Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
162 Richter, welche die in der Stadt gesessen erwählt: Diejenigen Sechs aber, die in der Wahl aus dem Rath kommen, für Genannte, an statt der vorgenannten 50. zu Be- ystand eines Raths sollen gehalten werden: Nach welcher Ordnung, die jährlichen Wahlen eine lange Zeit friedlich und ruhig verrichtet worden. Als aber, wie gemelt gemeiner Stadt, das Privilegium einen Bürgermeister zu erwehlen , ertheilt worden, so haben in diesem Jahr vor Fürnehmung der Wahl aufs 1500te Jahr, Richter und Rath, mit samt einer mercklichen Anzahl der namhafftesten aus der Gemein, sich vereint und entschlossen, hinfüro eine gewiesse Anzahl von 18. Personen aus der Gemein, zu Genannten jährlich zu erwählen; deren 12. in der Stadt, 4. in Steyer-Dorff und 2. im Ennß-Dorff angesessene Burger seyn; jedoch daß alweg die sechs Personen, so vergangenes Jahr im Rath gewesen, hinaus und in die Zahl der 18. Genannten, hergegen aber aus den des vergangenen Jahrs gewesten Ge- nannten, ihrer sechs in den Rath gewählt werden sollen. Der Genannten Verrichtung aber, solte vornehmlich seyn, daß wann nam- haffte grosse schwere Handlungen und Sachen fürfallen, welche den Lands-Fürsten oder gemeinen Nutzen betreffen, sie dabey; ingleichen in Besetzung der Stadt und Grund-Gerichte, Beschau-Schätzungen, Geschäfften, und andern Erbarn Sachen, nach ihren höchsten Verstand das nützlichste und beste, mit und neben Bürgermeis- ter, Richter, und Rath, an statt und in Nahmen einer gantzen Gemein, als wann die- selbe dabey gewest wäre, sollen helffen berathschlagen, und treulichst ausrichten: Und daß hierwider durch die Gemein nichts gehandelt, oder geredt werden soll, ausgenommen, zu der jährlichen Wahl des Richters und der sechs vom Rath. Jedoch, so ein Gebot oder Befehl vom Landes-Fürsten ausgieng, der Kriegs- oder Land-Steu- ren, oder dergleichen mercklich obliegende Sachen anträff, es in des Raths und der Genannten Willen und Gefallen stehen solte, hierinnen allein zu schließen, oder ein gantze Gemeine versammlen zu lassen, und derselben solche Sach fürzuhalten. Nach solch wohlbedächtlicher Veranstaltung nun, die durch eine genügsa- me Anzahl Richter, Rath und der Gemein beschehen, ist auf dem Sonntag vor St. Thomae in diesem 1499. Jahr, die Wahl des Richters und der vom Rath, wie von Al- ters Herkommen, fürgenommen, und deß folgenden Tages durch einen Richter und Rath aus den 12. Personen des alten und jungen Raths, zum ersten Bürgermeister, Caspar Flädarn, und des andern Tags drauf von Bürgermeister, Richter und Rath, mit sammt den Persohnen, so mit der Frag aus dem Rath kommen, 18. Personen, aus einer Erbarn Gemein, angesessene Burger, die tauglich- nützlichst- und verständigs- ten zu Genannten erwählt worden. Vom Geschlecht des Flädarn vide Tabulam VIII. Der Ge- nannten Verrich- tung Annus Christi 1499. Caspar Flädarn, der erste Burger meister.
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