Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

205 1516. Annus Christi 1515. Diese Margareth Prandtstetterin, hat sich nach dem Todte des von Meckhniz, mit Herrn Georgen Preuner verheurath; Sie schreibt sich in einer ausgestellten Voll- macht, auf ihren Schwager Christoff Gutbrodt lautend, Anno 1556. weiland Hann- ßen Prandtstetter, des Aeltern, etwann Burgers zu Steyer, seel. eheliche Tochter, und jetzo des Wolgebohrnen Herrn, Herrn Geörgen Preuner, Freyherrn, eheliche Ge- mahlin etc. etc. Woraus dann erscheinet, daß sie sich ihres bürgerlichen Herkom- mens, ob sie wohl einen Freyherrn zum Gemahl gehabt, nicht geschämet; Daran sie dann wohl und löblich gethan. Aber jetziger Zeit ist es bey theils Steyerischen Burgers-Söhnen und Töchtern, welche sich in den Adel geschwungen, oder sonst mit höhern Stands-Personen durch Heyrathen befreundet, die teufflische Hoffart so groß, daß sie nicht gern hören noch wissen wollen, ja sich es fast für eine Schan- de, Schmach, und Injurie halten, wann man sie dessen erinnert, daß ihre Vor-El- tern vor alten oder jüngern Zeiten, Burger zu Steyer gewesen seyn; Durch welche unrühmliche Verachtung, und gleichsam heimliche Verläugnung diese Leute ihren Vor-Eltern, für deren ihnen hinterlassenes Gut und Vermögen, dadurch diese ihre Nachkommen fürnehmlich zu solchen hohen Ehren und Würden gestiegen, einen schlechten Danck erweisen. Doch genug hiervon an diesen Ort. Die anderte Tochter des Prandtstetter, Barbara genannt, wurde vom Vatter selbst auf eine andere Weise verheyrathet. Dann als er in Erfahrung kommen, daß man bey Hof abermal imWerck war, diese seine Tochter an einen Kayserl. Hof-Die- ner zu verheyrathen, hat er diesem fürzukommen, diese Tochter dem Lorentzen Gutbrodten, damalen Wittiber, einem fleißigen Handelsmann, ohne dessen Gedan- cken, zu verheyrathen angetragen; Welcher sich des ihme hierunter unverhofft zuge- standenen Glücks gebraucht; Des Vattern Anerbieten mit Danck angenommen; Und hat sich durch solche Verlöbnis der Prandstetter des darauf erfolgten Ansuchens von Hof mit guten Glimpff entschüttet. Nach erst erzehlter der Prandtstetterischen Tochter Verheyrathung von Hof aus, finde ich von dergleichen weiter kein Exempel, das zu Steyer fürgangen; Dann solcher von Hof aus durch die Werber erpracticirter Heyrathen halber, beschwehr- te sich folgends die gantze Landschafft bey Kayserl. Majestät; Wie zu sehen in dem Inspruggerischen Libell, sub dato 24. May 1518. darinnen sich der Kayser auf an- geregte Gravamen dahin resolvirt, es sollen Vatter und Mutter, auch Testamentarii und Gerhaben ihre Kinder und Freunde, vermöge gemeiner Lands-Freyheiten zu verheyrathen freyen Willen haben; Darüber wolle Se. Majestät sie nicht anstrengen, noch anderst, ausser mit gnädiger Werbung und Förderung nicht ansuchen. Aufs 1516te Jahr haben sich Kayserl. Majestät der Commissarien zu denWah- len begeben, laut des folgenden Consens: „Getreue, Liebe. Als jetzt die Zeit ist, darin- nen sich gebühren wird, die Aemter in Unserer Stadt Steyer zu besetzen, darzu Wir sonsten Commissarien verordnet. Da Ihr nun, als Wir berichtet werden, der Sachen halber, nunmehro zwischen einander nicht irrig, sondern einig seyd; so wollen Wir Unsere Commissarien vor diesesmal zu verordnen anstehen lassen. Als empfehlen Wir euch, daß ihr dieselben Aemter, wiewohl Unsere Commissarii vor dißmal dabey nicht seyn, mit tauglichen, geschickten, und redlichen Personen, die auf den gemei- nen Nutz sehen mögen, fürnehmet und wählet, und hierinnen nichts anders thut; Das ist unsere ernstliche Meynung. Geben am Sambstag vor St. Martins Tag Anno 1515.“ Von dieser Zeit an, nun seyn ferner die jährlichen Raths-Wahlen nach der alten Ordnung und Herkommen, ausser der sonderbaren Erwählung der im Be- scheid begriffenen 26. Personen, auch ohne Beyseyn der Commissarien, auf

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