252 Worauf dann die Landes-Regierung in ihrem Gutachten anno 1514. ergangen, in die gebettene Renovation gewilligt; Auch eine Copie derselben Kayser Maximiliano überschickt; Sie ist aber nicht ausgefertigt worden. Immittelst verharrten die von Steyer immerfort in der Declination des Landes-Hauptmannischen Fori; Wie solches viel vorhandene Process, absonderlich aber derjenige, den das Closter Garten, weil die von Steyer, dessen Unterthanen einen (welcher bey der Zech in Enßdorff einen andern entleibet) auf frischer That einziehen, und mit dem Schwerdt justificiren lassen, geführt, weitläufftig anzeiget. Aus solcher Verweigerung nun, entstunde ein ganze Lands-Beschwerde, wie aus dem Gravaminibus, so die drey obern Ständ, anno 1518. bey Kayser Maximiliano wider die Grafen, Pfleger, und die drei Städt, Steyer, Ennß und Freystatt, (daß dieselben vor der Hauptmannschaft in Recht nicht wollen antworten) angebracht, zu sehen: Worauf folgender massen verbescheidet worden; „Dieweil dieselben Stände von solch Gericht befreyet, so möge Ihre Kayserliche Majestät solche Freyheit für dißmahl mit Strenge nicht wohl abthun, noch rechtlich darüber erkennen lassen; Es solle aber ein Landschafft, hierinnen Gedult tragen, biß sie IhroMajestät Söhne einen huldigen. Alsdann möge sie diese Beschwehrung anbringen, und solche ihnen auch füglich abgethan werden.“ Welches gedachte Stände also vorwendeten, und nach Absterben Kayser Maximiliani anno 1520. eben diese Beschwerde, vor geleister Huldigung, denen abgeordneten Commissarien fürgebracht, und um Abstellung gebeten. Als nun hierauf obgedachter Herr Cyriac, Freyherr zu Polhaim, Landes Hauptmann wurde, griffe er diese Sache wider die von Steyer (nach Anzeig der Akten) mit mehrern Ernst an; Beklagte sich dessen, bey dem König, daß die von Steyer, mit der Erscheinung für ihn sich weigerten, und zog es für einen mercklichen Ungehorsam an; Erhielte auch, daß die Regierung die von Steyer auf Montag vor Erhardi in diesem 1532. Jahr, zu Wien zu erscheinen, und ihre Exemptions-Freyheit vorzulegen erforderte. Hiernechst sandte zugleich, nebst des Lands-Hauptmanns fernern Beschwehrungs-Schreiben, die Landschafft ob der Ennß, einen Gesandten ihres Mittels, Herr Adam Schweinpecken, mit der Instruktion, bey der Regierung anzuhalten, die Stadt Steyer zu gleichen Recht, wie andere Städte im Land zu bringen; Weil ihr für gegebene Freyheit, sowohl per contrarium Usum, als auch wegen des Vergleichs zwischen Kayser Maximilian und der Landschafft, laut des Insprugg- und Augspurgischen Libells, (darein die ganze Land schafft gewilliget) gefallen. Und sey über dieses wider Recht und Nachbarliche Billigkeit, daß jeder im Land, denen von Steyer, auf ihre Klag, zu Recht stehen müsse; Aber sie hingegen davon, und also höher, als all andere Herren, Land-Stände und Städte im Land befreyet seyn sollten. Welches alles der von Steyer Gesandte, mit denen droben angeführten Behelffen, abgeleinet haben. Nachdem nun das Regiment die Sach und eingekommene Acta, der Königlichen Majestät mit ihren Gutachten übersendet, haben Ihro Majestät hierüber folgender gestalt resolviret. „Edler, lieber Getreuer. Als du Uns verwichener Zeit, hast berichtet, wie sich unsere Burger, der Stadt Steyer, der Erscheinung zur Verhör, vor dir als Landshauptmann in Oesterreich, ob der Ennß, verweigern; Und deßhalb um gnädigst und gebührend einsehen, angesucht und gebetten; So haben wir dieselb Sach für Uns genommen, gehört und berathschlagt, und zu Beylegung dieser Irrung mit zeitlichen Rath, und aus beweglichen Ursachen Uns entschlossen, daß es hierinnen biß zu fernerer und endlicher Unserer Erledigung und Declaration folgender gestalt also soll gehalten werden. Nemlich was Unserer Burger der Stadt Steyer, Sachen anlanget, und dieselben Burger allein anbetrifft, so jemand wider derselben einen Beschwehr hätte, Annus Christi 1532.
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