176 er solle ungesaumt in diesen Sachen die Gebühr handlen; Die Aufrührer einziehen und straffen. Der hat hierüber durch einen Befehl an Bürgermeister, Richter, und Rath, Burger und Handwercks-Leute zu Steyer lautend, sub dato Quatember-Mittwoch vor Weyhnachten, die Raths-Wahl bis auf weitern Bescheid eingestellt, und daneben bey Drohung ernster Straff, alle heimliche Versammlung verbotten. Und nachdem hierbey die Widerwärtigen sich besorgt, der Rath möchte gegen einen oder andern aus ihnen mit Straff und Gefängniß verfahren, so hat auf desselben Theils Anhalten, ermeldter Obrister-Hauptmann, am Pfingsttag vor Thomä, von Warttenburg aus, dem Rath zu Steyer gebotten: Weil vormahls schon befohlen worden, daß kein Theil mit dem andern nichts solle in Ungüten zu thun haben, demselben also würcklich nachzukommen; bis zur Sachen Austrag, einen gäntzlichen Stillstand zu halten. Auch inzwischen dem Gastlstorffer in der Gefängniß ziemlich, und daß es seinem Leib unschädlich sey, zu halten. Es war aber dieser Caspar Gastlstorffer auch einer von den unruhigen Köpffen, und eben darum ins Gefängniß auf den Thurn gelegt worden, weil er einen andern gehorsamen Burger, Hannsen Rauchenberger auf offener Gassen bespracht: Ob ers mit der schwartzen oder weissen Rotte halten wolte. Zu Eingang des neuen Jahrs Anno 1507. kam der Obriste-Hauptmann, neben Herrn Bartlmäen, Herrn von Stahrenberg, Herrn Doctor Johann Fuxmagen, und Herrn Geörgen von Seissenegg, Anwaldt, gen Steyer; Dahin dann auch Herr Geörg von Losenstain, auf Seiten der widerwärtigen Gemeine auch erschienen war. Vor diese Herren nun, wurde Rath und Gemeine hinauf ins Schloß gefordert. Die Aufrührer übergaben ihre verfaste, droben inserirte Articul, mit mehrerer Erläuter- und Ausführung derselben; Welches alles dahin auslieff, wie nemlich von einem Rath, gemeiner Stadt und der Burgerschafft Nutz, übel versorgt würde; Als die allein darauf fürnemlich sähen, wie sie sich mit der Handlung bereichern, und den armen Handwercks-Mann verderben liessen; Zu solchem Ende trachteten sie, daß nur meistentheils Befreundte untereinander, Vatter, Schweher, Eidam, Brüder, Vettern, und dergleichen, in Rath genommen, die besten Aemter von ihnen verwaltet; Und geschähe doch hievon, wie auch von der Steuer-Einnahme, keine Raittung; Die Gemeine wüste von den Stadt-Freyheiten nichts, und werde derselben auch all andere der Stadt Handlungen verhalten; Wann jemand aus der Gemeine um den gemeinen Nutzen oder Aufnehmen etwa redete, so werffe ein Rath alsbald Feindschafft auf denselben, werde mit Gefängniß gedämpfft, und kriegte der Rath wider sie aus der Gemeine Beutel; Ihre Beschwehrungen würden nicht gehört, weniger denselben abgeholffen; Dessen sie ein Exempel gaben, mit Lorentzen Gutbrodt; Der sey noch vor 8. Jahren ein armer Diener gewest, jetzo aber habe er wohl 8000. fl. im Messer-Handel. Dann er sich an fremde Leute gehänget, und mit deren Hülffe alle Messer allhie aufgekaufft, daß kein anderer Burger, so hievor den Messer- Handel geführet, nun weiter könne fortkommen. Solches sey zwar dem Rath zu verschiedenen mahlen angezeigt, aber keine Aenderung fürgenommen worden. Die Herren vom Rath verantworteten diese Beschwehrden und die eingereichten Articul, kürtzlich zu melden, dergestalt: 1.) Sie hätten ihnen jederzeit mehrers nichts als den gemeinen Nutz, so weit sich ihr Verstand und Vermögen erstreckte, angelegen seyn lassen; Welches unter andern auch daher erscheine, daß bey des jetzigen Raths Regierung wegen gemeiner Stadt mehrers gehandelt und ausgericht, als vor bey Menschen Gedencken geschehen; Sonderlich mit der Rechts-Führung wider die Stadt Waydhoven; Welcher Handel wohl über hundert 1507. Annus Christi 1506.
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