Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

282 aber gedachter Bischoff, dessentwegen erhebliches Bedencken trug, schrieb derselbe an die von Steyer gar beweglich, sich von den alten Leuten zu erkundigen, wie die Sache beschaffen sey. Hierauf ließ der Rath etliche verhören, die sagten aber nur allein dieses aus, daß seine des Gundersperger Eltern, ehrlich und Christliche Leute gewest, welche ihre andern Kinder der Kirche durch die Heil. Tauff einverleiben las- sen; Welches sonder Zweiffel auch mit ihme geschehen seyn werde. Mit dieser Antwort wurde der arme Mann wieder an den Bischoff abgefer- tigt; ob er nun hierdurch sein Gewissen zur Ruhe, und den gefasten Zweiffel loß werden können, weiß ich nicht zu sagen. Man soll aber hiebey in Obacht nehmen, wie nothwendig es sey, bey der Kirchen ordentliche Tauff-Bücher zu halten, dann dadurch wäre diesem Zweiffler sein beschwertes Anliegen am besten zu benehmen gewest. Eben in diesem Jahr erhub sich ein ungelegener und fast ärgerlicher Handel zwischen Herrn Adam Hoffmann Freyherrn, und Burggrafens allhie, Hof-Predigern im Schloß, M. Gotter von Erfurt, und den obgedachten Basilium Cammerhover Stadt-Predigern, über der Lehre von der Erb- Sünde, freyen Willen, der Buß und guten Wercken. Beyde Theil predigten auf der Cantzel wider einander, brachten ihre Confessiones, und derselben Ableinungen in Schriften vor; darinnen jener den Basi- lium für einen Interimisten, Adiaphoristen und Synergisten, (die von der ersten rei- nen Augspurgischen Confession ab- und zu der verfälschten getreten) beschuldigte; Hergegen der Basilius ihn einen Flacianer nennte, und dabey anzeigte; Er wüste von keiner geänderten gefälschten Confession; Wann aber in derselben von demAuthore etwas daran gebessert worden, das könte man nicht verfälscht heissen. Endlich ver- anlaßten beider Partheyen Herrschafft, diese Streit-Schrifften auf die Universitäten Wittenberg und Tübingen, um deren Judicia und Ausspruch zu finden. Man konte sich aber wegen des Concept des Schreibens nicht vergleichen; Darzu kam, daß nicht lang hernach der Hof-Prediger seines Diensts entlassen wurde; dadurch dann dieser Streit unerörtert aufgehoben wurde. Den 29. und 30sten Julii seyn die beyden Wasser, Ennß und Steyer dermassen angeloffen, daß die Größe derselben alle vorige anno 1538. 39. und seithero gewese- ne Wasser-Güsse, (welche noch heutiges Tages am Spital und an der Stadt Mauren durch gemachte Zeichen zu sehen und sehr hoch seyn) dannoch um ein ziemliche Mannß-Länge überstiegen; Und hat alle Brücken, Steg, Mühlwerck, Fluder, Schleif- fen und eine große Menge Holz weggetragen, und sonten allenthalben mercklichen Schaden gethan. Es ist droben sub anno 1501. vermeldet worden, was gestalt KayserMaximilian der Erste, die langwierige Strittigkeit, zwischen den beyden Städten Steyer undWeid- hoven an der Jbbs, des Gewerbs und Handthierung halber entschieden, und disfalls Maß und Ordnung gegeben, wie weit gedachte Weidhover ein und der andern Ge- werbs-Handlung befugt. Deme nun entgegenhaben sichdieWeidhoverischenBurger, in folgenden Zeiten noch anderer mehr, und sonderlich der Getraid- Handlung, aus- ser und über den Gezirck der dreyMeil. Wegs unterwunden. Weßwegen beyde Städte vor der N. O. Regierung abermahl in Process verfielen; Darinnen die vonWeidhoven anfänglich in petitorio obgesiegt.Weil sie erwiesen, daß sie solcher Getraid-Handlung ungeacht, nachKayserMaximiliani I. Bescheid, lange Zeit in Possess; Aber auf der von Steyer Klag und darüber geführten Process, folgete anno 1568. die Erkanntniß und Decisum dahin, es sollte bey angerührter Kaysers Maximiliani Entscheidung verblei- ben, und derselben zuwider die von Weidhoven, nicht handlen; Auch beyde Theile der Maß und Ordnung, so ihnen darinnen gegeben und hernach erläutert wird, sich hinführo gemäß verhalten: Nemlich also, daß die vonWeidhoven Sicheln und Drath, doch aber nicht mehr, als nur so viel sie deren bei ihnen und in den drei Meil We- Annus Christi 1567.

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