Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

235 Annus Christi 1527. verharreten auf ihrer Meinung; Aus dem ersten Hauffen fiel einer zum andernmal ab, und nahm der Wiedertauffer Lehr von neuen an. Gegen alle diese dreyerley Parthey- en, verfuhr der Künigl mit rechtlicher Anklag vor dem zu Steyer, mit den Raths-Per- sonen daselbst und obgemeldten der sechs Städte Gesandten, besetzten Malefiz- und Peinlichen Gerichte, darüber der damalige Stadt-Richter, Geörg Bischhoffer, Ob- mann war. In ersten Hauffen der Angeklagten waren begriffen: Paul Hertlmayr, Hueff- schmidt, Hannß Pürchinger, Klingenschmidt, Hannß Heher, Schuster, Michael Gru- ber, Pogner, Lucas Frais, Schlosser, und Heinrich Bader; Diese, nachdem sie sich zum Theil selbst angeben, ins Gefängnis gestellt, auch freywillig von der Wiedertaufferey abgestanden, wurden sie, nach Inhalt des in solchem Fall von der hohen Obrigkeit fürgeschriebenen Process, dahin verurtheilt: 1.) Einen leiblichen Eyd zu GOTT zu schweren, daß sie von der irrigen Ket- zer- und verführischen Lehr abstehen, dieselbe meiden, in keine heimli- che Versammlung oder Winckel-Predigt mehr kommen; sondern die Zeit ihres Lebens der Heil. Christlichen Kirchen, in ihren Ordnungen, Auf- sätzen, und alten Gebräuchen anhangen; Der Königl. Majestät, derselben Amtleuten, und einem Rath zu Steyer, gehorsam und unterthänig seyn. 2.) Sieben Sonntag nacheinander, wann man zusammen läut, mit entdeckten Haupt, (die Weiber mit fliegenden Haaren) in grober wollener Kleidung, darinnen ein Zeichen eines Tauffstein, von weißer Farb gemacht, vor dem Creutz und Processionen um die Kirchen, wie gewöhnlich, gehen, und ein jede Person am lincken Arm eine Ruthen, desgleichen eine brennende Wax-Kerzen in der rechten Hand, zu offener Poenitenz und Buß haben und tragen. Nach solchem Umgang, sollen sie vor dem Frühmeß-Altar niederknien; Allda von dem Priester mit dreyen Streichen die Absolution empfahen, und bis zu Vollendung des hohen Amts, knieend bleiben. 3.) Auch solche Kleidung Jahr und Tag an ihrem Leib tragen. 4.) Das Hochwürdige Sacrament an einem gewissen Tag darinnen empfahen. 5.) In und ausserhalb ihrer Häuser, alle heimliche Gesellschafft meiden und abstellen; Auch ihr Lebtag kein ander Gewehr, als ein abgebrochen Brod-Messer tragen. 6.) Auch nicht mehr aus der Stadt Steyer Burgfried und Gebiet kommen sol- len, es geschehe dann mit Zulaß- und Vergünstigung der Obrigkeit. Es seynd aber diese verhafte Personen, auf ihr und der Ihrigen hohes Bitten, auch des Raths allhie, bey dem Regiment zuWienn eingelegter Intercession, der Exe- cution des angedeuten Urthels, gnädigst entlassen worden. Als sich aber nachmahls die Geistlichkeit, dergleichen Begnadung halber, bey Königl. Majestät beschwehret; Wurde hierauf der Obrigkeit befohlen, daß fürohin den Wiederkehrenden von der Wiedertauffrischen Sect, neben der weltlichen Straffe, noch darzu auferlegt werden solte, nach Aufsatz der Beicht-Vätter, auch eine geistliche Buße bey der Kirchen aus- zustehen. Mit dem andern Hauffen unter den Verhafften, gab es mehrer Arbeit. Als demnach den 6ten Novembris das Recht und Schranen besetzt war, erschiene off- gedachter Ankläger, Wolffgang Künigl, und wurden zugleich die auf ihrer Meinung verharrende Wiedertauffer offentlich vorgeführt; Derer waren sechs, mit Namen:

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