Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

215 Annus Christi 1520. den, in grossen Ansehen bey Hof, in Kriegs- und andern Regierungs-Sachen wa- ren; Auch einem Fürnehmen von Adel, des Ritter-Standes in diesem Lande, einen hefftigen strengen Mann, vorgemeldten Eberharden Marschall von Reichenau (der sich in einer wider die von Steyer eingebrachten Schrifft gerühmt, daß seines Ge- schlechtes Vorfahren über 300. Jahr in diesem Land seyn bekannt gewest) zu ihrem Pfleger allhie aufm Schloß hielten; Setzten gemeldte Herren und dieser Pfleger um so viel mehr und hefftiger in die von Steyer, sonderlich in währenden Interregno, nach Kayser Maximiliani Tod, darbey sie ihnen oberzehlte, der Landschafft unterfangene Landes-Administration und ander Vornehmen nicht gefallen liessen; machten dem- nach der Stadt den gantzen Burgfrieden strittig, und ansprüchig; Wollen denselben ausserhalb der Ringmauer keine Bürgerliche Jurisdiction, vielweniger des Hoch-Ge- richts geständig seyn, prätendiern eine besondere Freyung weit um das Schloß her- um; Und sonderlich unterm Gewölb in der Enge, da man auf den Oelberg gehet; da- hin sich die muthwilligen Freveler nach verübter Ungebühr und Rauff-Händel in der Stadt, salvirt, und Schutz und Sicherheit allda gesucht, da man auf eine Zeit, als Col- man Dorninger Stadt-Richter war, dergleichen Muthwillern auf frischer That, unter gedachtes Gewölbe nachgesetzt, und dieselben durch seine Schwerdt-Knaben (also nennte man damahls die Gerichts-Diener,) wollte aufheben lassen; die Sach bald zu einem grossem Auflauff gerieth. Was es auch selber Zeit, mit den Mund- Vogt- und Schenck-Knechten, derer die Herren von Rogendorff aufm Schloß allhie viel aufge- halten, für eine gemeiner Stadt beschwerliche Bewandniß gehabt, ist droben sub an. 1514. mit mehrern gedacht worden; So forderte damahlen die Herrschafft wohl von 39. Häusern in Steyerdorff wie von andern Urbar-Gütern die Robath; Uber welche, auch andere Häuser mehr, die nur mit dem Verdienst dahin zinnßbar waren, sie ihr die Fertigung, Brief und Siegel zueigneten: Ingleichen die völlige Obrigkeit, über die drey Vischhuben in Enßdorff, sagten, es hätten solche vor Zeiten einen Fürsten zur Burg Steyer halten müssen, eine die Jäger; die andere die Zillen; die dritte die Hund. Sie sperrten zwar und verringerten, wie sie kunnten und mochten, der Stadt den Wochen-Marckt, verbotten den Unterthanen, welche von Alters her schuldig seyn, jährlich die Enns-Baum, zu den Brücken zu führen, oder die Mauth zu geben, solche Schuldigkeit nicht weiter, zu leisten; Und wollten alle der Herrschafft Leut, Officier und Angehörige mit allem dem, was sie zu ihrer Hauß-Nothdurfft in der Stadt kauf- fen, Mauth frey wissen. In Sachen der verzückten Martins-Dienst, da deren einer versessen würde, wollte die Herrschafft selbst mit der Execution und Einziehung der Wiesen des Raths verfahren; Wie dann gedachter Pfleger, Eberhard Marschall, einsmahls die Traindtisch (jetzo Holtzmülnerische) Mühl zu Steyerdorff, so selber Zeit den Lasserischen von Saltzburg zugehörte, um eines versessenen Diensts willen, selbsten gespärrt: und andere dergleichen Strittigkeiten, erhuben sich vielmehr, wie die verhandene grossen Acten weitläufftig zeigen. (Anno 1495. Lucas Dorninger, Valentin Rietenberger und Diet. Reischkho, alle drey Fischhuber, der Herrschafft Steyer, gedencken in einer Supplication, ihre Fischhueber rühren von der Herrschafft Steyer zu Lehen; Und seyen dahin dienst- bar. Dagegen sie Macht zu fischen auf der Ennß vor der Rönning, vom Aichstock bis an dem Wolff: Auch solches Wasser andern zu verlassen; Wann aber die Herrschafft zu Waldt fischen will, müssen Sie Fischhuber die Fischgaden und Zeug darzu haben; auch sonsten Abfarth und Anlait geben; Die Gründ der Fischhuben aber in der Stadt Burgfried liegend, der Stadt versteuren, und verrobaten etc.) Hingegen manutenirte die Stadt ihr Jus und Possess ihres Theils, nach besten Vermögen, beydes durch gerichtliche Mittel, als auch mit der That selbst. Sie eignete sich damahlen die Jurisdiction über beyde Was- ser-Flüß, die Ennß und Steyer zu, so weit dieselben im Burgfried rinnen: Und

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