Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
211 Annus Christi 1519. mann oder Vorsteher darüber, waren Eraßmus Haidenreich und Leopold Pechner Fenderich: Der Oesterreichischen Länder Gesandte waren um diese Zeit auf der Reise nacher Hispanien: Dabey von Oesterreich unter der Ennß waren, Herr Michael von Eizing und Doctor Martin Siebenburger, Burger zu Wienn; vom Land ob der Ennß Herr Hannß von Stahrenberg und Lazarus Mann; denen muste die Landschafft vor ihrer Abreise, eine Assecuration geben, was sie in dieser Legation für Schäden lei- den würden, ihnen gut zu thun. Solchen Schadloß-Brieff haben im Namen aller vier Stände gefertigt, Michael Abt zu Lambach, Leonhard Abt zu Willering; Graf Geörg von Schaunberg; Herr Geörg von Lichtenstein von Niclaspurg; Sigmund Schieffer zu Freyling; Hannß Kersperger zu Stadlkirchen; die Städte Steyer und Linz. Herr Sigmund von Herberstein Ritter, und Herr Hannß Hoffmann waren aus den Gesandten vom Fürstenthum Steyer; Und wird gedachten Herrn von Her- berstain mit grossen rühmlichsten Lob nachgeschrieben, daß er auf dieser Reise die Oration und Fürtrag gethan, zu Venedig vor dem Herzog Lauretano und dem Senat daselbst; zu Rom vor dem Pabst Leone in Beyseyn etlicher Cardinaele; zu Neapoli vor dem Vice Roy, Angelo de Villa Nova; zu Majorica vor dem Regenten und Räthen daselbst: Endlich in Hispanien zu Molin de Re; Und nach der Abfertigung die Ant- wort gegen König Carl, in teutsch und lateinischer Sprach. Diesen Gesandten hat auf ihreWerbung und Anbringen König Carl, in seinem und seines Bruders, Prinz Ferdinandi Nahmen, den 1. November eine schrifftliche Resolution ertheilt, die war des Innhalts: „Es habe Ihrer Maj. ob ihr der Gesandten Ankunfft ein genädiges Wohlgefallen; und dieselben als Ihrer Majest. getreue Unter- thanen gerne gesehen; Und ihre Instruction undWerbung sammt der Landschafften, bis zu Ankunfft Ihrer Majest. oder Deroselben Bruder, fürgenommene Ordnungen, damit die Lande mitler Zeit in guten Frieden bleiben, klärlich vernommen. Wie- wohl nun Ihro Majest. keinen Zweiffel trügen, solches sey von ihnen am allerbes- ten, aus guter Meinung und rechter Treu, so sie alwegen gegen Ihren Lands-Fürsten gepflogen und gebraucht, beschehen; Als die ihrer Herren Aufnehmen, Wolfahrt und der Lande Sicherheit gerne sehen; Auch Ihro Maj. solche Handlung zum besten aufgenommen: Jedoch hätten dieselbe vermeinet, es wäre füglicher gewest, sie hät- ten sich der Einkünfte, Jurisdiktion, Obrigkeitlicher und anderer Regalien, so dem Landes-Fürsten zugehörig, ohne Ihrer Majestät Rath und Bewilligung nicht unter- standen: Auch etliche eigenes Gewalts, die Regierung der Lande, so die verstorbene Kays. Maj. durch Ihr Testament approbier dermaßen nicht verändert. Dann obschon etliche Räthe des Regiments ein und anders beschuldigt würden, und sträfflich wä- ren, so gebühre doch Niemand, ihm selbst Recht zu sprechen; sondern solches solle zuvor an die Obrigkeit gebracht werden, Hülffe und Aenderung darinnenzu thun: Nichts destoweniger in Hoffnung, so Ihro Maj. zu ihren getreuen Unterthanen und Landschafften tragen, wollen Dieselben alle fürgegangne Handlung aufschieben, bis sie selbst Persönlich herauskommen; Und alsdann dasjenige fürnehmen, so zu einem guten Regiment und Frieden Ihrer Lande dienet. Dieweilen aber solche Ihrer Maj. oder derselben Bruders Herauskunfft jetzo so bald nicht geschehen kan; und doch darneben die Erb-Huldigung nicht länger aufzuziehen seyn möchte: So seye wegen beyder Erb-Herren, etlichen vortrefflichen Fürsten und andern Personen die Vollmacht gegeben worden, die Erb-Huldigung zu empfahen; die Ober-Regierung von allen Landen zu haben, und dieselben mit Frieden, Sicherheit und guten Regi- ment zu versehen, bis zu Ihrer Majest. Zukunfft, die im nechsten Frühling beschehen solle. Worauf sie den Gesanden wieder heimzureisen erlaubt, mit Befehl solches alles den Landschafften zu referiren; und sie zur Vollziehung der Huldigung, und Ge-
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