Valentin Preuenhuebers Annales Styrenses samt dessen übriger Schriften

106 Deßen Schluß ist auch zu Steyer öffentlich publicirt worden, mit folgenden Eingang: Hört und Lost, bey dem gemeinen Land-Tag der neulich zu St. Gilgen Tag zu Wienn gehalten worden, ist fürgenommen dem Lande und den Inwohnern zu Nutz und Frumen, als man jetzt verlesen und ausruffen wird. Darauff ist unsers Gnädigsten Herrn Königs Ladislaus und seines Obristen Hauptmans im Landt, unterhalb und ob der Ennß, Herrn Wolffgangs von Walsee ernstliche Meinung und Geschäfft, daß ihr dem allen gäntzlich nachgehet, und darwider nicht thut, keins Weges, bey Verlust seiner Kön. Gnaden, und grosser Straff am Leib und Gut. Den Inhalt aber nur sum- marisch zu meldten, so begriffe solcher in sich, 1) Es solle keiner seine habende Sprüche anderst dann mit Recht am behörigen Orten suchen, auch Menniglich, Reichen und Armen aufs fürderlichste Recht ert- heilet werden. 2) Wer aber seine Sprüch wolte mit Krieg suchen der solle gezwungen werden Recht zu geben und zu nehmen, als Landes Recht sey. 3) Die ledigen Knecht, Reisig und Fußgänger sollen auf dem Landt, in Märckten, Dörffern oder Tafernen keine Niederlage haben, ohn allein über Nacht; die sich darüber betretten lassen, die solle man zu Verhafft nehmen, wollen sie aber auf Dienst im Land warten, sollen sie solches in den Städten thun. 4) Solch ledige Knecht, soll auch Niemand, Geist- oder Weltliche auf ihren Schlös- sen oder Häussern nicht Haussen Unterschlaiff geben, oder einreiten lassen, bey grosser Straff. 5) Niemand soll in das Königreich Ungarn, Böhaimb oder Mähren mit Krieg fal- len, noch denjenigen so solches thun wollen, hausen oder hofen, sondern wer alda was zu suchen, soll es eintzig und allein mit Recht thuen. 6) Die Land-Beschädiger mit Raub oder Dieberey soll jederman angreiffen, und zu handten nehmen, und was sie solchen Beschedigern von genommenen Gut abjagen, das soll man von ihnen lösen, nach gebührlichen Dingen, etc. 7) Da ein Land-Richter irgend einen schädlichen Mann, oder Frau von ihr Herr- schafft erfordern würde, derselb Herr soll solchen ausantworten, nach den Lan- des-Rechten, und als von Alters Herkommen; die Land-Gerichte aber sollen das Übel straffen und darinnen kein Gut ansehen. 8) Die Vogtey an fremde Herrschafften soll nicht gestattet, und die darwider get- han, innerhalb des nechsten Monath von solcher Anherschung abgethan werden. Jeder Unterthan aber soll bey seiner Obrigkeit in Schirm bleiben. 9) Gemeine Leut sollen kein Sigl haben, oder gebrauchen, ohn allein die Prälaten, ihre Capitel und Convent, die von Adel, oder die von den Fürsten darzu begna- det, oder die von Alters und ihren Vor-Eltern solchen Sigl-Gebrauch hergebracht haben; Auch, die Richter und Amt-Leut, doch nur so lange sie in Aemtern seyn. 10) Von auffgerunnenen Flössen und Schiffen, solle Niemand einig Grund- Recht den Herrschafften zu geben schuldig seyn. 11) Alle Geld Schulden und Geld-Brieff, die innerhalb 30. Jahr und ein Tag nicht ersucht worden, sollen Krafftloß seyn. 12) Alle Schäden oder Nachtheil von Geld -Schulden herrührend, soll der un- terliegende Theil, dem obsigenden, nach Richterlicher Erkänntnuß abtragen und ergänzen. 13) Ob ein Landtmann oder dessen Söhne, sich zu den Feinden aus eignen Muthwillen, ohn redlich Ursach, begeben, und dann wieder ins Land käme, der solle in des Fürsten Gefängnis genommen, und darum gestrafft werden, nach sei- nen Verschulden. Annus Christi 1453.

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