Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

206 Annus Christi 1516. 1517. jedesmahls vorher erhaltenen Consens, fürgenommen worden, bis ad Annum 1593. da dergleichen Commissions-Anordnung wiederum eingeführet worden; Wie an seinem Ort zu melden. Anno 1516. ist vom Kayser ein Satz, wie die Burger zu Steyer Stahl und Eisen im Land verkauffen sollen, gemacht worden: Scharsag-Stahl pr. 2. fl. - Zainten-Stahl 1. fl. 30. kr. Zainten-Gätter-Eisen und Schün, um 9. ß. 15 Pf. Prochen Stahl pr. 9. ß. - Stangen-Eisen, Zwizach und Blech 1. fl. - Klobeisen um 7. ß. 25. Pf Anno 1516. 1517. 1518. galt der Metzen Korn 3. ß. und 24. Pf. der Habern 6. und 6 ½. kr. Anno 1517. befiehlt der Lands-Hauptmann, Herr Wolffgang Jörger, Ritter, de- nen von Steyer, sie sollen dem Edlen Herrn, Herrn Maximilian von Losenstain, seine Pferde und Kleider, derer sie sich auf des Wohlgebohrnen Herrn, Herrn Geörgen von Rottal, Freyherrn, und Kayserl. Majestät Gemahlin Hofmeisters Befehl, haben unterstanden anzumaßen, wiederum zu seinen Handen stellen; Doch solle er die Aezung der Roß bezahlen; Sie von Steuer auch ihr Stadt-Kind, Wolffgang Dorninger, dieser Sache halb unbeschwerdt halten. Dieses ist ein Rauff-Handel zwischen des Herrn von Rottal Dienern, und dem Herrn von Losenstain gewest; Dabey ihm gedachter Dorninger beygestanden. Es muß damalen eine Hofhaltung allhie gewesen seyn; Dann kurtz zuvor, nemlich an St. Barbara Tag Anno 1516. schreibt der Lands- Hauptmann, Herr Wolffgang Jörger, an den Richter zu Steyer, Michel Kernstock, er sey zu den zweyen jungen Königen, und dem Hofmeister, Herrn Geörgen von Rottal erfordert, und soll ihm auf 14. Pferde Herberg bestellen. Es ist vor Alters herkommen, daß die Steyerischen Burger ihre Waaren und Güter, so sie auf dem Wasser versenden, nur in der Maut zu Ennß ansagen, daselbst zu vermauten; Ferner aber zu Matthausen auch anzufahren nicht schuldig seyn; Als aber um dieses Jahr das Dom-Capitel zu Wienn bey St. Stephan, als damalige In- haber der Maut zu Matthausen, bey dem Regiment zu Wienn, ein Generale erhal- ten, Krafft dessen den beyden Städten, Steyer und Ennß gebotten wurde, fürohin auch allda zu Matthausen anzuländen, nicht zwar zu dem Ende, daß sie die Güter sonderbar vermauten, sondern allein der Besichtigung, ob sich darunter nicht auch fremde Güter, den Burgern von Steyer und Ennß nicht gehörig, befinden, eine Ge- nüge thun sollen; Welches aber beyde Städte nicht einräumen wollten; Daher sich die Maut-Beamte unterstunden, wann Steyerische Fuhren am Wasser hinaus gien- gen, und nicht anländen wollten, auf dieselben zu schiessen, und sie mit Gewalt zum Anländen zu zwingen; Darüber geriethen die Partheyen in Streit und Process. Die von Steyer und Ennß beschwerten sich , das Dom-Capitel hätte das Genera- le ungehört ihrer, per male narrata, erworben; Ihr Begehren die Anländung und Beschau betreffend, sey eine beschwerliche Neuerung; dergleichen vorher nie ge- hört, oder begehrt worden; Ihre Waaren und Güter würden in der Maut zu Ennß ordentlich vermautet; Wären dahero nicht schuldig, in einem so kurtzen Weg, zu Matthausen wieder anzufahren; Zumalen bey erscheinender Gefahr der Brucken halber; Wegen der fremden Güter dürffte man keine Sorg tragen, dann selbige füg- licher auf der Donau, als auf dem Wald-Wasser der Ennß durchgeführt würden. Nach beyder Theile Vernehmung, hat daß Regiment zu Wienn im Februar, Anno 1518. die Sache dahin entschieden; Daß, wiewohl gemeldten Dom, Capitel die Ge-

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