A No. 88 Abschrift Garsten St. B. Obrigkeit Gemeinde Mühlbach an Grundstücken 1 Grundparzelle No. 1568 Hochwald mit 1Joch 572 □ Klf. 2 dtt. 1569 dtt. dtt. - 418 dtt. Beyde diese Parzellen erscheinen in Kathaster dem Johann Liegger am Raßgrubergütl mit der Bemerkung "strittig mit der Herrschaft Steyr" zugemessen. 3 Grundparzelle No. 1570 Hochwald mit 3 Joch 1332 □ Klf. ebenso dem Michael Dorfmeyr am Rumplgute und unter derselben Bemerkung "stritig mit der Herrschaft Steyr" zugeschrieben. Die Herrschaft Steyr spricht jedoch vorstehende 3 Par= zellen als ihr unmittelbares Grundeigenthum an, und zwar jene: ad1 und 2, da Johann Liegger nur die an diese Waldparzel= le anstossende Weide, und sonach ohne des Forstgrun= des, von dem früheren Besitzer derselben Johann Waldinger am Langerwegergute, an welchen es von der Herrschaft Steyr im Jahre 1666 als ledigen Forstgeund vom Forste Enns, Folio 148 käuflich gelangt war, erst untern 5te April 1807 zu 2 Tagwerk erkauft und während des gegenwärti= gen Steuerprovisoriums auch nun diese und nicht den Forstgrund zu versteuern hat. ad 3 daß diese Waldparzelle, wie es das nähmliche Grund= buch in Folio 152 nachweiset, von der Herrschaft Steyr an der Rumplgutsbesitzer bestandweise gelangt ist, daher
auch gegenwärtig nicht sein Eigenthum, sondern je= nes der gedachten Herrschaft seyn könne. Sollten daher die beyden gedachten Gutsbesitzer das herrschaftliche Eigenthumsrecht, an den bezifferten Grundparzellen zum Behufe des geeigneten Ab- und Zuschreibens derselben nicht anerkennen, so stellt man hiermit um Aufrechthaltung, des bestehenden Bey= satzes "mit der Herrschaft Schloss Steyr stritig" das gezimende Ersuchen. Oberforstamt der Herrschaft Steyr den 16. April 1838 Koralik Forstrath
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