Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

143 Formular wie man damahlen in Rechtli- cher Sa- chen vor der Haupt- mann- schafft procedirt. Annus Christi 1488. mahlen darzu gesprochen, wann der Herzog in Bayern nur seinen Messerern auf- beut, so gewinne er den Nußdorffer den Rämaridl wohl an. Dieses verhafften Gespann nun, gemeldter Peter Eibenstock, kam bey vor- gedachter der Landschafft Versammlung , auch hernach Steyer war, ein Diener da- mahls Herrn Georgen Hohenfelders Pfleger zu St. Peter in der Au, den ließen die von Steyer greiffen, und einziehen, dessen beklagte sich Hohenfelder mit Recht, und Ladung vor dem Lands-Hauptmann an. Die von Steyer aber weigerten sich dahin zu pariren, berufften sich auf ihre Privilegia, daß sie vor keiner Instanz, ohne vor Kay- serlicher Majestät selbst mit Recht könten fürgenommen werden: Inmassen solches folgende Appellation oder (a) Apostel-Brief, welcher auch um des damahligen ge- wöhnlichen Gerichts Styli wegen, Lesenswürdig ist, bezeuget. „Es kam ein Mann für Recht, und ließ durch seinen Vormund fürbringen Ab- schrifft einer Ladung, damit er Richter und Rath und Gemein einer Stadt fürgenom- men hätt; Inhaltend, wie die ihm einen seiner Diener, über sein genugsam Erbieten gefangen hätten, und ungeacht sein Erbieten, denselben seinen Diener für mich, als Hauptmann zu stellen, sich gegen ihn oder ihren Mit-Innwohnern, so an ihm Prae- tension machten, wie Recht wär, zu verantworten, abgeschlagen und veracht hätten; Und ihn darwider seinen Diener gefänglich hielten, daß lhm zu Schmach von ihn mit Gewalt und Unrecht geschehen wär; des er Schaden nehme, und rufft darauf an um Recht. Dagegen kommen zween Mann, mit geschriebnen Gewalt, von Richter, Rath und Gemein der bemeldten Stadt; Und liessen durch ihren Redner fürbringen; Sie erschienen auf die Ladung als die Gehorsamen; aber zu der Haupt-Sach da zu antworten getrauten sie sich nicht schuldig zu seyn; Ursach halben, daß die berührte Stadt lange Zeit, nach uralten löblichen Herkommen, von den Fürsten von Oester- reich Lobl. Gedächtnuß gefreyet wären, daß sie selbst einen Richter und Rath zu erwählen hätten; Und ihren erwählten Richter dem Lands-Fürsten zuzuschicken, die Pflicht von ihm zu nehmen. So hätt ihnen auch Niemand in ihre Burgfried zu greiffen in keinerley Sachen. Zwar wären sie vor auch in die Hauptmannschafft mit Recht fürgenommen, dasselb Recht aber von weiland Herzog Albrecht von Oester- reich Löbl. Gedächtnus abgeschafft. Desselben Brief an weiland den von Walsee lau- tend, hielten sie in ihren Stadt-Buch Abschrifften; Darum vermeinten sie zu solcher Ladung, da zu antworten nicht schuldig zu seyn, sondern bey ihrer Freyheit gelassen zu werden; Hierauf verlasen sie desselben Freyheit-Briefs Bestätigung von unserm allergnädigsten Herrn dem Römischen Kayser, zur selben Zeit Römischen König, nemlich einen Articul desselben Briefs in Latein geschrieben, also lautend: „Primo quod nullus Judex provincialis, intra terminos Hofmarchiae in Casu quocunque, vel Causa, Judicium sibi vindicet seu judicare praesumat; Causis sanguinis, quae mor- tem continent, duntaxat exceptis, quae si emerserit, ad easdem judicandas, per Ju- dicem Civitatis ipsius qui pro tempore fuerit, praeco provincialis (qui vulgo dicitur Waldpott) est vocandus & etc.“ Worauf der Articul zu Verständnus der Assessorum durch einen Notari verteutschet wurde, daß kein Land-Richter in der Hofmarch, sich Rechtens unterstehen oder richten soll, in keiner Sach, ausgenommen, Sachen die Leib und Leben betreffe, wann die vorfallen, so soll alsdann durch den Stadt-Richter der Waldbot erfordert werden.“ Darauf der Kläger sein Klag vorbringen ließ, nemlich: „Was vor In- halt die Ladung sey, das habe er vernommen; worwider die Gewalthaber sich als die Gehorsamen zu erscheinen erbieten, das hörete er gerne; Dann daß sie ih- (a) Werden in den Rechten Apostoli genennet; Und sind vel refutatorii, vel reverentiales. Sind also nichts anders als literae dimissoriae und Abschieds-Briefe, welche der Unter-Richter, nach geschehener Appellation an den Ober-Richter ertheilet.

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