Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

196 Annus Christi 1511. wären, die 15. Articul, so lang Leib und Gut währet, zu verantworten, so sey demnach unnöthig,mehrernGewalt vonder gantzenGemein fürzubringen; zudemsey imKay- serl. Bescheid klärlich begriffen, daß der gemeine Mann, wo ihm das mangle oder ge- breche, möchte den gemeinenNutz betrachten, und darinnendieNothdurffthandeln. Hierauf wurde die Sache von den Herrn Commissarien in Berathschlagung gezogen, und die Unterschrifft der 15. Articul nochmahlen verlesen und gab der Obrist-Hauptmann zum Bescheid; dieweilen die 35. Personen sich erbotten hätten, für die Klag mit ihrem Leib und Gut zu stehen, so wolle nicht Noth seyn, in der Ge- meine ferner zu fragen: Dann so einer allein eine Klag thät, wär ein Rath schuldig zu antworten, und also auch billich hierinnen; solte demnach der Rath zum Grund und der Haupt-Sache greiffen. Da tratten herfür Hannß Neumüller, und mit ihm die gantze Gemeine der Statthafftesten Burger, und sagten sie hätten gehört, eine schwere und grose Klag, wider den Rath, nun wären sie auch aus der Gemeine, und nicht der mindeste Theil derselben; Nehme sie daher groß Wunder, daß die wenigen 35. Personen, die doch sonsten aus Unvermögen, mit der Steuer und in ander Weg gar geringes Mitleiden trügen, sich einer solchen grossen und schweren Sach, unbewust ihrer, des mehrern Theils, unterfiengen; Da doch vom Rath wider den Kayserl. Bescheid, in der Wahl und sonsten nichts gehandelt: Sie die Gemeine trage auch wider den Rath keine Be- schwer, und zeihen demselben nichts anderst, als aller Erbar-Frumkeit, und alles guten; deme Sie auch als ordentlich erwählten und ihnen fürgesetzten Vorstehern, gern gehorsam und gewärtig seyen. Am 20sten Martii übergab der Rath seine Verantwortung, über die 15. Klag-Puncten; deren Summarischer Innhalt war: 1) Zu Widerlegung des ersten Articuls legten sie, die in Beyseyn der geordneten Commissarien fürgegangene Raths-Wahlen für, und erwiesen damit, daß da- durch dem Bescheid gemäß, und nicht zuwider gehandelt sey. Der 2. & 3. Klag- Punkt wurde durchaus widersprochen. 4) Sey der Rath erbietig, jederzeit wie noch, Raitung zu thun, jedoch denen so es zu wissen gebührt; nicht aber den 35. Widerwärtigen allein; sondern (wann es vonnöthen) einer gantzen Gemein davor sie keinen Abscheu hätten; Wie dann deßwegen die Bücher und Register alle Stund vorhanden. 5) Dieser Punct sey vormahls verglichen; und hab der Rath seine Theils Unkosten aus eignen Beutel bezahlet. 6) Sey die Sach nicht bey dem Rath, sondern bey der höhern Obrigkeit anhängig; und daher die Entscheidung zu gewarten. 7) Den Eisen Handel möge, vermög der Stadt alten Herkommen, jeder Burger der 24. Pfund Pfenning anliegend im Burgfrieden, und das Vermögen hierzu habe, treiben und führen; Es sey Niemand verwehrt; Auch solchen Handel halber, von Kays. Maj. Gesetz und Ordnung aufgericht; denen vom Rath und den Ei- sen-Händlern nachgelebet werde. 8) Gleichermassen sey des gestreckten Stals halber Ordnung und Vergleich in Schrifften verhanden; darüber könne ein Ersamer Rath nichts ordnen. 9) Es sey vor einiger Zeit, auf des Messerer-Handwercks Fürschlag, ein Ordnung fürgenommen worden; Also, daß ihre Handlung in eines Burgers zu Wienn, Hand gestellet, und demselben alle Messer zugebracht worden: Hingegen hab er dem Handwerck auf jedes tausend ein benanntes Geld gegeben; das habe etwann ein Jahr gewähret, und haben sich die Messerer hernach solcher Ordnung ferner nicht gebrauchen wollen: Seithero haben sie einen Ersamen Rath, um weitere Anordnung niemahlen ersucht. 10)Beruffen sie sich auf die Verantwortung des fünfften Articuls.

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