Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
21 Anno 1230. gestorben, an Oesterreich kommen. Gmundten und Fechelbruck aber erst bey jüngern Jahren von den regierenden Landes-Fürsten zu Städten erhebt, alle aber nach und nach, wie jetzt gemeldt, zu Land-Städten gemacht worden. Dieweilen danneben angezognen der Stadt Steyer Alter und Vorzug dieselbe auch zugleich in andern die Sechs Städte im Land, beydes an der Mannschafft, Vermögen, Gewerb und Handthierung vor Zeiten, wie in etlichen zwar noch zum Theil übertreffen, also auch in den Land-Tags Bewilligungen, und andern Lands- Contributionen in der Sieben Städt Anschlägen, jedesmahl den dritten Theil beygetragen; so dürfften einem fast die Gedancken beyfallen, daß die Stadt Lintz solchergestalt mehrers mit dem Nahmen als in der That die Haupt-Stadt des Landes ob der Ennß sey und genennet werde; Wann ihr nicht Kayser Friedrichs ertheiltes Privilegium, über ihre jährliche Burgermeister-Wahl de Anno 1490. in welchen sie eine Haupt-Stadt des Fürstenthums ob der Ennß genennet wird, dißfalls zu statten käme. Weilen auch an diesen Ort des Landes ob der Ennß, darzu Steyer, wie gemeldt kommen, so offt gedacht wird, so wird meines Erachtens nicht undienlich seyn, zum vierdten noch zu bemercken, daß solches Land, oder die Marck ob der Ennß, welche vor Alters eine Gräntze und Zugehör zum Herzogthum Bayern war, nicht länger als etwa 30. Jahr vor Herzog Ottocari Landes-Übergab, nemlich Anno 1156. auf dem Reichs-Tag zu Regenspurg, vom Kayser Friderico I. der Marggrafschafft Oesterreich einverleibet, und mit derselben zu einen Herzogthum erhebt, und Marggraf Heinrichen zu Oesterreich verliehen worden. Was nun selber Zeit gedachte March ob der Ennß in sich begriffen, zeiget Herr Reichart Streyn seel. in seinen Ober-Ennserischen Annalibus, da er also schreibt: „Das Land ob der Ennß, wie es Oestersreich einverleibet worden, ist nicht also beysammen und beschaffen gewest, wie es anjetzo ist, und daß es für sich selbsten ein Fürstenthum hätte abgeben können, sondern die gantze Zugehörung war allein, a flumine Anasi, usque ad fluvium Rundsala, vel à Sylva Pataviensi usque ad Anasum, von dem Ennß-Fluß, biß an den Bach Rundsal, alias Rottsala, oder von Passauer Wald, biß an die Ennß. Die Grafschafft Lambach hat ihren sondern Grafen gehabt, also die Grafschafft Welß, so erst hernach zu Oesterreich kommen; So hat die Grafschafft Steyer dem Marggrafen von Steyer zugehört, wie auch das Ländel zwischen der Ennß und der Crembß begriffen, absonderlich zu Oesterreich noch hievor durch einen Kälbern Beltz kommen. Ingleichen damahlen die Freyen von Schaunberg ihre Herrschafft von Reich zu Lehen getragen. Jenseits der Donau, ist das Mühl-Viertel, von der Grafschafft Pogen darzu kommen, das Mahland erst nach Absterben der Grafen von Clam; so hat die Riedmarch daselbsten, auch noch zuvor zu Oesterreich gehöret; Dahero darfür zu halten, daß darum der gemeine Mann von ihren Vor-Eltern her, & tanquam per manus traditum, das gantze Land ob der Ennß anderst nicht, als ein Ländel, noch auf den heuntigen Tag, zu nennen pflegen etc.“ Haec Streinius Baro. Jetziger Zeit aber, wie die vorhandenen Land-Tags Acta de Anno 1568. zeigen, erstrecket sich solches Land ob der Ennß in seinen Begriff, nach der Breite, auf acht und zehen, in die Länge aber, auf achtzehen Meilen weit etc. Ende de$ ersten Buch$. Annus Christi 1188. Gmundten und Fechel- bruck. Ländel ob der Ennß, woher es also genen- net. Land ob der Ennß, wie weit sich dasselbe vor Zeiten erstrecket. Lintz, die Huaptstadt ob der Ennß.
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