Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

239 Annus Christi 1527. ten sollten allen Christglaubigen zu guten Exempel, billich zur Straff, aus der Christ- und Pfärrlichen Gemeine und Burgerlich Wesen, von allen andern Christglaubigen gesondert und ausgeschlossen sein, und im Gefängnis wohl verwahret gehalten wer- den; so lange biß sie durch Gelehrte und Verständige ihres Irrfahls unterwiesen, und sich von solchen irrigen Glauben und Secten wiederum zum wahren rechten und Christlichen Glauben bekehrten. Der dritte, so von Künigl, und zwar zum andertenmahl angeklagt, war Hannß Heher Schuster, der Steyerischen Widertauffer gewester Schatzmeister: Welcher, nachdem er, wie vor gemeldt der Gefängnis neben andern erlassen, und zu Gnaden angenommen, wider sein Gelübd und Eyd, abfällig, sich von neuen zu der Widert- aufferischen Lehr begeben; daher abermahl eingezogen worden. etc. Der ward durch das, vor angedeuter massen, besetzte Gericht, Montag post Reminiscere 1528. dahin verurtheilet, weil das Kayserl. Generale, denen Personen, so sich in der verführi- schen Lehr, verwickelt, wider davon fallen, aus milder Gnad, noch eine Zeit zulasse, soll solche Begnadung auch dem Heher nicht versaget, sondern zu einer Bekehrung Zeit gelassen werden, doch zur Strafff seiner Wanckelmüthigkeit und Abfalls, soll er 3. Monath lang gefänglich gehalten; Alsdann auf erfolgte Bekehrung und leistenden neuen Eyd, wieder ausgelassen werden; Wegen beyder dieser Urtel, hat sich der Kü- nigl beschwehret, und an das Regiment zu Wien appelliert, von dannen ist nachfol- gende Declaration vom 21. Marti zurück kommen: „Ferdinand etc. Getreuer, wir haben die Schriften, so der Ehrbar, gelehrt, Unser getreuer Wolffgang Künigl, Unser Anklager auch die sechs Personen zu Stey- er, die auf ihrer unchristlichen Secten und Lehre verharren, und darinnen bleiben wollen, vor dir und deinen zugeordneten Rechtsprechern, geneinander eingelegt, und Unsern Statthalter, und Regenten, unser N. O. Lande, Appellations-weise, zu- kommen seyn, vernommen. Nun tragen wir nicht allein Befremdung, können Uns auch nicht genugsam verwundern, daß du und die Rechtsprecher daselbst, in dem Urteil, so auf die berührten Schrifften, und der bemeldten Personen verharren, auf ihrer grausamen, verdammlichen, und vorhin unerhörten Sect; Ohngeachtet Unsers ergangenen General Mandats, darinnen doch lauter und klar, Maaß und Ordnung begriffen, gefället worden; dermassen zerspalten, irrig und getrennet gewest; Und zum Theil widerwärtige null und nichtige Urteil gesprochen. Demnach so nehmen wir der ersten 13. gegebnes Urtel, daß die berührten Personen, die also auf ihren unchristlichen Händeln bleiben, mit dem Schwerdt gerichtet, und nach mahlen ihre Cörper verbrennt werden, hiemit an; und lassn Uns daß solches Urtel gegen ihnen vollzogen werde, wohlgefallen: Dann die nachfolgenden 13. und 7. auch einzige Stimmen, wie die in dem Urteil angezeigt werden, thun wir gänzlich ab; Und heben die als eine Nichtigkeit, und unförmliche Handlung auf; Und befehlen wir darauf, daß du die obangedeuten ersten 13. Stimmen an den mehr gedachten verhärteten ketzerischen Personen, ohne fernere Solennität der Rechten, mit dem Schwerdt und Verbrennung der Cörper, unverzüglich zur Execution und Vollziehung bringen las- sest; und die Sachen dermassen bestellest, und einsehen thust, daß dadurch keine Gefahr, Nachtheil oder Schaden zu besorgen. Dann wo einigerley Unrath daraus er- wachsen würde, wollen wir Uns die Straff hiemit vorbehalten haben. Ferner ist auch Unser Befehl, daß du der ersten, und andern 13. auch 7. und der einzigen Persson, Tauff, und Zunahmen, die bey dem gemeldten Urtel gesessen haben, wie ein jeder seine Stimm gegeben, aufschreiben lassest, und solches gemeldten Unsern Statthal- ter und Regenten fürderlich zuschickst und hierinnen nicht anders handlest, noch damit verziehest etc. Daran thust du Unsere ernstliche Meynung.“ In des Heher Sach aber, ergieng die Declaration dahin; Es habe der Stadt-Richter zu Steyer, mit samt seinen zugeordneten Beisitzern, denen aus-

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