Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

174 Es starb auch in diesem Jahr Michael Hofer, ein verlebter Raths-Burger zu Steyer, ein wohl vermögender Mann, ohne Weib und Kinder; Und hat im Testament, seiner Seelen zu Trost und Hülff, eine Wallfahrt gen Rom, eine gen Aachen, und zwo zu unser Frauen gen Oettingen auszurichten, geordnet. Item zu St. Merthens-Kir- chen nach Closter-Neuburg, allwo seine Eltern begraben, 32. Pfund Pfenning. Ferner zur Pfarr Kirchen zu Steyer 80. fl. davon ein gut Vesper-Buch machen zulassen, und seine halbe Behausung verschafft. Dieses Hofers stattliche Verlassenschafft haben sich beym Kayser, dessen Secretatius, Herr Marx Trautsauerwein, Matthäus Hofer, Cammer-Diener, und Hannß Haug, Mauthner im Eisenärtzt, ausgebetten; Welche ihnen auch, ungeachtet des Hofers Testament, und der von Steyer Weigerung, hat müssen überantwortet werden; Zur Ursach wurde fürgewendet, weilen Hofer kein Kind, noch andere Bluts-Freunde, oder rechtliche Erben verlassen, so sey das Gut, ungehindert des vorhandenen Testaments, dem Landes-Fürsten heimgefallen. Es er- wuchs aber hieraus, und andern dergleichen Fällen, eine gemeine Lands-Beschweh- rung; Wie solches in dem Anno 1510. aufgerichteten Inspruckerischen Libell zu se- hen; Darinnen Kayser Maximilian, auf der Landschafft Beschwehrung, resolvirt und sich erkläret, dergleichen Ausbitten der Erbschafften fürohin nicht zu gestatten; Und da ja deme zuwider derley Freyheit erlangt würde, daß doch selbe gantz null und Krafftloß seyn solte. Bey den reichen Steyerischen Burgern aber, machte diß Hoferische Exempel sorgfältige Gedancken, daß ihnen nicht auch nach dem Tod dergleichen widerführe. Daher bewarbe sich bey Kayser Maximiliano Hannß Fuxberger um einen Frey-Brief, dessen Inhalt war: „Daß ihme und seinen Erben, alldieweilen von ihme rechtlich- und natürliche Erben vorhanden seyn, Ihro Majestät sein Gut nicht einziehen, noch jemand sich dasselbe auszubitten gestatten wolle, ohne besonder Verschulden und rechtliche Ursachen; Daß auch ermeldter Fuxberger und seine Hausfrau ihr Gut an- einander verheyrathen, oder sonsten in andere Wege verschaffen und geben mögen; Und ob sie ohne Testament abgiengen, daß ihre Güter auf ihre Leibes-Erben fallen sollen. Und ob vorher oder hernach aus Vergessenheit darüber was ausgieng, daß es doch Krafftloß seyn solle.“ Ingleichen hat hernach Hannß Prandtstetter, der Alte, vomKönig Ferdinando auch eine sonderbare Confirmation über sein aufgericht Tes- tament ausgebracht. Nachdem um diese Zeit und Jahre, Bürgermeister, Richter und Rath, mit samt den Genannten, ihres Amts und gemeiner Stadt Nothdurfft zu seyn erach- tet, zu deroselben und gesamten Burgerschafft Aufnehmen, allerhand gute und erbauliche Statuta, Ordnungen, und Policey, das Burgerliche Wesen, Handel, Ge- werb, und insonderheit die Handwerckschafften, die sich selbiger Zeit fast gemeh- ret und zugenommen, anlangend, aus den alten Gebräuchen und Gewohnheiten, zusammen zu tragen und aufzurichten; In der Meinung, dieselbigen Kayserl. Ma- jestät zur Confirmation fürzutragen, und alsdann darob zu halten. Wie dann sol- che alte damahls zusammen getragene Stadt-Bücher und Ordnungen, in gemeiner Stadt Brief-Gewölb, und auf dem Rath-Hauß noch zu finden seyn. Doch widersetz- ten sich diesem gut und nützlichen Vorhaben ein mercklicher Theil aus der Burg- erschafft; besonders von den Handwercken; Und hielten zu solchem Ende, unter ihren Haupt- und Rädelführer, Ulrich Prandtstetter, in seinem Hauß in der En- gen (wo am jüngsten Thomas Schräpacher gewohnt) heimliche Zusammenkünffte und Berathschlagungen; Fürnehmlich aber deren eine am Tag Leopoldi in diesem Jahr; Darzu Prandtstetter bis in 180. gemeine Burger und Handwerker heimlicher Weiß beredet; In welchem Conventiculo er denselben die von ihme zusammen ge- tragene unterschiedene Articul fürgehalten, des Vorhabens, solche bey der herzu nahenden Wahl, einer gantzen Gemeine am Rath-Hauß zu verlesen; sich dieselbe Annus Christi 1506.

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