Garsten. Ad Num 126. Löbliche Steuerbezirks=Obrigkeit. Mit dem verehrlichten Schreiben vom 29ten v. Mts. zum Nachweise jenes topograph. Nros, unter welcher im Jose= phinischen Steuerkatater in der Gemeinde Mühlbach die im Grundparzellen-Protokolle des neuen Katasters von nämlicher Gemeinde der Herrschaft mit der An= merkung "streitig mit Johann Liegger am Roßgruber= Gütl" in dem der, selber Herrschaft zugestellten Aus= zugsbogen aber ganz ausgelassenen und eben daher in der dießseitigen Reklamation vom 16ten April 838 angesprochenen Hochwaldparzellen Nro 1568 und 1569 zu= sammen per 1 Joch 990 □ Klafter der Herrschaft Steyr zugemassen erscheint, aufgefordert, beehrt sich die unter= zeichnete Güter-Direction sich zu äussern, daß der von dieser Löbl. St.B.O. aus dem Josephinum an die Herr= schaft Steyr verabfolgte Grundbogen von der Gemein= de Mühlbach weder die obige noch jene übrigen herr= schaftlichen Waldparzellen enthält, welche das Operat des neuen Katasters als hiesig herrschaftl. Grundei= genthum in der gedachten Gemeinde nachweiset, und daß sonach an diesem Parzellen=Abgange im Josephinum nur entweder an einer Grundaufnahms-Unrichtigkeit und in diesem Falle an fremden Versehen, oder an einer Behufs des neuen Katasters eingetretenen Gränzänderung zwischen den Gemeinden Mühlbach und Unterdambach
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