Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

203 Annus Christi 1514. solcher Vogt, oder Mund-Knecht, ohne Verzug zu entschlagen, und den von Steyer, mit ihnen, auf dieses ihr Gebot, gemeinen Nutz zu gut fürzunehmen, und zu verfah- ren, keine Verhinderung zu thun etc. Es sind aber Vogt, oder Mund-Knecht selber Zeit gewest so wohl ledige Paur- sche, als auch Burger- und Handwercks-Gsind und Kinder, in Städten und Märckten; Die sich nach ihrem Belieben und Gefallen theils unter ihrer Eltern, theils andern Herrschafften angevogt, und in ihren Schutz begeben; Welche auch unterweilen, von denselben Obrigkeiten zu ihren Diensten, auf den Schlössern und sonsten, ge- halten worden; Diese Mund- oder Vogt-Knecht nun, haben aller Orten, dahin sie gekommen, Unruhen, Rauff- oder Balg-Händel angefangen; Wollten sich deshalb von keiner Obrigkeit, ausser der, denen sie angevogt, straffen lassen: Dergleichen Ungelegenheiten trugen sich nun auch allhie zu Steyer zum öfftern zu, von solchen Vogt- und Mund-Knechten, unter denen auch Steyerische Burgers-Kinder waren, die sich auf der Herrschafft, bey den Herrn von Rogendorff, Burggrafen, den Herrn von Losenstein, Volckenstorff, und andern angevogt; Darüber manche Rauff-Hän- del, und Beschädigung entstanden. Wollte das Stadt-Gericht selbige in Hafft neh- men, flohen sie dem Schloß zu; Allda sie geschützt und ungestrafft blieben. Solcher Vogt- und Mund-Knecht halber erwuchs ein gemeine Landes-Beschwerde der drey Stände, von Prälaten, Ritterschafft und Städten, wider den Herren-Stand, an. 1510. vorm Kayser: Und obwohlen die Herren dargegen einwendeten; so sie nicht sollten die Vogt-Knecht aufnehmen, möchten Sie eines theils ihre Schlösser nicht wohl be- hüten, auch ihre Urbar-Güter nicht wohl zur Stifft bringen. Jedoch wurden dessen ungeacht solche Vogt-und Mund-Knecht, oder Angehörige, aufzunehmen, durch Kays. Generalia vielmahls verbotten. Was aber der von Steyer Gebot, so Sie laut obgemeldten Kayserl. Mandats, wider solche Vogt-Knecht, ausgehen lassen, mag gewest seyn, davon hab ich zwar nichts gefunden, ist aber aus dieser Erzehlung wohl zu erachten, daß Sie denselben, sonderlich aber ihren Stadt-Kindern, allen Schutz undAuffenthalt bey der Stadt abge- sprochen; Und wo sie einen betretten, zur Verhafft und Straff werden gezogen haben. In diesem Jahr, war Kayserliche Majestät von 9. bis 8ten Martii allhie zu Stey- er. Es findet sich noch aufgezeichnet, wie die von Steyer sich auf die Empfängnis gefast gemacht; die Ordnung auf die Zukunfft, der Kays. Maj. an 14. Himmeltrager, Bartlmee, Grüentaller, Grämatschmidt, Steinbecher, Colman, Dorninger, Franck, Ausserer; die Zechen alle, wie Corporis Christi; Und die Priesterschafft in der Pfarr, mit samt den Schülern; das hochwürdig Sacrament in einer Procession; die Zechen zu stellen, und zu ordnen, Glück, und zum Geschütz, Balthasar Abstorffer. Stadt-Schreiber zu Steyer, ab anno 1514. bis 31. vorgemeldter Hanns Pruck- mülner zum anderten mahl. Zur Raths-Wahl, aufs kommende 1519. Jahr, wurden zu Commissarien ge- ordnet, Herr Wolffgang Jörger, Ritter und Lands-Hauptmann, und Geörg Sighar- ter, Vitzdom: Die von Steyer hatten zwar beym Regiment gebetten, und angezeigt, daß Sie vermög alten Herkommens befugt waren, die jährlichen Raths-Wahlen ohne Beyseyn Commissarien fürzunehmen. Inmassen zu den vorigen Wahlen, seit Anno 1507. allein wegen der zwischen der Gemein und dem Rath entstandenen Unruhe, Commissarien verordnet gewest; dessen aber nunmehro, weil Rath und Gemein wie- der vereinet, nicht vonnöthen: Daß auch Ihr. Maj. mit Verordnung Commissarien, der Stadt bey andern Anlagen, der auflaufenden Kosten halber, verschonen wollten; Es ist aber bey solcher Commissions-Verordnung geblieben. Doch haben die depu- tirte Herren Commissarii selbst die Erscheinung hieher eingestellt, und einem Rath geschrieben; weilen sie sich erinnert, wie Rath und Gemeine dieser Zeit in guter Einigkeit, und nicht strittig wären; Damit nun die Unkosten erspahret, sey ihres Be- dunckens nicht nöthig, bey solcherWahl zu erscheinen; sondern Sie von Steyer,möch-

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