Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

144 Eibenstock wird den Kays. Hof- Mar- schalck überant- wortet. Annus Christi 1488. re alte Freyheit durch Kays. zur selben Zeit Kön. Bestätigung fürbrächten, nemlich ein Articul in Latein; Und daneben von Erwählung Richter und Rath Meldung thä- ten, bekümmerte Ihn nicht, wie sie mit solcher Wahl handelten; Er ließ auch in sei- nen Werth, daß Ihnen ein Land-Richter in ihren Burgfridt, nicht eingreiffen sollt. Alleine Ihre Freyheit noch der verlesene Articul hielte nichts in sich, ob sie von ge- meiner Stadt, wider jemands unbillich thäten, daß sie darum Ihre selbst Richter seyn, und vor dem Hauptmann, in dessen Verwesung sie saßen, nicht antworten sollten; Und weil die Lands-Fürsten solche Obrigkeit nicht vergeben hätten, wär Ihm von gemeiner Stadt vorberührter Gewalt beschehen; Wann er, als Hauptmann, in Sa- chen halben das Land ob der Ennß antreffend, in solchen mercklichen Dingen und Nöthen, die dem Land lange Zeit, so schwerlich nit obgelegen wären, mit andern Land-Leuten in ihre Stadt erfordert; In derselben Forderung darmit ein jeder erfor- derter billich solcher Maaß nit bekümmert werden soll, hätten sie, laut seiner Klag gegen Sie, an seinen Diener gehandelt, mit Gewalt; Und weil sie des Ursacher und nicht Richter seyn, so gedächte er, sie sollten Ihm auf die Ladung billich antworten. Thäten sie aber das nicht, so hätt er seine Sprüch, laut seiner Ladung wieder sie er- langt, und setzte das zu recht.“ „Darwider die Gewalthaber gemeiner Stadt; Als sie Gewalts bezüchtigt wur- den, wüsten sie dißmals Ihm nicht zu antworten, sondern müßten die Exception oder Auszug, Krafft ihrer Freyheit zu gebrauchen und mit Rechten abfertigen las- sen; so das beschehen wär, und ihr Fürnehmen aberkennt, und zu mehrer Antwort verurtheilet würden, dann wollten sie sich der Bezüchtigung des Gewalts entschla- gen, nachdem sie den nicht gethan hätten. Indessen wollten sie sich dißmahl ihrer Freyheit, die Ihnen vor 201.Jahren gegeben wäre, laut des verlesenen Articuls, betra- gen, und verhofften darwider in der Hauptmannschafft auf die nochmahlige Ladung nicht schuldig zu seyn zu antworten, sondern bey ihren alten Herkommen, Nutz und Gewähr zu bleiben, und setzen das auch zu Recht, auf beyder Theile Fürbrin- gen, Red, Wider-Red, und Rechts-Satz fragte Ich an, die Edlen, Vesten, Ritter und Knecht, dazumahl bey mir gesessen des Rechtens; darauf hat einer drauf zu Recht erkennt; Nachdem der Articul in der verlesenen Freyheit begriffen, so viel Er des in Teutsch verstehe, nicht anzeige noch begreiffe, wann von gemeiner Stadt wider jemand gehandlet wurde, daß sie dann darum für dem Hauptmann nit antworten sollten; Und sie nun von dem Kläger um ein Gewalt belanget würden; So antworten sie zur verleßnen Ladung billich, und beschähe ferner was Recht ist. Das dingen (†) die Gewalthaber gemeiner Stadt für unsern allergnädigsten Herrn dem Röm. Kay- ser, als Herrn und Lands- Fürsten, in Oesterreich oder seiner Gnaden Räthe, Ihnen zu bessern Rechten. Beschehen zu Lintz, Mittwoch nach St. Ursula Tag, anno 1488. Gotthardt von Stahrnperg, Hauptmann ob der Ennß.“ Hierüber wurde der gefangene Peter Eibenstock von Kays. Maj. durch Befehl, aus der von Steyer Hafft abgefordert, solchen dem Hof-Marschalcken, Herrn Sig- mund Prüschenck, Freyherrn, zu Handen zu stellen, welches auch geschehen; Wie es aber mit demselben weiter ergangen, finde ich nicht aufgezeichnet. Stadt-Richter zu Steyer An. 1488. & 89. Merthen Fuxberger. Herzog Albrecht von Sachsen, und dessen Stadthalter zu Steyer, der oben gemeldte Herr von Wülfferstorff, haben in diesem Jahr einen Auf- schlag, von aller Waar und Gut nichts ausgenommen, so in- und aus der Stadt zu Steyer geführt wurde, zu reichen angerichtet; Und zum Verweser dessen, Hannsen Zantner geordnet. Hierüber beschwerten sich die von Steyer beym † Oder das sprechen die Gerichte. Dann dingen und theidingen, hiesse vor Gerichte ver- fahren und erkennen. Aufschlag zu Steyer.

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