Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften
107 Annus Christi 1453. 14) Alle Freyungen und Vesten sollen stehen bey der Begnadung des Fürsten und den Privilegien darum ergangen; Wo aber deren einige bey einem verstanden oder ob jemandt die Freyung höher wolt fürnehmen und halten, als um unehrber Sach, oder ob einer aus einer Freyung irgend träte, und wider drein gieng, oder in solcher Freyung trölich wär, der oder dieselben sollen solcher Freyung halber selber Zeit nicht mehr qenüssen. 15) Niemand soll fremde Wein oder Bier ins Land führen. 16) Jedweder der Verpfändung über Schlösser oder ander Güter von den alten Fürsten hätte, der soll solche in bestimmter Zeit dem Obristen Hauptmann für- bringen, solche zu besichtigen; die es unterlassen, den will der König fürbass dar- um nichts schuldig seyn. Anno 1453. & 54. Stadt-Richter zu Steyer Bernhardt der Lueger. Inmittels aber dieser Zeit, musten die Steyerische Burger, derer droben gedacht, mit ihren Personen und Gütern, in der Steyermarck im beschwerlichen Arrest ver- harren; ungeacht König Ladislaus deßhalb zum Kayser nach Grätz unterschiedliche Pottschafften abgeordnet, wurde doch nichts erhalten, sondern die Sach auf ein andere Zeit abzuhandeln verschoben. Dessen erinnert der König die von Steyr aus Prag, am Tag Vicenti An. 1454. Er hab ihnen vormahlen geschriben, ob ihnen jemand Beschädi- gung thun, oder zuziehen wolte, daß ihnen Wolffgang von Walsee Hauptmann ob der Ennß, mit samt der Landschafft daselbst, Hülff und Beystand thun solle; Er hab auch seinem Anwaldten des Fürstenthums Oesterreich jetzt geschrieben und befohlen, ob die von Steyer sie anlangen würden, ihnen, mit Hülff der Landtschafft unterhalb der Ennß auch Zuschub zu thun, damit sie von seiner Mäyjestät nicht getrungen würden. Daß aber Dero Vetter, der Röm. Kayser, etliche Beyerische Burger mit ihren Leib und Gut habe lassen aufhalten, und den Tag gegeben auf instehende Fastnacht; sich auch Hannß Neidegger, Pfleger zu Steyer der Aemter, auf seiner Majestät Schreiben, an ihm und die von Steyer, nicht hab unterwinden wollen; so befehle er es ihnen hiemit; Und ob die Sachen in derselben Zeit zwischen dem Kayser und seiner Majestät nicht ge- richtet würden, daß sich dann dieselben Burger ferner ausbringen, biß die Sachen zu Austrag kommen; Ob sich auch derselbe Neidegger der bemelten Aemter nicht unter- winden wollte, sollen die von Steyer es damit, wie vor diesem halten; Wer ihnen auch zum Richter gefalle, den sollen sie nach Wienn zu Geörgen Dachsner ihrer Mayestät Haubt-Maister in Oesterreich schicken, der hab Befelch, gewöhnlich Glübdt und Aydt zu ihrer Mäyjestät Handten, von ihm aufzunehmen. Gleicher Massen erinnert der König aus Prag, Pfingstags vor Egidi, er hab anjetzo eine treffliche Botschafft zum Kayser gesandt, und befohlen, mit demsel- ben vorgemelter Sachen halber ernstlich zu reden. Es muß aber darmit nichts seyn ausgerichtet worden, weil am Mitwoch vor Luciae hernach, Bernhard Hager an die von Steyer durch Schreiben begehrt, ihme in Nahmen Kayserl. Mäyjestät die Aemter, Gfäll und Einkommen einzuantworten: Auch noch im folgenden 1455. Jahr, in der Fasten, die von Steyer in ihrer Supplication an König Ladislaum, dar- innen sie um Bestandt Verlassung der Aembter und Confirmation ihrer Privilegi- en (welche auch hernach am Pfingstag nach Georgi erfolget) anhalten, und unter andern his Verbis bitten: „Wir ermahnen auch Demüttiglich, Ew Königl. Mäyje- stät wollen Unß zu den Zeiten, so Dieselben, mit dem Allerdurchleuchtigsten Fürsten und Herrn dem Römischen Kayser, zu Einigung gehen werden, uns dar- in auch genediglich prospiciren und fürsehen, damit Wir bey Ew. Königl. Gnaden bleiben, und aus deß bemeldten Unsers Herrn des Kaysers schweren Ungnaden kommen, darein Wir von Ew. Königl. Gnaden wegen, darum daß Wir uns Eurer, als unsers rechten natürlichen Erb-Herrn billich halten, kommen seyn.“ Ew. Kö- nigl. Gnaden wollen in dem allen gnädiglich ansehen, solchen unsern schweren
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