meines Gatten die Sterl. Kirchengasse Nr. 83 unter der Leitung eines Provisors fornare, und indem ich den verehrten Kunden für das meinem seligen Gatten durch eine lange Reihe von Jahren bewiesene Ver¬ trauen danke, dille dasselbe meinem Geschäfte freundlichst zu bewahren. mit Brillinger Apothekers-Witwe. Steyr, am 27. November 1879. Seite 6 Hr. Kien=Volk. Nr. 90 Die Gefertigten Junien sich vernichtet, für die zahlreiche Begleitung der Leiche Ihrer unvergesslichen: gstgeliebten Gattin, mutter, Schwiegermutter und Grossmutter, der Frau nika. besonders den verehrten Freunden und jenen Herren, welche die theure Ver¬ blichene zur letzten Ruhestatte zu trauen die Gute hatten, sowie der geehrten Bewohnerschaft dieser Stadt den wärmsten und aufrichtigen Dank dentlich auszusprechen. Steyr, am 27. November 1879. -- 31 Die Mauernd Hinterbliebenen — - DIOSCOIII., Marrerasse Nr. 17 (neben dem Sophien=Bad). früher fürstl. Salmische Eisenmöbel=Fabrik. Da wir die Commissions=Lager in den Provinzen 552 sämmtlich eingezogen, da es häufig vorgekommen, daß unter dem Namen unserer Firma fremdes und geringeres Fabrikat verkauft wurde, so ersuchen wir unsere geehrten Kunden, sich von jetzt ab directe an unsere Fabrik in Wien wenden zu wollen. Solidest gearbeitete Möbel für Salon, Zimmer und Garten sind stets auf Lager und verkaufen von nun an, da die Spesen für die früher gehaltenen Commissions¬ Träger entfallen, zu 10% Nachlaß vom Preistarif, welchen auf Verlangen gratis und franco einsenden. 830 Nr. 11.509. BNach § 42 des Wehrgesetzes vat sich jeder Stellungs¬ pflichtige der zum Erscheinen bei der nächst bevorstehenden regelmäßigen Stellung verpflichteten Altersclane im Monate December des vorangehenden Jahres bei dem Gemeinde¬ vorstande seines Heimats- oder Aufenthalsortes zur Ver¬ zeichnung schriftlich oder mündlich zu melden: unterläßt er dieses, ohne hievon durch ein für ihn unverwindliches Hinderniß abgehalten worden zu sein, so wird er dafür one unsicht auf die weitere gesetzliche Behandlung, mit einer Geldstrafe bis zu 100 fl. oder im Falle der Zahlungs¬ Unsaaten mit Haft bis zur Dauer von 20 Tagen bestraft. Es werden demnach sammilie in den Jahren 1800, 1859 und 18 gebornen Stellungspflichten, gleichviel, ob dieselben im Stadtbeurte Steyr einheimisch oder Freind sino, aufmerksam gemach, daß ihre diesfällige Melduna im Laufe des Monats December 1879 wahrend der gewoonlichen Amtsstunden im naden Polizei=Commissariate und Meldeamte Rathhaus, ebenerdig entgegengenommen wird, und daß, im Falle einheimische Stellungs¬ pflichtige von vier abwesend und hiedurch oder durch Krankheit nicht in der Lage sind, sich mündlich oder schrift= lich anzumelden, dieselbe auch von ihren Eltern, Vormündern oder durch einen Bevollmächtigten geschehen kann. Ferner konnen wahrend dieser Anmeldungsfrist Gesuche von den Einheimischen um die zeitliche Befreiung von der Stellung oder Enthebung von der Prasendienstlicht und von den Fremden um die Bewilligung der Abstellung im Aufenthaltsbezirt unter Vorlage der begründeten Docu¬ mente eingebracht werden. Gemeindevorstehung Stev am 22. November 1879. 13092—2 Georg Winter Burgermeister.
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