Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

128 Der Kay- ser kommt abermahls gen Steyr. Annus Christi 1471. „Daß kein Burger noch Inwohner zu Steyer Wein schencken, noch mit andern mercklichen Gewerb handeln solle , er habe dann 24. Pfund Pfenning auf liegenden Gütern angelegt, und sey der Stadt mit Steuer, Wacht, Robath, und in andere Weg, darvon mitleidig, daß auch kein Gast mit Gast (ausser Jahr-Märckt-Zeiten) handeln, noch kein Pfenwerth über zwey Monath allhie haben, sondern verkauffen, auch kein Knecht oder Lägerer über zwey Monath da bleiben, noch mit einigerley Kauffmann- schafft und Gewerb in einem Monath wieder kommen soll; Also daß die bemeldten Fremden im Jahr ein gantz Viertel-Jahr, weder mit ihren Knechten noch Gütern da seyn dürffen.“ Krafft jetzt gemeldter Freyheit muß ein jeder, der zu Steyer Burger werden will, wann er nichts anliegendes in dem Burg-Frieden hat, 32. fl. zu Raths Handen erlegen, bis er sich ankauffen thut; Welches aber allein von denen zu verstehen, welche neben ihren Handwerck, oder auch ausser diesen, ein Gewerb oder Handlung führen wollen. Um Andreas gelangte Kayser Friederich, mit Dero Sohn, Ertz-Herzog Maxi- milian, und Tochter Kunigundt, (welche hernach Herzog Albrechts in Bayern Ge- mahlin worden) abermahl hieher gen Steyer; Welche der Rath und Burgerschafft, nach der Empfängniß, die mit einer Procession und Fürtrag des Heiligthums, (dabey sich alle Zechen und Zünfften, mit ihren Fahnen befunden) beschehen, mit folgen- den silbernen Trinck-Geschirr, beschencket haben; Nemlich für Ihro Kayserl. Majes- tät ein Trinck-Geschirr, so gewogen hat 6. Marck, und an Geld werth 100. fl. Für Ihro Majestät Sohn 3. Marck 3. Loth, an Geld 30. fl Für Ihro Majestät Tochter 43. Loth, an Geld 26. fl. Aus dem Rath waren Wolffgang Oefferl, und der Gutberath geordnet; Uber die Frauen bey der Procession und Einholung Acht zu haben, und Ordnung zu halten. Stadt-Richter war damahlen Anno 1471. Wolffgang Wienner. Stadtschreiber von Anno 1471. bis 1481. Hannß Mor, vorhero Stadtschreiber zu Ennß; Nachmahls Anno 1483. bis 1489. Anwald auf der Herrschafft Steyer. Zu diesen Zeiten haben die Brüder, Dominicaner-Ordens, aus dem Closter zu Crembs, unterweilen ihren Enthalt und Wohnung, zu Sammlung ihrer Nahrung, all- hie zu Steyer gehabt; Welchem Orden Anno 1472. verwilliget worden, ein Closter in der Stadt zu erbauen, darüber sie vom Pabst, dem Kayser, und E. Ersamen Rath drey absonderliche Verwilligungs- oder Consens-Briefe, (so noch vorhanden) erworben; Und hierauf angefangen, durch Hülff der Burgerschafft, und anderer, das Closter und Kirchen zu erbauen, welches hernach in honorem Annunciationis B. Virginis Mariae eiliges weyhet worden. Herr Georg und Wilhelm, Herren von Lossenstain, Gevettern, haben zu sol- chen Bau ihr Haus, an der Vässl-Gassen dem Orden zu kauffen geben, der sich hin- gegen reversirt, in solchen Closter jährlich etliche Messen zu bestimmten Zeiten, für der Herren von Lossenstain Seelen zu halten. Wider die Erbauung dieses Closters, und sonderlich der geistlichen Jurisdicti- on darüber, hat sich zwischen den damahligen Aebten zu Garsten, Berthold & Bene- dict, und gedachten Dominicaner-Orden ein langwieriger Streit und Rechts-Process am Päbstlichen Hof zu Rom, und denen von dorten her substituirten Richtern, er- hoben; Es hat aber doch der Orden obgesieget, und ist durch Pabsts Sixti IV. noch vorhandenen Urthels-Brief gemeldten Abt und Convent zu Gärsten perpetuum Si- lentium imponirt worden. Anno 1473. war Stadt-Richter zu Steyer Sigmund Rappenfuß. Eodem Anno starb Abt Bertholdt zu Gärsten. Ihm ist nachgefolget in der Praelatur, Benedictus. 1472. Dominica- ner-Clo- ster zu Steyer. Der Her- ren von Losenstain Hauß zu Steyer. 1473.

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