Garsten. Ad Num 126. Löbliche Steuerbezirks=Obrigkeit. Mit dem verehrlichten Schreiben vom 29ten v. Mts. zum Nachweise jenes topograph. Nros, unter welcher im Jose= phinischen Steuerkatater in der Gemeinde Mühlbach die im Grundparzellen-Protokolle des neuen Katasters von nämlicher Gemeinde der Herrschaft mit der An= merkung "streitig mit Johann Liegger am Roßgruber= Gütl" in dem der, selber Herrschaft zugestellten Aus= zugsbogen aber ganz ausgelassenen und eben daher in der dießseitigen Reklamation vom 16ten April 838 angesprochenen Hochwaldparzellen Nro 1568 und 1569 zu= sammen per 1 Joch 990 □ Klafter der Herrschaft Steyr zugemassen erscheint, aufgefordert, beehrt sich die unter= zeichnete Güter-Direction sich zu äussern, daß der von dieser Löbl. St.B.O. aus dem Josephinum an die Herr= schaft Steyr verabfolgte Grundbogen von der Gemein= de Mühlbach weder die obige noch jene übrigen herr= schaftlichen Waldparzellen enthält, welche das Operat des neuen Katasters als hiesig herrschaftl. Grundei= genthum in der gedachten Gemeinde nachweiset, und daß sonach an diesem Parzellen=Abgange im Josephinum nur entweder an einer Grundaufnahms-Unrichtigkeit und in diesem Falle an fremden Versehen, oder an einer Behufs des neuen Katasters eingetretenen Gränzänderung zwischen den Gemeinden Mühlbach und Unterdambach
Ad Num 126. Löbliche Steuerbezirks=Obrigkeit. Mit dem verehrlichten Schreiben vom 29ten v. Mts. zum Nachweise jenes topograph. Nros, unter welcher im Jose= phinischen Steuerkatater in der Gemeinde Mühlbach die im Grundparzellen-Protokolle des neuen Katasters von nämlicher Gemeinde der Herrschaft mit der An= merkung "streitig mit Johann Liegger am Roßgruber=Gütl" in dem der, selber Herrschaft zugestellten Aus= zugsbogen aber ganz ausgelassenen und eben daher in der dießseitigen Reklamation vom 16ten April 838 angesprochenen Hochwaldparzellen Nro. 1568 und 1569 zu= sammen per 1 Joch 990 □ Klafter der Herrschaft Steyr zugemessen erscheint, aufgefordert, beehrt sich die unter= zeichnete Güter-Direction sich zu äussern, daß der von dieser Löbl. St.B.O. aus dem Josephinum an die Herr= schaft Steyr verabfolgte Grundbogen von der Gemein= de Mühlbach weder die obige noch jene übrigen herr= schaftlichen Waldparzellen enthält, welche das Operat des neuen Katasters als hiesig herrschaftl. Grundei= genthum in der gedachten Gemeinde nachweiset, und daß sonach an diesem Parzellen=Abgange im Josephinum nur entweder an einer Grundaufnahms-Unrichtigkeit und in diesem Falle an fremden Versehen, oder an einer Behufs des neuen Katasters eingetretenen Gränzänderung zwischen den Gemeinden Mühlbach und Unterdambach
zu beruhen scheine, in keinem Falle aber weder dem herrschaftl. Grundbesitze und sonach den diesefälligen Reklamen abträglich noch für den Zuschrieb der bezeich= neten obigen Parzellen im neuen Kataster dem ge= dachten Roßgruber aus den in obiger hierortigen Re= klamation vom 16ten April 1838 angeführten Gründen rechtfertigend seyn könne. Auf diesem Grunde und zugleich auch auf jenen, daß Roßgruber schon im Jahre 1826 auf Veranlassung des hierortig fürstl. Oberforstamtes von dem Eigen= thumsrechte der Herrschaft, an obigen von selben bey der Katastral-Vermessung streitig angegebenen Grundparzellen Nro 1568, und 1569 verständiget wor= den, wiederholt man hiermit das dießfällige Ansuchen, letztere, so wie auch jene ebenfalls reklamirte Grund= parzelle Nro 1570 als herrschäftl. Eigenthum und so= nach als Dominical-Gründe behandeln zu wollen. Fürstlich Lambergsche Güter-Direction zu Steyr den 8ten Februar 1840 Schindler
zu beruhen scheine, in keinem Falle aber weder dem herrschaftl. Grundbesitze und sonach den diesefälligen Reklamen abträglich noch für den Zuschrieb der bezeich= neten obigen Parzellen im neuen Kataster dem ge= dachten Roßgruber aus den in obiger hierortigen Re= klamation vom 16ten April 1838 angeführten Gründen rechtfertigend seyn könne. Auf diesem Grunde und zugleich auch auf jenen, daß Roßgruber schon im Jahre 1826 auf Veranlassung des hierortig fürstl. Oberforstamtes von dem Eigen= thumsrechte der Herrschaft, an obigen von selben bey der Katastral-Vermessung streitig angegebenen Grundparzellen Nro 1568, und 1569 verständiget wor= den, wiederholt man hiermit das dießfällige Ansuchen, letztere, so wie auch jene ebenfalls reklamirte Grund= parzelle Nro. 1570 als herrschäftl. Eigenthum und so= nach als Dominical-Gründe behandeln zu wollen. Fürstlich Lamberg'sche Güter=Direction zu Steyr den 8ten Februar 1840 Schindler
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