Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

175 Annus Christi 1506. dadurch anhängig zu machen, und sodann solche Wahl nach Ihrem Gefallen anzu- stellen; Und hat insonderheit er Prandtstetter, & Consortes, auf die Verlesung ge- meiner Stadt Privilegien, und daß die Beamten einer Gemein Raittung thun sollten, hefftig getrungen; Um dadurch bey der mehrern Burgerschafft Beyfall und Beystand zu erlangen; Ihre andere heimliche Anschläge aber, unter solchen Schein inzwischen zu bedecken. Es waren aber die angedeute Articul folgenden Inhalts: 1.) Rath und Gemeine sollen Ordnungen und Policey zum gemeinen Nutzen aufrichten, damit sich der Handwercker, neben dem Burger, möge nähren. 2.) Daß hinführo nicht der alte Rath, so vergangenes Jahr gewest, sondern der neuerwählte, einen Burgermeister wählen solle, 3.) Schwäger, Vettern, Eidam und Schwieger-Vatter, nicht zugleich in den Rath zu nehmen; Es sey in keiner Stadt also gebräuchlich, als nur eine Zeit her all- hier zu Steyer. 4.) Der Stadt Privilegia einer Gemein fürzutragen, und zu verlesen, als die sich darnach zu richten haben. 5.) Die Steuer-Anschläge sollen in Beyseyn einer gantzen Gemein geschehen; Der Empfang, Verraith, und hierzu etliche aus der Gemeine zu erwählen seyn, die solche Raittung jährlich thun. 6.) Die Genannten sollen bey der Gemeine stehen; Und wo im Rath was vorkäme, das einer Gemeine schädlich, sollen sie es an dieselbe bringen. 7.) Der Gemeine solle frey stehen, einen Richter aus dem Rath oder Gemeine zu erwählen. 8.) Obwohlen Caspar Flädarn, der Bürgermeister, unverholen sage: Ein Rath sey nicht schuldig der Gemeine Raittung zu thun; sey doch solches der jüngst- hin von Kayserl. Maiestät zwischen dem Rath und Messerer-Handwerck er- folgten Sentenz zuwider. Weilen sie sich nun solcher Raittungen der Gemeine zu thun verweigern; so sey auch dieselbe nicht schuldig, diejenigen, so bisher in unverraiten Aemtern gesessen, fürohin zu Vorstehern der Stadt wiederum zu wählen, so lang, bis sie von allen ihren Handlungen und Aemtern ordentli- che Raittung gethan haben, in Beyseyn deren, so die Gemeine hierzu erkiesen wird. 9.) Zwey aus dem Rath und zwey aus der Gemeine zu verordnen, denen alle Beamte das Jahr hindurch ihre Raittungen übergeben sollen. Dieselben vier aber sollen zur Zeit der Wahl der gantzen Gemeine um alle Ausgabe und Ein- nahme Raittung thun, auch die Schlüssel zu den Stadt-Freyheiten haben; Daß keiner ohne den andern nicht darzu könne; Solche Freyheiten aber der Ge- meine alle Jahr verlesen zu lassen. 10.) Bürgermeister, Richter, Rath und Gemeine, sollen jährlich zusammen kom gemeiner Stadt Noth betrachten, Policey und Ordnung verfassen, in ein Buch einschreiben, und darüber halten. Welcher Burger aber obstehende Articul nicht annehmen wolle, den soll man halten und straffen, als einen, der dem gemeinen Nutzen zuwider, und dem Landes-Fürsten ungetreu sey. Wie nun ein Ersamer Rath obangedeute heimliche Zusammenkunfft, und dabey gemachte Verbündniß in Erfahrung gebracht, haben sie dessen al- sobalden die Kayserl. Majest. so damahls zu Saltzburg war, durch Michaeln Kernstockh, Stadt-Richtern, und Caspar Fuxbergern, aus der Gemeine, erin- nert. Worauf Ihro Majestät Dero Obristen Hauptmann der Nieder-Oesterreichi- schen Lande, Herrn Wolffgangen von Polhaimb, gleich mündlich anbefohlen,

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