vermeiden. So viel ich verstanden, ist die stärckeste Ursach, daß man auf die Gemein- schaft tringet, dieses, daß der Zusatz den Hammermeistern, und von ihnen den Rad- meistern, ordentlich, richtig und gewißlich folge. Weil aber gemeine Stadt in dem Fall schon vorgegriffen, und den Zusatz zu leisten versprochen hat; so solte es meines Bedenckens nur an dem seyn, daß sich die Commissarien daran solten begnügen; Gemeine Stadt aber die hat wohl Ursach, daß sie von den Verlegern wiederum Versi- cherung nehme, daß sie von ihrentwegen nicht dürfte zu Schaden kommen. Die üb- rigen Punkten aber, daß man gut Eisen und Arbeit mache, die Burger und Innländer vor den Ausländern versehe; Item, das Frümbwerck vor andern fertige etc. Solche, und andere Punkten könnten Burgermeister, Richter und Räthe durch Gesetz, und derselben steiffe Handhabung, gar wohl in rechte Wege richten; Und solten auch bil- lig alle und jede Verleger und Burger gern gehorsamen und folgen; Angesehen, daß jeder Burger bey burgerlichen Pflichten schuldig ist, gemeinen nützlichen Gesetzen zu gehorsamen; Und viel lieber sollen sie es thun, weilen sie sich ohne das Evan- gelisch rühmen; Und lehret ja das Evangelium, daß man burgerliche Gesetze soll halten, auch dem armen Mann helffen, und dienen soll; Und nicht, daß man ihn soll drucken; Darzu lehret das Evangelium, daß der eigene Nutz erst dem gemeinen Nut- zen nachgehen soll. Uber das haben sie zu bedencken, wann ihnen der eigene Nutz so lieb, daß sie desselben wegen dem gemeinen Nutzen nicht wollten weichen, daß sie den Gesetzen nicht gehorsamen; Und daß das Geld, so sie also mit ihres Nächsten Schaden ergeizen und erzwingen, weder ihnen noch ihren Erben gedeyhen soll. Dar- zu die Röm. Kayserl. Majestät, als Herr und Landes-Fürst, endlich mit Ernst darein sehen, die Freyheiten aufheben, und selbst Gesetze geben würde, und mit Gewalt handhaben. Wie es nun solche Geizhälß dermahl eins vor GOTT wollen verantwor- ten, daß ihres ungerechten Geizes halben, die ganze Stadt um ihre uralte Freyheiten kommen solte, das solten sie, wann sie noch ein Gewissen hätten, jetzt bedencken, und die Straff mit Schaden zu erfahren, nicht erwarten, sondern fürkommen. Bin demnach ich der Meinung, daß gemeine Stadt Steyer alle eingerissene Unordnungen, ohne Anrichtung einer Compagnie, durch gute Gesetze, und derselben steiffe Hand- habung, wenden mögen; Und daß sie es zu Erhaltung des Eisen-Wesens, und der Stadt gemeinen Nutz thun, und alle Burger und Verleger gerne und billig (ärgers zu verhüten) folgen solten; Damit gemeine Stadt alsdann der Röm. Kayserl. Majestät aufs fleißigste und höchste bitten mögten, daß weil die nemlichen vorgewendte Mängel nun alle gebessert, und inskünftige, daß Ihro Kayserl. Majestät fernere Beschwehrden nicht fürkommen solten, richtig unterhalten wollten; Daß man ihnen die Neuerung allergnädigt erlassen und ihnen die alten Freyheiten, zu Aufnehmen des gemeinen Nutz, noch länger gönnen wollte. So ferne aber entweder die Burger und Verleger guten Gesetzen nicht willig folgen, und eines stärckern Meisters, und ihres eigenen

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