zu beruhen scheine, in keinem Falle aber weder dem herrschaftl. Grundbesitze und sonach den diesefälligen Reklamen abträglich noch für den Zuschrieb der bezeich= neten obigen Parzellen im neuen Kataster dem ge= dachten Roßgruber aus den in obiger hierortigen Re= klamation vom 16ten April 1838 angeführten Gründen rechtfertigend seyn könne. Auf diesem Grunde und zugleich auch auf jenen, daß Roßgruber schon im Jahre 1826 auf Veranlassung des hierortig fürstl. Oberforstamtes von dem Eigen= thumsrechte der Herrschaft, an obigen von selben bey der Katastral-Vermessung streitig angegebenen Grundparzellen Nro 1568, und 1569 verständiget wor= den, wiederholt man hiermit das dießfällige Ansuchen, letztere, so wie auch jene ebenfalls reklamirte Grund= parzelle Nro. 1570 als herrschäftl. Eigenthum und so= nach als Dominical-Gründe behandeln zu wollen. Fürstlich Lamberg'sche Güter=Direction zu Steyr den 8ten Februar 1840 Schindler
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