Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

240 gegangnen Kayserl. Mandatis zuwider, ein verdächtiges und nichtiges Urteil ge- sprochen; welches hiermit cassirt werde. Und die weilen angedeute Mandata, die für ein Gesetz zu achten, klar in sich hielten, wie gegen dergleichen Personen, wie der Schuster Heher sey, solle procedirt werden, so wird dem Stadt-Richter auferlegt, Kraft solcher Mandaten, mit der darinnen begriffenen Straffe, ohne weitere Vorstel- lung, und Solennität der Rechten, stracks verfahren zu lassen. Hierauf nun seyn die sechs zum Tod verurtheilte Personen, Samstags vor In- vocavit, und über eine Zeit hernach, der Schuster Heher in Beyseyn offgedachten Künigl, des Stadt-Richter Geörg Wischover, Wolfgang Rumpel, Peter Weiß und Nic- lasen Kölnpecken, erst mit der peinlichen Frag angriffen worden, darinnen bekann- ten Sie von der Christlichen Kirchen und geistlichen Obrigkeit sey so viel zu halten, als in demWort GOttes davon begriffen; Der weltlichen Obrigkeit sei man unterthä- nig, und Gehorsam zu leisten schuldig, in Sachen welche Leib und Gut beträffen; Die Wiedertauffe sey jeden Menschen nöthig zur Seeligkeit; Es seyn nur zwei Sacrament, die Tauffe, und des HErrn Abendmahl; In diesem seyn das Brod und Wein, nur Zei- chen des Leibes und Blutes Christi; Alle Güter sollten unter den Christen gemein seyn. Sie zeigten darneben auf die gestellten Interrogatoria ferner an, wie und was gestalt Sie in solche Lehr gerathen; Wo und von wem sie sich tauffen lassen, und das Brod gebrochen; Wer ihr Vorsteher gewest, und was sie von selben gelehret worden: Unter andern aber von ihrem Kennzeichen sagten sie, wann ein Bruder zum andern komme, so grüsse er ihn im HErrn; Dagegen antworte derselbe, danck dir GOtt im HErrn; Und gebe ferner die Frag auf, kommst du vor oder nach dem HErrn? Wann nun der fremde Bruder antwortet, er komme vor oder nach, so werde selber für kei- nen rechten Bruder erkannt; Wohl aber, wann er spricht, er komme in Christo, oder mit dem HErrn; Sie bekannten auch, daß sie in der Gefängnis, sonderlich wann sie vor Recht geführt worden, des HErrn Abendmahl gehalten, das Brod gebrochen, und sich darmit in der Beständigkeit zu verbleiben, untereinander getröstet. Endlich am Montag post Judica seyn vorgemeldte sechs Personen, also auch im Monath May hernach, Hanns Heher Schuster, wie nicht weniger folgends auch Leonhard von Schembach, ein Tischler-Gesell, Hanns ein Schneider, von Görtz, samt noch andern dreyen, so auf der Herrschaft gefangen lagen, und von Gärsten dahin ausgeantwort worden, mit dem Schwerdt hingerichtet; Vorgemeldtes Schützeneckers Weib aber, ertränckt; Und diese todte Cörper alle zu Aschen verbrannt. Etlich ande- re, die es in der Lehre mit ihnen hielten, wurden mit Landes-Verweisung gestrafft. Viele von Mann- und Weibs-Personen auf erfolgte Revocation, gegen geschworne Urphed, wider ledig gelassen; theils so in Verdacht dieser Lehr gewest, darunter Veit Pfefferl, Leonhard Koberer, Hanns Wißhauer und andere, haben sich bey der Regie- rung zu Wien purgiret. Es hat zwar das Regiment befohlen, diejenigen Häuser, darinnen die Wiedertäuffer ihre Versammlungen, Tauff und Abendmahl gehalten, abzu- brechen; Weilen aber solche Häuser mit dem Eigenthum andern unschuldigen Burgern gehörig gewest, haben dieselben sonderlich Barbara Gutbrodtin Wit- tib, die auch ein Haus, ihren Kindern gehörig, mit darunter gehabt, auf ihre Sup- plication erhalten, daß solche Zerstörung unterblieben ist. Gedachte Regierung ließ nach vollzogener Execution, an Hieronymen Zuvernum, Burgermeister, Michael Kernstock, Hannsen Fuxberger, Geörgen Pranauer und Sebastian Ab- storffer, einen Danck-Brief abgehn, daß sie in dieser Criminal-Sache göttlichen Gesetzen, und Ihrer Majestät Mandaten gemäß, geurtheilet hätten; Daran Ihr. Majest. ob ihr jedes Person, und Urtel gar ein besonderes Gefallen trügen etc. Annus Christi 1528.

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