Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

177 Annus Christi 1507. Jahr gewähret habe, und durch sie geendet worden; Als auch wegen beider Straffen, und der Mauth zu Ennß, wider Herrn Laßla von Prag, und sonderlich deß Eisen-Handels halber, welches alles der itzige Rath, mit Versäumung des ihrigen, ausrichten müßen: Da inmittels Prandstetter und seine Anhänger bey dem Wein sitzend sich hierum wenig bekümmert. Sie, der Rath, wolten zwar wünschen, daß alle von der Gemein und Handwerckschafft, ihren Begehren nach, Reichthum und Vermögen genug hätten: Es finde sich aber dergleichen an keinem Ort, Land oder Stadt, daß solcher Reichthum durchgehends gleich; sondern, daß überall auch arme und unvermögende seyn. Daran aber trage alhie zu Steyer, der Rath oder auch der Ort selbst, keine Schuld: Dann es seyen wenig Städte in den Oesterreichischen Landen zu finden, da jederman allen Handel und Gewerb also frey, ledig und erlaubt seyen, als wohl zu Steyer. Sin- temal ein jeder, so Bürgerrecht und 24. Pfund Pfenning anliegend im Burg- frieden habe, er sey ein Handwercker oder nicht, allen und jeden Handel, mit Weinschencken, Venedigischer Kauffmannschafft, und andern wie es ihme nur gelüstet, treiben; wiewohl es besser wäre, der Handwercker bliebe bey seinen Handwerck, und der andere Burger bey seinem Gewerb. 2.) Der Raths- und Aemter-Wahl halber, beruffen sie sich auf den Innhalt gemeiner Stadt Privilegien und altes Herkommen; so sie denen Herren fürlegten, und damit erwiesen, daß sie nicht wider dieselben, sondern vielmehr die Wider- wärtigen handelten. 3.) Die Freundschafften unter ihnen seyen so weitläufftig, daß ihre Kinder zusam- men heurathen könnten. 4.) Sey es so gar lang nicht, daß gemeiner Stadt Hand-Veste, der Gemein vorge- lesen worden; der Rath aber hielte es nicht für nöthig, noch für Kayserl. Maj. und dem gemeinen Nutz dienlich, selbige öffter also öffentlich zu verlesen; wei- len hierdurch die Freyheiten nicht gemehrt werden: Doch seyen sie erbietig, hierinnen das zu thun, was die Herren Commissarien schaffen werden. 5.) Der Steuer-Anschlag geschehe nicht dergestalt, wie die Aufrührer anzeigten; sondern in Beyseyn des Burgermeister, Richter, zwölff vom Rath, achtzehen Genannter, und aus einer jeden Zeche zween oder mehr; Und also in allen bey funffzig Persohnen, welches ja kein heimlicher Anschlag seyn könne. 6.) Die Wahl der Genannten werde auch nach gemeiner Stadt gemachten Ord- nung, und bißher üblichen Gebrauch, verrichtet: Dann diese habe der Rath zu erst erfunden und geordnet, damit die Raths-Herren nicht so schwer mit Geschäfften beladen seyn dürfften; Und sey daher billich, daß solche vom Rath allein erwählt werden. Vor diesem, und noch bey Menschen Gedencken, sey nur ein Richter und sechs vom Rath gewesen, welche Zahl hernach auf zwölff vermehret worden; Als aber die Mannschafft fast zugenommen, und Kayserl. Maj. die Stadt mit der Burgermeister-Wahl begabet; sey der Gemeine zu lieb, und damit sie destoweniger zu murren habe, die Wahl der achtzehen Genann- ten aus der Gemein von Rath fürgenommen worden: Und sey gar billig, daß nicht allein die Genannten, sondern auch der gantze Rath, einer Ersamen Ge- mein, daraus sie alle kommen, und genommen werden; in billichen und recht- mässigen Sachen beyständig seyn. Worwider dann der Rath niemahlen gewest; die Eröffnung aber dessen, was im Rath gehandelt würde, sey gefährlich, und nicht zu gestatten. 7) Daß ein Richter aus dem erwählten Rath, und nicht aus der Gemein erkiest werde, das sey ein unerdencklich uhraltes Herkommen; Und bestättig- te der Stadt Befreyung: Darbey werde es noch bleiben; Und sey leicht

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