Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

179 Annus Christi 1507. Bekennen offentlich mit diesen Brieff, und thun kundt Männiglich; Als sich zwischen Unsern getreuen lieben N. Bürgermeister, Richter und Rath, unserer Stadt Steyer eines, und der Gemeine der Burger und Handwercker zu Steyer, auch den Steyer- und Ennß-Dorff daselbst, wegen Erwählung der Bürgermeister, Richter und Raths Aemter; Auch andern hernach geschriebener Sachen, Articul und Handlung halber, Irrung Spän- und Zwitracht ereignet: Wessentwegen der Edl, Unser getreuer lieber, Wolffgang Herr von Polhaim, Unser Obrist-Hauptmann in Unsern N. O. Landten; Und Unsere Statthalter, Regenten und Räthe, nach genügsamer Verhör, Erklär- und Erfahrung, der berührten Sachen, beyder obgemelter Partheyen, wie es deshalber hinführo in den bestimmten ihren Irrungen gehandelt, und gehalten werden soll, nach Unsern Befehl, und an Unser Statt entschieden, und darinnen geordnet haben, wie hernach folgt: Erstlich, Nachdem jederzeit zwölff Persohnen, ausser dem Bürgermeisters und Richters, im Rath bestimmter unser Stadt Steyer seyn; Und dann nach Aus- gang desselben Jahrs, nach alter Gewohnheit sechs aus denselben zwölff Persohnen des alten Raths, durch die Burger und Gemein, ausserhalb der jetztgemelten zwölff Raths-Herren, so dasselbe Jahr gewesen, (die bey solcher Wahl nicht seyn sollen) er- wählt werden , dieselben sechs dasselbe Jahr in Rath bleiben, als bißher die Gewohn- heit gewesen ist, soll es von nun an hinführo jetzt berührter Massen gehalten wer- den; Und so dieselben sechs Persohnen, durch die obgenannten Burger und Gemein im Rath gewählt seyn, sollen darnach die Burger, und die aus der Gemein sämmtlich sechs und zwantzig Persohnen, nemlich aus der bestimmten Unserer Stadt Steyer, sechzehen, aus dem Steyer-Dorff sechs, und aus dem Ennß-Dorff vier der nützlichs- ten und verständigsten Persohnen wählen; Und wann dieselbe Wahl auch besche- hen, sollen die gemelten sechsund zwantzig Persohnen, mit sammt den obgedachten sechs neuen gesetzten Raths-Herrn, so durch die Burger und Gemein aus dem alten Rath erwehlt seyn, mit sammt einem Bürgermeister und Richter, die andern sechs Raths-Herrn auch erwählen; Und hernach durch die jetztgemelte zwölff erwählte Raths-Herren, und die sechs und zwantzig Persohnen des jetzt bestimmten Aus- schuß, von der Gemeine, ferner die achtzehen Genannten, so von Alters her, allweg erwählt worden, auch treulich ohn alle Geferde erwählt werden, darunter die sechs Persohnen, so dasselbe Jahr aus dem Rath gethan, Genannte seyn sollen. So dann dieselben Persohnen, als vorstehet, erwählt seyn, soll darnach die Wahl eines Richters beschehen, nemlich also, daß der Richter aus den Persohnen des neuen und des alten Raths, in der berührten unserer Stadt Steyer, wie vor Alters Herkommens ist, genommen werden, in der Gestalt, daß zween aus denen vorer- wählten vom Rath, und vier aus den Genannten, einem Burger nach dem andern für sich erfordern, und bey ihren Burger-Aydten eines jeden Stimm hören, und fleissig aufschreiben; solche Stimm in Geheim biß zur Eröffnung halten; Und welcher als- dann unter den obgenannten alten oder neuen vom Rath, die meisten Stimmen in der Wahl hat, soll zum Richter angenommen, und ihm dasselbe Richter-Amt treu- lich und aufrichtig , laut des Aydes, den er Uns, oder dem gemelten unsern Obris- ten-Hauptmann, Statthaltern und Regenten, an unser Statt deßhalben thun solle, zu handeln befohlen werde. DanndieWahleinesBürgermeisterssoll,lautderFreyheit,sowirihnendeßhalben gegeben, gehalten werden; Und wann die Erwählung eines Bürgermeisters und Rich- ters, vonden12.Raths-Herrn,unddenachtzehenGenanntenauchvorgenommen,und dieVeränderung einesBürgermeistersundeinesRichters, auchgeschehen ist, so sollen dieselben alten Bürgermeister und Richter, das eingehend Jahr, Raths-Herrn bleiben; Und so solche Wahl des Bürgermeister, Richter, der zwölff Raths-Herren und achtze-

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