Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

208 Da$ siebende Buch. In welchem beschrieben wird, was sich zu und um Steyer, denckwürdiges begeben und zugetragen. Unter der Regierung Ferdinandi I. Ertz-Herzogs zu Oesterreich, zu Hungarn und Böhmen Königs, und folgends Röm. Kaysers, Von Anno 1519. biß 1564. Da$ siebende Buch. Annus Christi 1519. angekündiget; Mit Begehren, damit ihrer Majest. Seel in jener Welt, das getreue mitleidige Andencken von seinen verlassenen Unterthanen empfändte, (welches in ander weg nicht, dann durch Andachten, Gottes-Dienst, Processionen, Fürbitt, Allmosen und andern der- gleichen guten Wercken, beschehen möge,) so solle Männiglich zu Volbringung derselben Guthaten sich schicken, und ihr letzte eylende Hülff zu heilsamer Wolfahrt der Seelen er- zeigen. Und nachdem Ihro Majest. in Dero letzten Willen, Sie in der Regierung, wie hievor zu bleiben verordnet; so schrieben Sie zugleich einen Land-Tag aus, auf Montag Unserer Frauen Lichtmeß, zu Linz zu erscheinen. Dahin nun versammleten sich die Stände in grosser Anzahl; Und nachdem sie in Consideration und Erwegung gezogen, welchermassen der verstorbenen Kayserl. Majest. Erben, und Enckel, Carolus und Ferdinandus, König und Prinzen zu Hispanien, als Erb- landes-Fürsten, den Landen etwas ferne entlegen, und doch die Nothdurfft neben Ihr der Landschafft Treu und Pflicht erforderte, die Lande vor allem Überfall und Beschädigung zu verwahren; Auch sonsten in guten Wesen, Fried und Einigkeit zu erhalten; haben Sie sich der Administration unterzogen, und zu solchem Ende eine Ordnung; doch mit Bedingung, daß selbiges nicht anderst, dann getreuer Mainung, denen Erb-Herren, Land, und Leuten, zu Ehr und Nutz, auch nicht länger, dann bis zu derselben Ankunfft, oder Regierung gemei- net sey verglichen. Daß nemlich aus den vier Ständen zwölff taugliche Personen, zu Land-Räthen, nebst einem Lands-Hauptmann erwählet, dieselben sollen der Landschafft verpflich- tet seyn, in allem dasjenige, ohne Gab und Gewinn treulich zu handeln, was dem Lan- des-Fürsten, Land und Leuten, zu Ehr und Nutz gereiche: Hingegen sagte die Landschafft zu, Ihren Geboten nicht anderst, als ob der Lands-Fürst selbst zugegen, zu gehorsamen. Diesen Land-Räthen wurde ihr Unterhaltung aus dem Steuer-Geld, und wo das nicht erklecklich, von des Landes-Fürsten Cammer-Gut zu nehmen, ausgezeichnet; Jeden, auf ein Pferd das Monath 10. fl. Und war einem Prälaten und Herrn 6; einem Ritter achdem Kayser Maximilianus sein Zeitliches Leben mit dem Tod verwechselt, so haben Land-Hoffmeister, Marschall, Cantzler, Statthalter und Regenten, der N. O. Lande solchen Todes-Fall durch offene in Druck gegebene Patente den Ständen des Landes ob der Ennß; Und darunter absonderlich der Stadt Steyer

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