Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

18 HerzogOttocar hat sichnachabgetrettenerRegierung indas von ihmgestifftete Closter Cartheuser-Ordens Seiz in Steyer begeben, und darinnen die übrige Täge seines Lebens beschlossen, wiewohlen in des Closter Wüllering Tradition-Buch zu finden, daß Herzog Ottocar Anno 1188. allda im Closter gewesen, und als ihm Abt Hilgerus in der Messe (wie selber Zeit gewöhnlich) den Kuß gab, seye er durch solch des Abt Demüthigkeit also entzündet worden zur Andacht, daß er dem Closter den Hof zu Teidlern gegeben habe. Durch angedeutete Übergab nun des Herzogthum Steyer, ist daneben auch die Grafschafftund Stadt Steyer an ein ander Hauß, nemlich die Herzogen von Oesterreich desBabenbergischenStammesgelanget.Ehe ichaberderselbenRegierung,unddarunter zu Steyer vorgangene denckwürdige Geschichten beschreibe, wird nothwendig von folgenden Stücken eine etwas nachrichtliche Erinnerung vorhero zu thun seyn. Und zwar erstlich, entstehet hiebey die Frage: Zu welcher Zeit die Grafschafft und Stadt Steyer vom Herzogthum oder Land Steyer abgesondert, und dem Land ob der Ennß incorporirt worden? Ob solches mit der obgemeldten Donation, oder aber, durch die zwischen Herzog Albrechten dem Dritten, und Herzog Leopolden zu Oesterreich Gebrüdern, Anno 1379. vorgegangene Landes-Abtheilung geschehen seye? Welchen Zweiffel mir erwecket, weilen die von Steyer in einer Supplication an Kayser Maximilianum I. Anno 1518. sich dieser Worte bedienen: „Die Stadt seye eine Ding-Stadt des Landes Steyer gewest, und habe zu denselben Land gehöret; Sey aber NB. vor hundert und etwann viel Jahren zum Land ob der Ennß gewidmet worden etc.“, welches zwar anjetzo mit vorgemeldter Landes-Abtheilung um Ann. 1379. zuträffe; Ich kan aber diesem dennoch, was die Zeit anbelangt nicht Beyfall geben. Dann das Gegentheil, nemlich die ältere der Stadt Steyer geschehene Incorporation zum Land ob der Ennß erscheinet aus unterschiedenen Gemeiner Stadt Privilegien: Als, Herzog Albrecht II. de Anno 1347. darinnen derselbe die Stadt Steyer befreyet, daß sie auf ihren Jahrmarckt eben die Freyheit haben solle, als andere Städte in Oesterreich. Noch klärer aber in Herzog Albrechten III. den gesamten Städten ob der Ennß ertheilten Freyheiten de Anno 1372. darinnen gemeldter Herzog um besserer Aufnahme gedachter Städte willen, ordnet und gebeut, daß fürbaß, auf dem Gey, noch vor den Kirchen, kein Kauffmannschafft solle feil gehabt werden, und daß man allein in seinen Städten ob der Ennß, kauffen und verkauffen solle, auch niemand, als nur dieselbigen Städte gen Venedig über die Zeyring handeln und fahren solle etc. Daß nun auch unter solche Städt ob der Ennß Steyer damahls schon sey gezehlt worden, ist daraus abzunehmen, daß Herzog Albrecht in gemeldten Privilegio seinen Haupt- und Amtleuten gebeut, daß sie seine Stadt Steyer, und alle andere Städte ob der Ennß dabey schützen sollen. Also ist solche ältere Incorporation erweißlich aus des erstgedachten Herzog Albrechts Anno 1378. und also noch im Jahr vor gemeldter Lands-Theilung, an den Hauptmann ob der Ennß, Herrn Heinrichen von Welser abgegangenen Befehl, darinnen der Herzog unrecht heisset, daß er einen Steyerischen Burger, Heinrich den Zauner, für ihn geladen, mit Andeutung, weilen seine Herrschafft Steyer allweg hero abgesondert sey gewesen, mit ihren Gericht, so solle er Hauptmann, die Bürger zu Steyer bleiben lassen, wie es vor Alters herkommen etc. Wann nun Steyer damahlen noch zum Lande Steyer gehört, so hätte der Hauptmann ob der Ennß, seine Befehl und Citationen in einem andern und seinem Gerichts-Zwang nicht unterworffenen Land, wie das Fürstenthum Steyer damahlen gewest, nicht ausfertigen können. Daß also diesemnach wohlermeldter Herr Reichart Strein in seinen Ober-Ennserischen Annalibus gantz recht schreibet, daß mit vorge- Annus Christi 1188. herzog Ottocar stifftet die Carthau- sen Seitz, und begibt sich darein. Stifftet ein Gut ins Closter Wüllering. Wann Steyer den Land ob der Ennß in- corporirt worden.

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