Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

203 Annus Christi 1514. solcher Vogt, oder Mund-Knecht, ohne Verzug zu entschlagen, und den von Steyer, mit ihnen, auf dieses ihr Gebot, gemeinen Nutz zu gut fürzunehmen, und zu verfahren, keine Verhinderung zu thun etc. Es sind aber Vogt, oder Mund-Knecht selber Zeit gewest so wohl ledige Paursche, als auch Burger- und Handwercks-Gsind und Kinder, in Städten und Märckten; Die sich nach ihrem Belieben und Gefallen theils unter ihrer Eltern, theils andern Herrschafften angevogt, und in ihren Schutz begeben; Welche auch unterweilen, von denselben Obrigkeiten zu ihren Diensten, auf den Schlössern und sonsten, gehalten worden; Diese Mund- oder Vogt-Knecht nun, haben aller Orten, dahin sie gekommen, Unruhen, Rauff- oder Balg-Händel angefangen; Wollten sich deshalb von keiner Obrigkeit, ausser der, denen sie angevogt, straffen lassen: Dergleichen Ungelegenheiten trugen sich nun auch allhie zu Steyer zum öfftern zu, von solchen Vogt- und Mund-Knechten, unter denen auch Steyerische Burgers-Kinder waren, die sich auf der Herrschafft, bey den Herrn von Rogendorff, Burggrafen, den Herrn von Losenstein, Volckenstorff, und andern angevogt; Darüber manche Rauff-Händel, und Beschädigung entstanden. Wollte das Stadt-Gericht selbige in Hafft nehmen, flohen sie dem Schloß zu; Allda sie geschützt und ungestrafft blieben. Solcher Vogt- und Mund-Knecht halber erwuchs ein gemeine Landes-Beschwerde der drey Stände, von Prälaten, Ritterschafft und Städten, wider den Herren-Stand, an. 1510. vorm Kayser: Und obwohlen die Herren dargegen einwendeten; so sie nicht sollten die Vogt-Knecht aufnehmen, möchten Sie eines theils ihre Schlösser nicht wohl behüten, auch ihre Urbar-Güter nicht wohl zur Stifft bringen. Jedoch wurden dessen ungeacht solche Vogt-und Mund-Knecht, oder Angehörige, aufzunehmen, durch Kays. Generalia vielmahls verbotten. Was aber der von Steyer Gebot, so Sie laut obgemeldten Kayserl. Mandats, wider solche Vogt-Knecht, ausgehen lassen, mag gewest seyn, davon hab ich zwar nichts gefunden, ist aber aus dieser Erzehlung wohl zu erachten, daß Sie denselben, sonderlich aber ihren Stadt-Kindern, allen Schutz undAuffenthalt bey der Stadt abgesprochen; Und wo sie einen betretten, zur Verhafft und Straff werden gezogen haben. In diesem Jahr, war Kayserliche Majestät von 9. bis 8ten Martii allhie zu Steyer. Es findet sich noch aufgezeichnet, wie die von Steyer sich auf die Empfängnis gefast gemacht; die Ordnung auf die Zukunfft, der Kays. Maj. an 14. Himmeltrager, Bartlmee, Grüentaller, Grämatschmidt, Steinbecher, Colman, Dorninger, Franck, Ausserer; die Zechen alle, wie Corporis Christi; Und die Priesterschafft in der Pfarr, mit samt den Schülern; das hochwürdig Sacrament in einer Procession; die Zechen zu stellen, und zu ordnen, Glück, und zum Geschütz, Balthasar Abstorffer. Stadt-Schreiber zu Steyer, ab anno 1514. bis 31. vorgemeldter Hanns Pruckmülner zum anderten mahl. Zur Raths-Wahl, aufs kommende 1519. Jahr, wurden zu Commissarien geordnet, Herr Wolffgang Jörger, Ritter und Lands-Hauptmann, und Geörg Sigharter, Vitzdom: Die von Steyer hatten zwar beym Regiment gebetten, und angezeigt, daß Sie vermög alten Herkommens befugt waren, die jährlichen Raths-Wahlen ohne Beyseyn Commissarien fürzunehmen. Inmassen zu den vorigen Wahlen, seit Anno 1507. allein wegen der zwischen der Gemein und dem Rath entstandenen Unruhe, Commissarien verordnet gewest; dessen aber nunmehro, weil Rath und Gemein wieder vereinet, nicht vonnöthen: Daß auch Ihr. Maj. mit Verordnung Commissarien, der Stadt bey andern Anlagen, der auflaufenden Kosten halber, verschonen wollten; Es ist aber bey solcher Commissions-Verordnung geblieben. Doch haben die deputirte Herren Commissarii selbst die Erscheinung hieher eingestellt, und einem Rath geschrieben; weilen sie sich erinnert, wie Rath und Gemeine dieser Zeit in guter Einigkeit, und nicht strittig wären; Damit nun die Unkosten erspahret, sey ihres Bedunckens nicht nöthig, bey solcherWahl zu erscheinen; sondern Sie von Steyer,möch-

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