166 Process in CriminalSachen. Annus Christi 1499. jungen Rath, widerum ins Genannten Mittel, und aus denselben hingegen drey Genannte, an der verwechsleten statt, in den jungen Rath genommen wurden, welche alte Ordnung aber nach und nach abgekommen. Doch weiß ich mich noch wohl zu erinnern, daß An. 1614. als Herr Matthias Radlinger Bürgermeister war, die alte Ordnung, daß nemlich Freytags der alte, Mittwoch der alte; Der junge Montags aber diese beyde Räth, samt den Genannten im Rath erscheinen sollen erneuert; solcher Rathschluß von den alten Raths-Herrn unterschrieben und in der Raths-Stuben an einem Täfelein angehefft; Aber nicht lang observirt worden, obschon solches Senatus Consultum auf Pergament geschrieben gewest. Bey den freyen Reichs- auch andern Städten, findet man meistens einen perpetuirlichen oder wie man es nennet, ewigen Rath; Darinnen mit den Personen so lange sie leben, keine Aender- oder Auswechslung vorgenommen wird: So aber wird es zu Steyer, wie die Raths-Wahl-Bücher bezeugen, nicht gehalten. Zwar was das Burgermeister-Amt betrifft; Obwohlen nach Gewohnheit und Freyheit gemeiner Stadt, auch dasselbe alle Jahr, in die neue Wahl kommt; so ist doch offt geschehen, daß ein Burgermeister über die sonst mehrmahls gewöhnliche zwey, auch mehr, und wohl weniger Jahre, in solchen Amt erwählt und bestättigt blieben. Der Stadt-Richter wird gemeiniglich nach Ausgang des änderten Jahrs, solches Amts bemüßiget. Von Veränderung der Raths-Herrn, daß selbige aus den alten in jungen, von dannen gar ins Genannte Mittel, auch wohl gantz und gar widerum von alten Raths-Stellen kommen, ist bereits oben gemeldet worden; Ob nun aber dergleichen Veränder- und Abwechslungen gemeinen Wesen, nutz- oder schädlich, davon laß ich zwar andere urteln; aber doch gefällt mir des hochgelehrten und erfahrnen Politici, Joannis Bodini Meynung und Regel am besten; welcher Lib. IV. de Rep. c. 4. mit diesen Worten schreibet: „Senatores, quibus rerum agendarum prudentia non nisi usu diuturno comparatur, perpetuos & Romae & Lacedaemone & Areopagi, & ubique esse oportere judico; Ut in perpetua magistratuum mobilium varietate, Senatus sit constans & immutabilis; in eoque velut cardine stabili & fixo caetera Imperia mutabilia conquiescant; Die Raths-Personen sollen unverändert beym Regiment gelassen werden, wie zu Rom, zu Sparta, und zu Athen der Areopagus oder geheime Rath gewesen; in Ansehung, daß die Weißheit zu regieren nicht anderst, dann durch langwierige Ubung, muß erlangt werden: Und also der Rath, in einer Stadt beständig und unwandelbar; hingegen andere Beamte nach Gelegenheit veränderlich, und auch dem gemeinen Mann offen seyen, und vom Rath, als die Glieder im Leibe von Hertzen, ihre Krafft und Würckung empfangen.“ Und so viel vom ersten. Nun will ich auch zum andern, wie es in Malefiz- und Criminal-Processen vor Jahren bey der Stadt Steyer gehalten worden, etwas sagen. Das zeiget nun gemeiner Stadt von Hertzog Albrechten dem I. ertheiltes und droben an seinem Ort angeführtes Privilegium an: Daß in der Stadt Burgfried kein Land-Richter eingreiffen soll, in keinerley Sach, ausser die das Blut oder Tod berühren; in solchen Fall nun solle ein Stadt-Richter zu Steyer, zur Verurteilung oder Erkäntniß in Sachen, Praeconem provincialem, den Waldboten beruffen (welches vor Zeiten den Stadt-Richtern, mit Bann und Acht, übers Blut zu richten, verliehen gewest) dergestalt gehalten, daß solcher Praeco provincialis oder Waldtbot auf Erfordern des Richters erschienen, und gegen die verhafften Malefitz-Personen, in Beyseyn des gedachten Richters und etlich darzu erforderter Burger, die peinliche Frag durch den Peiniger fürgenommen; Und wann es mit einem solchen Maleficanten zum offenen Rechten gekommen ist, gedachter Waldpot vorhero in das stille Recht, welches Richter und Rath besessen, geruffen, in seinem Beyseyn, von demUrtel gerathschlagt; Und nachdem solches gefällt, alsdann hat man neben den Waldboten, seinen Ortman und Züchtiger in den Rath gefordert, daselbst die Urgicht nochmals verlesen, darauf diePraeco provincialis, Waldbott.
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