Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

180 Annus Christi 1507. hen Genannten vorberührter massen beschehen, so soll alsdann dieselbe Wahl einer gantzen Gemein daselbst zu Steyer, öffentlich verkünde, und zu wissen gethan wer- den, die sich darnach haben zu richten, und denselben, als ihren gesetzten Vorste- hern gehorsam zu seyn. Dann der Raittungen halber so die Persohnen so Aemter von der gemeinen Stadt innen haben, jährlich thun, soll hinführo ein jeder Bürgermeister und Richter, zween des Raths, und vier aus den Genannten, solche Raittung von den Persohnen, so die jetzt-berührten Aemter von gemeiner Stadt inn haben, ihres Empfangs und Ausgabe jährlichen aufnehmen, Rait-Bücher drüber halten; Und hernachmahlen dieselben Raittungen einem Rath und den Genannten, fürtragen. Ferner, der Frey- heiten halber, damit gemein Unser Stadt Steyer von weylandt unsern Vorfahren, den Fürsten von Oesterreich und Uns, versehen und begabt worden; Und eine Gemein daselbst zu Steyer, als offt Sie das begehrn, dieselb hören zu lassen vermeynen, ist nicht Noth, einem jeden solche Freyheit zu eröffnen; Aber so die Burger, einer oder mehr derselben Freyheiten, in ihren Händeln zu gebrauchen oder zu hören bedürf- fen, soll ihnen, oder einem jeden besonders, auf sein Ersuchen und Anlangen, durch einen Rath zugelassen, und der Articul, so sie in solchen ihren Sachen zu gebrau- chen und zuhören nothdürfftig seyn, verlesen, und auf ihr Begehren, Abschrifft oder Auszug davon gegeben, und durch Sie dabey treulichen und festiglich gehandthabt werden. Es sollen auch die gemeldten Unsere Burger, sie seyen von der Gemein, oder den Handwerckern, oder von Zechen oder Brüderschafften, niemands ausge- nommen, ausserhalb des obgenannten Unsers Bürgermeisters, Richters und Rath daselbst zu Steyer, Wissen und Willen, keine Versammlung, da Sie ihre Händel und Sachen berathschlagen, vornehmen, oder beschliessen wollten, machen noch haben; Sondern, als offt es die Nothdurfft erfordert, die Burger, an die gemeldte Bürgermeis- ter, Richter und Rath, und die Handwercker an ihre Zechmeister bringen; Dieselben Zechmeister sollens an die jetzt genannten Unsere Burgermeister, Richter und Rath gelangen lassen, ihnen das anzeign, und sie darum ersuchen; Dieselben Bürgermeis- ter, Richter und Rath aber, daferne sie dieselbe Versammlung zugeben, und vergön- nen, einen oder zween aus ihnen, bey der berührten Versammlung, und ihrer Hand- lung haben sollen; Damit daselbst das beste und nützlichste betracht und gehandelt werde. Auch soll Uns ein jeder, der gemeldten Burger oder Zechmeister, getreu, ge- horsam und gewärtig seyn; Und wo einer oder mehr etwas, das Uns, dem gemeinen Nutzen, oder der offtgedachten Unser Stadt Steyer zum Nachtheil gehandelt, oder fürgenommen, vermerckten, oder ihnen zu wissen gethan würde; solches soll ein jeder bey dem Eyd und Pflichten, damit er Uns, und der jetzt-berührten Unser Stadt, wie vorstehet verbunden und verwandt ist; nemlich der Burger seinem Bürgermeis- ter und der Zechmann bey seinem Zechmeister Anbringen, die solches ferner an den Rath der Stadt gelangen lassen; allwo hernach die gemeldten Unsere Bürgermeister, Richter, und Rath, so derselben Zeit seyn, nach ihren höchsten Fleiß und Vermögen, Verfügung thun, und solchen vorkommen sollen. Wo aber durch die jetzt-gemeldten Unsere Burgermeister, Richter und Rath, darinnen keine Aenderung geschähe, und sie säumig und hinlässig erfunden würden, sollen das die gemeldten Burger oder Zechmann Uns, oder an Unser statt, den gedachten Unsern Obrist-Hauptmann, Statthaltern und Regenten anzeigen, und zu wissen thun; Da wir dann, oder Sie in Unsern Nahmen alles das, so Uns und gemeiner Stadt zu Nutz, und guten kommen, und dienen mag, verschaffen und handlen wollen. Und damit soll aller Unwillen und Feindschafft, die vielleicht eine Part- hey gegen die andere gehabt, und wer deshalber verdächtig oder darinn ver- wickelt ist; Auch was sich zwischen ihnen, bisher mit Worten oder Wercken ver- loffen, alles gantz todt, annuiliret und vernichtet seyn: Und ein Theil gegen

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2