Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

167 Bann und Acht, wann solche den Richtern zu Steyer verliehen worden. Annus Christi 1499. sen den Befehl gegeben, hierinnen zu handeln, und zu thun, was Urtel und Recht, in dem stillen Recht geschöpfft, vermögen. Wo aber das Verbrechen keine Lebens-Straff verdienet, ist die Straffe allein, nach Erkanntniß eines Raths geschöpfft, und durch den Züchtiger vollzogen worden. Der Bann aber, übers Blut zu richten ist zum ersten dem Michael Hainberger, aufs 1495. & 96. Jahr erwählten Stadt-Richter verliehen, und darüber ein Bann-Brief gegeben worden; Wie auch hernach An. 1512. & 14. dem Geörgen Kernstock; Und An. 1516. Wolffgang Rumpel: Es hat aber ihr keiner das Blut-Gericht besessen, aus- ser Hannsen Köllen, welcher An. 1494. in seinem Stadt-Gerichts- Amt die Ubelt- häter, welche Abt Leonharden zu Garsten ermordet, mit dem Schwerdt hinrichten lassen; Derentwillen ihme von König Maximiliano, in specie dieser Malefitz-Perso- nen halber, und nicht weiter, Bann und Acht verliehen worden. Es seyn zwar, (sagen die alten Schrifften) etlich erwehlte Stadt-Richter bey Kayser Friedrichs Zeiten, und hernach angeredt worden, bey ihrer Präsentation den Bann zu nehmen; haben sich aber dessen gern entschlagen, und es beym alten Herkommen bleiben lassen: vom 1523ten Jahr aber, in welchen Colman Dorninger, Stadt-Richter gewest, ist bis auf diese Zeit jedem erwählten Richter, bey seiner Präsentation und Leistung des Jura- ments, Bann und Acht verliehen, und die Malefiz-Rechte, ausser andern fremden Beysitzern, oder des Bann-Richters allein, mit den Raths-Personen besetzt, und wie noch gebräuchig gehalten worden; Hiebey kan ich nicht fürüber, bey Anführung des Wörtleins praeco, per digres- sionem zu erwehnen, daß Herr Reichardt Strein, in seinen Explicationibus der Oester- reichischen Privilegien, den Interpretern der Lateinischen Donation, Herzog Octocarn in Steyer beschuldigt; daß er das Wort Praeco, unrecht durch Schergen verteutschet; und beweiset hingegen mit etlichen Argumenten, daß solches Wort eigentlich so viel, als ein Land-Richter heiße; Welches aber aus dem angezogenen Steyerischen Privile- gio gleichwohl nicht abzunehmen; sondern daselbst vom Herzog Albrecht, ausdrück- lich Waldbott verteutscht wird. Und weilen vor Zeiten solcher Praeco, oder Waldt- bot dem der Bann verliehen gewest, durch die Richter zu Steyer (gemeiniglich vom Land-Gericht zu Ennß oder denen Herren von Losenstein und Volckenstorff, denen das Land-Gericht zwischen der Ennß und Traun vor Zeiten, wie noch, zugehört) be- gehret worden, das Malefitz-Recht besessen; so ist derselbe meines Erachtens vielmehr für einen (wie jetziger Zeit gebräuchlich) Bann- als Land-Richter, gehalten worden. Also wird auch eines von diesen gedacht in Hannsen Stephan, des Creutz- lein Sohnes, von Cremsmünster, Urphed de an. 1404. darinnen dieser Gefangne be- kennt, daß die Edel Frau Barbara, Herrn Wilhelms von Rohr, Pflegers der Zeit zu Steyer, Haus-Frau, und die Edle Jungfrau Anna, die Losensteinerin, auch andere Er- bare Jungfrauen und Frauen, die Bürgerin zu Steyer, auch die Erbarn Priester; Und Hannß zu den Zeiten Waldtbott zwischen der Ennß und der Traun, dem Richter und Rath zu Steyer, mit Erbarn und fleissigen Bitten abgebeten, daß sie ihm um seiner Verbrechen willen kein Mahl oder Brandmahl angelegt etc. In folgenden Zeiten aber ist dieser Nahme Waldtbott so verkehret worden, daß der Scharff-Richter oder Züchtiger also genennt worden. Dergleichen Waldtbot- ten die Herren von Volckenstorff und die Grafen von Schaunberg denen von Steyer auf ihr Ansuchen zugeschickt haben. Die Besetzung des Stadt-Rechtens, fürs dritte belangend; hat vor Zeiten ein Stadt-Richter alle14.Tage solchesStadt-Recht inderStadt amFreytag, und inSteyer-und EnnßdorffamSamstagmitdenRaths-GenanntenundanderntauglichenBurgernbeses- sen, in offner Schrannen; daßmänniglich dabey seynmögen; Und so lang solcher Actus gewähret,hatderRichterdenGerichts-StabinderHandgeführt;Eswardamahlsdieserlöbl. und guteGebrauch, daß einRichter Anfangs, wann ein strittige Sach an ihn gelangte, die Ob praeco ein Scherg oder Land- Richter. Der Nahm Waldtbott kommt in Miß- brauch. Besetzung der Stadt- Schran- nen.

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