auch gegenwärtig nicht sein Eigenthum, sondern je= nes der gedachten Herrschaft seyn könne. Sollten daher die beyden gedachten Gutsbesitzer das herrschaftliche Eigenthumsrecht, an den bezifferten Grundparzellen zum Behufe des geeigneten Ab- und Zuschreibens derselben nicht anerkennen, so stellt man hiermit um Aufrechthaltung, des bestehenden Bey= satzes "mit der Herrschaft Schloss Steyr stritig" das gezimende Ersuchen. Oberforstamt der Herrschaft Steyr den 16. April 1838 Koralik Forstrath
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