Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

202 Auf dieses 1513. wie auch 1514te Jahr, ist die Raths-Wahl, ohne erhaltenen Consens, allerdings nach dem alten Gebrauch, mit Auslassung der 26. Personen, fürgangen. Als aber der erwehlte Richter, Michael Kernstock, dem Regiment praesentiert wor- den, hat dasselbe solche Wahl, so dem Bescheid nicht gemäß geschehen sey, zu con- firmiren Bedencken gehabt, doch endlich noch dieselbe, bestättigt: Daneben aber nachfolgenden Befehl, sub dato Samstag Fabiani & Sebastiani an. 1514. lassen abgehen; „Getreuen Lieben. Wie wohl unser Obrist-Hauptmann, Statthalter und Regenten Unser N. O. Lande, nach unserm Befehl, von einiger Zeit, zwischen euch einen Bescheid gegeben; der unter andern begreifft, wie es mit der Wahl unser Burgermeister, Richter, und Raths-Aemter daselbst zu Steyer gehalten werden soll; So werden wir doch aus eurem Schreiben, das ihr jetzo Unserm Statt- halter und Regenten der N. O. Lande gethan, berichtet, daß ihr jetzt genwärtiges Jahr, mit der Wahl der obberührten Aemter anderst, dann nach Inhalt solchen Be- scheids und Befehls verfahren; das Uns nicht gefällt, und wir hinführo dermaßen zu gestatten, nicht gemeinet sind. Damit wir Euch aber der Zeit, vor mehrern Unkosten behüten; haben. Wir gnädiglich zugegeben, daß die Personen, die ihr zu Burger- meister und Räthen erwehlt, die Jahr Burgermeister und Räth; Und unser getreuer Michael Kernstock, so ihr gleicher Weiß zu Unserm Richter daselbst zu Steyer ge- wählet habt, Richter seyn sollen; Ihm auch darauf den Bann verliehen: Und befehlen euch demnach mit Ernst, daß Ihr Burgermeister, Richter und Rath, die Regierung in der benannten, unser Stadt zu gemeinen Nutz, fleißig und treulich handelt; Und Ihr, die von der Gemein, denselben Euern Vorstehern gehorsam seyd. Und, so es sich künfftig die Wahlen der bestimmten Aemter bey euch zu thun zuträgt, als dann das- selb zuvor und ehe ihr zur Wahl greiffet, den obgemeldten Statthalter und Regenten anzeigt: Damit Sie, an Unser Statt welche verordnen mögen; dadurch, laut des Be- scheids, gewählet und gehandelt werde. Dann wo ihr anderer Gestalt thun werdet, würden. Wir geursacht, um solches mit Straff, gegen euch zu verfahren; Und thut hieran kein anders; das ist gänzlich Unsere ernstliche Meynung.“ Von dieser Verord- nung nun, rühret her, daß von selber Zeit an bis dato die von Steyer jedesmahl vor der Wahl sich vorhero um den Consens bey der N. O. Regierung anmelden müsen. Von Anno 1514. bis 1532. war Burggraf zu Steyer Herr Wilhelm Freyherr zu Rogendorff und Molenburg, Herrn Caspars Sohn, ein berühmter Kriegs-Obrister unter Kayser Maximiliano I. Carolo V. und König Ferdinando I. in Italien, Fran- ckreich, Hispanien, Niederland und Ungern. Er hat an. 1513. die Stadt Verona, und anno 1529. die Haupt-Stadt Wien in Oesterreich; Als jene damahlen von den Ve- nedigern; diese aber vom Türcken hart belagert gewest, als Obrister Feld-Marschall ritterlich beschützet, und ist im Abzug von der unglücklich belagerten Stadt Ofen in Ungern, an einer empfangenen Wunden, bey Comorrha gestorben, anno 1541. In solch seinem Abwesen aber, hat die Burggrafschaft verwaltet, sein Bruder, Herr Ge- örg Freyherr von Rogendorff. Pfleger seyn selbe Zeit über gewest an. 1514. & seq. die Edlen, Vesten Peter Scheibl, an. 1519. bis 29. Herr Eberhard, Marschall zu Reichen- au; Und Anno 1529. Herr Leonhard von Obernhaim. In diesem Jahr, sub dato, Montag nach St. Fabian- und Sebastian-Tag ge- bot der Kayser, durch ein offen, im Land publicirtes Generale; Wiewohlen Sei- ne Majest. vorhin schon ernstliche Mandata lassen ausgehen, keinen Vogt, oder Mund-Knecht mehr aufzunehmen, zu halten, noch zu schirmen; so werde Ihr. Maj. doch glaubwürdig berichtet, wie dieselben noch gehalten; sich auch über und wider Burgermeister, Richter und Rath zu Steyer, Gebot, so sie des hal- ben gemeinen Nutz zu gut aufgerichtet, und für genommen ungehorsamlich hal- ten und er zeigen; Befehlen demnach Se. Kayser. Majest. männiglichen, sich Annus Christi 1513.

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