Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

161 Stadt Steyer be- freyung der jährli- chen Bur- germeister- Wahl. Annus Christi 1499. Wolfailer Wein An. 1499. ist ein solcher Überfluß an Weinen in Oesterreich gewachsen, daß ein Aechtering, im Closter Gärsten im Graßhoff, unter der Linden, um 4. Pfenning ausgeschenckt worden. In diesem Jahr sub dato Montag nach dem H. Creutz-Tag, begabt Kayser Ma- ximilian die Stadt Steyr mit der Befreyung, daß ein Ers. Rath jährlich aus ihnen einen Bürgermeister erwählen und setzen möge; Und solches aus Ursachen, weilen gemeine Stadt, mit derselben täglich zufallenden auswärtigen Händeln und Geschäfften, der- massen beschwert, daß der Richter daselbst solchen nicht allein genugsam vorstehen möge; Dahero Ihro Maj. bewogen worden, um des gemeinen Nutzens willen, und in Ansehung der Burger zu Steyer getreuer Dienste, mit Darstrecken ihres Leibs und Guts, Ihrer Maj. Vorfahren und Ihro selbst bisher, in mannichfaltige Weg gethan, gemeine Stadt allergnädigst dahin befreyet, daß Richter und Rath daselbst, und ihre Nachkom- men, nun und hinfüro in ewige Zeiten, jeden Jahres einen aus ihnen, so darzu schick- lich seyn wird, zum Bürgermeister erwehlen und von solchen Amts halber gewöhnlich Aydt und Glübd zu des Landes-Fürsten und gemeiner Stadt Handen aufnehmen; Und als dann, dem erwehlten Bürgermeister solches Amt mit allen Ehrn, Würden, Rechten und guten Gewonheiten zu handlen, und zu verwesen befehlen mögen. Dabey nun wird mir Anlaß gegeben, ehe ich von der hierauf vorgenommenen ersten Bürgermeister-Wahl schreibe, vorher etwas zu gedencken, erstlich wie es vor Jahren mit den jährlichen Richter- und Rathswahlen; zum andern mit dem Crimi- nal-Process, in Malefiz-Sachen, ehe noch den Stadt-Richtern Bann und Acht übers Blut zu richten verliehen gewest; und dann zum dritten auch sonsten in Bürgerlichen Justiz-Handlungen mit Besetzung der Stadt-Schrannen oder Stadt-Gerichts sey ge- halten worden. Davon die vorhandene alte Verzeichnisse, so viel Nachricht geben; Wie nem- lich alle Jahr um Weyhnacht-Zeit, von einer gantzen Gemein, zu Vorstehern oder Regierern der Stadt, aus den angesessenen statthafft- und tauglichsten Burgern, seyn erwählt worden, ein Richter und sechs Raths-Herren; Welcher Richter entweder dem Landes-Fürsten selbst, dessen Statthalter, oder den Hubmeister (jetzo Vizdom) zu Wienn, durch zwey vom Rath praesentirt, alsdann derselbe zum Richter-Amt bestättiget; Unterweilen auch solches Amt und dessen Ertrag in Straffen und andern um ein gewiese Summa Geldt von den regierenden Landes-Fürsten in Bestand gelas- sen worden; Wie mit Thomas Lueger An. 1406. zu Herzog Leopolds, und zu Königin Elisabeth Zeiten, An. 1440. mit Wolffgang Wienner geschehen. Nachdem aber in nachfolgenden Zeiten, die Mannschafft mehrers zuge- nommen, haben die von Rath ungefehrlich 50. Personen aus der Gemein in der Stadt und Steyer-Dorff erwählt, welche man Genannte geheissen, die mit sonder- bahren Ayd und Pflicht verhafft gewesen, daß wann wichtig und gross Händel, so den Landes-Fürsten oder das gantze gemeine Stadt-Wesen betroffen, fürgefallen, haben Richter und Rath dieselben 50. Genannten, an statt einer gantzen Gemein in Rath gefordert; Was nun dieselben also gesammt geschlossen, dabey hat es eine Gemein ohne Widerred verbleiben lassen. Bey welcher Ordnung es auch eine ge- raume Zerr verblieben. Als aber sich die Gewerb und Mannschafften, und auch hiermit die Geschäfft und Verrichtungen bey gemeiner Stadt, noch ferner gemehret, daß die Sechs vom Rath, neben dem Richter, denselben Geschäfften nicht genug- sam vorstehen konnten; Auch darbey wahr genommen, daß in so grosser Anzahl der 50. Genannten nicht alle zeit was fruchtbarliches mögen gehandelt werden; so haben sich Richter, Rath und Gemeine dahin vereint, daß, wie vor diesem die Ge- meine die Sechs vom Rath, also der Rath fürhin auch Sechs angesessene taugliche Burger, für den neuen oder jungen Rath erwehlen soll, daß also Zwölff vom Rath, nemlich Zehen in der Stadt und Zwey aus Steyer-Dorff seyn; Aus denen aber der Wie es vor Zeiten ge- halten worden.

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