Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

208 Da$ siebende Buch. In welchem beschrieben wird, was sich zu und um Steyer, denckwürdiges begeben und zugetragen. Unter der Regierung Ferdinandi I. Ertz-Herzogs zu Oesterreich, zu Hungarn und Böhmen Königs, und folgends Röm. Kaysers, Von Anno 1519. biß 1564. Da$ siebende Buch. Annus Christi 1519. angekündiget; Mit Begehren, damit ihrer Majest. Seel in jener Welt, das getreue mitleidige Andencken von seinen verlassenen Unterthanen empfändte, (welches in ander weg nicht, dann durch Andachten, Gottes-Dienst, Processionen, Fürbitt, Allmosen und andern dergleichen guten Wercken, beschehen möge,) so solle Männiglich zu Volbringung derselben Guthaten sich schicken, und ihr letzte eylende Hülff zu heilsamer Wolfahrt der Seelen erzeigen. Und nachdem Ihro Majest. in Dero letzten Willen, Sie in der Regierung, wie hievor zu bleiben verordnet; so schrieben Sie zugleich einen Land-Tag aus, auf Montag Unserer Frauen Lichtmeß, zu Linz zu erscheinen. Dahin nun versammleten sich die Stände in grosser Anzahl; Und nachdem sie in Consideration und Erwegung gezogen, welchermassen der verstorbenen Kayserl. Majest. Erben, und Enckel, Carolus und Ferdinandus, König und Prinzen zu Hispanien, als Erblandes-Fürsten, den Landen etwas ferne entlegen, und doch die Nothdurfft neben Ihr der Landschafft Treu und Pflicht erforderte, die Lande vor allem Überfall und Beschädigung zu verwahren; Auch sonsten in guten Wesen, Fried und Einigkeit zu erhalten; haben Sie sich der Administration unterzogen, und zu solchem Ende eine Ordnung; doch mit Bedingung, daß selbiges nicht anderst, dann getreuer Mainung, denen Erb-Herren, Land, und Leuten, zu Ehr und Nutz, auch nicht länger, dann bis zu derselben Ankunfft, oder Regierung gemeinet sey verglichen. Daß nemlich aus den vier Ständen zwölff taugliche Personen, zu Land-Räthen, nebst einem Lands-Hauptmann erwählet, dieselben sollen der Landschafft verpflichtet seyn, in allem dasjenige, ohne Gab und Gewinn treulich zu handeln, was dem Landes-Fürsten, Land und Leuten, zu Ehr und Nutz gereiche: Hingegen sagte die Landschafft zu, Ihren Geboten nicht anderst, als ob der Lands-Fürst selbst zugegen, zu gehorsamen. Diesen Land-Räthen wurde ihr Unterhaltung aus dem Steuer-Geld, und wo das nicht erklecklich, von des Landes-Fürsten Cammer-Gut zu nehmen, ausgezeichnet; Jeden, auf ein Pferd das Monath 10. fl. Und war einem Prälaten und Herrn 6; einem Ritter achdem Kayser Maximilianus sein Zeitliches Leben mit dem Tod verwechselt, so haben Land-Hoffmeister, Marschall, Cantzler, Statthalter und Regenten, der N. O. Lande solchen Todes-Fall durch offene in Druck gegebene Patente den Ständen des Landes ob der Ennß; Und darunter absonderlich der Stadt Steyer

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