Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

164 Solcher Gestalt nun, seyn auch folgend bis in annum 1507. die Bürgermeister, Rich- ter- und Raths-Wahlen, in stiller friedlicher Einigkeit, ohne Beyseyn der Commissa- rien fürgenommen worden; In der Ordnung und Proceß, wie die nachfolgende noch vorhandene alte Beschreibung solches ausweiset; „Alle Jahr gemeiniglich 14. Tage vor Weyhnachten, und benanntlich, am Sonntag vor Thomae, ist ein gantze Gemein zusammen aufs Rathhauß kommen; haben alsdann Richter und Rath ihre Aemter einer gantzen Gemein aufgesagt, und wiederum von der Gemein in die klein Rath-Stuben gangen: Die 18. Genannten aber, seyn bey der Gemein verblieben. Nach diesen haben eine Ehrbare Gemein ungefehr 6. aus ihnen deputiret, Richter und Rath zu bitten, noch länger in ihren Aemtern zu bleiben, das dann von diesen also mit mehren Worten geschehen; Aber Richter und Rath, sich des ausserhalb einer Wahl nie unterfangen, sondern mit glimpflichen Worten, abgeschlagen und gebetten, sie von ihren Aemtern zu lösen, und andere zu erwählen, wie es von Alters Herkommens sey. Hierauf haben die bemeldten Bürger- meister und Rath, aus einer ehrbarn Gemein, so desselben Jahrs Genannte gewesen, erwählt; ihrer Sechs nemlich, 5. in der Stadt, und 1. in Steyerdorff, aufs künfftige Jahr in den Rath. Mittler Zeit nun ein Rath, wie jetzt angezeigt, gewählet, hat eine ehrbare Gemein durch den Richter, der dann ungefehr die Gemeine gefragt, aus den Zwölf- fen, so desselben Jahrs im Rath gewesen, auch sechs vom Rath erwählt, nemlich 5. in der Stadt, und einen in Steyerdorff. Also, daß nemlich der Personen 12. vom Rath, 10. in der Stadt, und 2. in Steyerdorff erwählt; Und wann nun die jetzternannten 12. vom Rath erwählt seyn, so hat man dieselben einer gantzen Gemein öffentlich verlesen, und alsdann von den Genannten und der Gemein 4. oder 6. Personen, zu dem geschwohrnen Stadt-Schreiber in die kleine Rath-Stuben verordnet, die ha- ben einen jeden Burger, er sey arm oder reich, besonders auf seinen Eyd gefragt, wer ihm nützlich und tauglich, aus den Personen des Raths, in der Stadt ein Richter zu seyn gutdünckete; Und ist eines jeden Stimm durchaus bis auf den letzten, auf- geschrieben, und einer Gemein öffentlich verlesen worden; Und welche Person die meisten Stimmen gehabt, dieselbige ist zum Richter angenommen, und von einem Rath dafern er das vergangene Jahr nicht Richter gewest, durch zwey des Raths, mit einer Credenz an den Landes-Fürsten, oder seiner Fürstl. Gnaden Statthalter und Regenten geschickt worden; Allwo er seinen Eyd, wie sichs gebührt, und von Alters herkommen ist, gethan. Die Wahl eines Bürgermeisters geschicht, des anderten Tags hernach; Nem- lich also, daß ein Richter und die 12. vom Rath, jeder ein besonder Zettel, davon die Personen, so ihm zum Burgermeister-Amt nutz und gut zu seyn gedunckt, geschrie- ben seyn sollen, vermacht, in eine Püxen, legen, und wann die Zettel gar zusammen gelegt seyn, welche Person in der Stadt, alsdann mit den Zetteln eines Nahmens (so der geschwohrne Stadt-Schreiber vor einem Rath öffentlich zusammen ordnet) die meisten Stimmen hat, der ist diß eingehend Jahr Bürgermeister; Und so ferne der- selbe das vergangene Jahr nicht Bürgermeister gewesen, so wird er in einem Rath mit dem Eyd verpflichtet, sein Amt treulich zu verrichten. Die Wahl der 18. Genannten aber ist vormahlen geschehen, durch die erst- gemeldten neu-gewählten Bürgermeister, Richter und die Zwölffe vom Rath; Des dritten Tags nach der Richter- und Raths-Wahl: Nemlich, daß dieselben Genannten aus einer Ehrbarn Gemein in der Stadt zwölff, in Steyerdorff 4. und in Enßdorff 2. die alle angesessen, geschickt, gelehrt, und verständige Burger. Doch seyn die Perso- nen in der Stadt und im Steyerdorff, so das vergangne Jahr mit der Wahl außm Rath kommen, Genannte blieben; Dergleichen in der Stadt aus den Genannten, so des vergangnen Jahrs nicht des Raths gewesen, drey blieben; Und aus der Gemein, so das vergangne Jahr nicht Genannte gewesen, vier Personen erwählt: Im Steyerdorff aber Wahl des jungen Raths. Annus Christi 1499. Richter- Wahl. Burger- meister- Wahl. Der Ge- nannten Wahl.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2