Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

170 Annus Christi 1500. 1501. Und hat sonderlich in der Aufruhr (davon ich bald schreiben werde) von dem Rädel- führer Ulrich Prandtstetter viel Ungemach ausgestanden und erlitten. Anno 1501 ist der zwischen beyden Städten, Steyer und Waydthoven an der Ybbs, lang gewährte Streit, die Eisen-Handlung und andere Kauffmannschafften betreffend, auf nachfolgende Maaß entschieden worden; Zum Ersten, daß die von Waydthoven ihren Mitburgern und Einwohnern daselbst, auch andern Personen, in dem Gezirck der drey Meil Weegs gesessen, zu ihrer Arbeit, Gebäu, Häusern und Nothdurfften, Stachel-Stangen, gezaint, und sonst allerley Eisen geben und verkauf- fen; Sonst aber auf keinen Vorkauff, damit handlen; Und sollen sich dieselben Meil Weegs auf den einen Orth gen Amtstetten und Plindenmarck und kein ander Endt erstrecken. Was aber die von Waydthoven über solches von Stahl und Eisen zu ver- kauffen haben, sollen sie an den Casten, und ferner auf dem Wasser, wie vor Alters herkommen ist, und kein andere Strassen führen. Zum Zweyten, daß die von Waydhoven diejenigen Wägen, so ihnen von der freyen Stadt Weißenbach und andern Enden daselbst herum Speiß und Tranck zu- führen, mit Senges Kintteln, daselbsten zu Waydhoven oder Walsee, wo ihnen das gelegen, wiederum laden mögen, und die in dem obbestimmten Gezirck der drey Meilen geben, wem sie wollen: Doch daß damit daselbsten zu Walsee kein ander oder neue Niederlag nicht gemacht, noch dieselben Senges Knittel fernerweit an- derer Endten, als nach Weissenbach, und daselbst, wie oben angezeigt, geführt, und Wahr um Wahre, und um Geld gegeben, und kein Gefehrde darin gebraucht werde. Zum Dritten daß die von Waydhoven ihr Venedigische Wahren, zu ihrer Nothdurfft in der Stadt, und den Märckten, des obbenannten Gezircks der drey Mei- len, und nicht ferner führen, und verkauffen mögen; Und das übrige bey dem Kasten auch auf das Wasser legen und, wie von Alters Herkommens ist, abführen; Darinnen sie die Burger zu Steyer, die 3. Tag, wie sie mit Stahl und Eysen zu thun pflegen, nicht aufhalten sollen. Zum Vierdten, daß die von Waydthoven auf einen jeden Wagen, der ihnen Wein, Traidt oder andere Nothdurfften zuführet, einen Centen oder zwey Stahl, Eisen oder Schien, und darzu ein Lägl oder zwo süsse Weine, 20. oder 30. Pfund Specerey, Oel, Saiffen, Feigen, Mandeln, Wein-Beer , und andere Fasten-Speiß, den Prälaten, denen von Adel, und gemeinen Mann, zu ihrer Häuser Nothdurfft geben mögen: Und sollen ferner kein Wagen schwehr, Stahl noch Eisen nicht laden, noch gantze Lägl Oels und Seckt, Specerey oder süßen Wein allein auf die Wagen nicht legen, noch darmit über die Haydt, noch für Oisitz, Garsten, Scheibs, noch ander ungewöhnliche Strassen fahren; Alles bey Straff und Verliehrung der Wahren und Kauffmannschafft, wo die ferner und anderst, dann dieser Verlaß begreifft, geführt wurden; und darzu bey Pön 20. Marck löthigen Goldes. Diese Sach ist zwischen be- yden Städten lange Jahr, am Kays. Hof anhängig gewest, doch endlich, in der zu Lintz gehaltenen Verhör, Samstags nach Valentini, entschieden worden; bey welcher Verhör ihre Gesandte, und Bevollmächtigte gehabt haben, die Stadt Steyer, Michael Hainberger, Wolffgangen Oefferl, Sigmund Schwaben, und Sigmundten Hämerl; Waidthoven, Hannsen Apffelstecken, Hieronymus Harasser, Jacob Ollmützer, und Merthen Neupecken. In diesem 1501sten und folgenden 1502ten Jahr geschahe den Bäumen und Früchten von den Würmern grosser Schaden, wie solches die Additiones marginales in den Annalibus Garstensibus bemercken, mit diesen Worten: „An 1501. & 1502. Tanta multitudo vermium, diversi coloris crevit super

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