Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

168 Partheyen zur Güte, gewiesen, oder auch allein nach Ansehung der Billigkeit de sim- plici & plano dieselbe durch einen unverfänglichen Verlaß, verbescheidet; Jedoch wann hievon ein oder der andere Theil, nicht genug hatten, sondern beschwehrt zu seyn vermeinet, sodann ist dieselbe Parthey allererst in das Recht, (wie mans ge- nennt) ad Processum ordinarium gewiesen worden. Bey solchen Rechten seyn die Partheyen, zu jeden angestellten Tägen, mit ihrer Klagen und Verantwortungen, in Personal- und Real - Sprüchen, münd- und schriftlich gehört, darüber Urtel gesprochen; die Sachen alsdann vor einen Ersamen Rath, und folgends an den Landes-Fürsten, oder dessen Regierung appellirt wor- den; Davon eine grosse Anzahl solcher in Rechten geführter und durch Declara- tion erledigter Process noch vorhanden, aus denen, und zwar den ältisten ich allein einen eintzigen zur Nachricht von dem damahl gewöhnlichen Gerichts-Stylo, hiemit kürtzlich inseriern will. „Es kameinMann für Recht, mit seinemangedingtenRedner und klagte etc. In Antwort erschienderEhrbarMann,mit seinemangedingtenRedner, undmeldet, etc.“ „Mit beyder Theile Wissen und Willen, fragt der Richter einen an den Erbarn Geding Rechtens; Der erkennet und sprach zu Recht, als er Red und Widerred ver- nommen hatte. Dabey des Ankläger Brief und Siegel; Auch der Antworter darwider ein Geschäfft noch der Stadt Rechten verfertigt fürgebracht, und zu vernehmen gäbe, dasselbige Geschäfft wisse er nit abzusprechen. Das hub auf der Ankläger und ding- te, daß in dem fürsichtigen Rath, der Stadt zu Steyer ihme zu einem bessern Rechten geben etc. Und beschehen in der Stadt-Schrannen zu Steyer, am Freytag vor St. Pe- tronellen-Tag, der H. Jungfrauen. Wir, der Rath der Stadt zu Steyer bekennen um die Urtl, hierinnen verschlossen, daß solche für uns gedingt ist, und erledigt also; Nach- dem die Abschrifft eines Gemächts, auch eines Geschäfft-Briefs, gehört und verlesen seyn; Und der Gemächt-Brief klärlich in sich hält, daß die verschiedene Frau 200. Pf. Pfennig ihrem Mann seel. lediglich vermacht und zugewendet hab, und die 100. Pf. Pfennig ihren Leibs-Erben; Und ob die nicht wären, alsdann ihren nechsten Erben vorbehalten; so hat die Frau diese 100. Pf. Pfennig nicht weiter zu verschaffen Gewalt gehabt; Und folgen billich ihren nechsten Erben, nach Inhalt des Vermächtnis-Briefs. Geben am Erchtag nach St. Bonifacii Tag, mit seiner Gesellschafft an. D. 1475.“ „Wir Michael von GOttes Gnaden, des Heil. Röm. Reichs, Burggraf zu Maidt- burg, und Grafe zu Hardtegg, Land-Marschalck in Oesterreich, und andere Unsers allergnädigsten Herrn, des Römischen Kaysers Räthe, so jetzt hie seyn, bekennen; Als diese Urtl hierin beschlossen, an dieselb sein Kays. Gnaden gedingt zu lesen, und uns überantwortet ist; daß wir die erledigt haben, so wie das Geschäfft nach den Stadt-Rechten verfertigt, so verfolgen Wir den einen Mann, in seinem Rechts- Spruch, mit Urkundt diß Briefs. Geben zu Wienn am Freytag vor St. Johannis-Tag, des GOttes-Täuffers, nach Christi Geburt 1475.“ Angedeute Rechtens- oder Schranen-Besitzung (die gleichwohl noch in Stey- er- und Ennsdorff zu halten, allein aus eines Stadt-Richters guten nachbarlichenWil- len, und keiner Gerechtigkeit; weil deren kriegende Partheyen, sonsten zu Rechten in der Stadt zu erscheinen schuldig gewest) ist ungefehr bis das Jahr funffzehen hun- dert etlich und viertzig observirt worden. Die Ursachen nun, warumman solch alten Stadt-Gebrauch, und die dabey gewöhnliche schöne Solennitäten, nach und nach so gar erlöschen lassen, hab ich nicht gefunden. Aber ein Befehl von Kayser Friedrich, sub dato St. Veit in Kärndten, an St. Antlaß-Tag an 1469. an den Rath und Burger zu Steyer ergangen, ist noch vorhanden; darinnen der Kayser ihnen befiehlet, daß sie sei- nem getreuen Georgen Steger, seinem Richter daselbst zu Steyer, mit Recht besetzen, Recht sprechen, und in ander Wege, solang er Richter sey, Hülff und Beystand thun, Process und Solen- nität da- bey. Annus Christi 1499. Formular des Pro- cess. Wann sol- cher Ge- brauch aufgehört.

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