Burg Aggstein und die Burggrafen von Steyr

75 gult angeschlagen werden. Er solle auch das alles seiner Mayestat, derselben erben vnd nachkomen, fürsten vnd herrn zu Österreich, widerumb zu lehen machen vnd sein Maiestat als herr vnd lanndtsfürst zu Österreich jme das von newen verleihen vnd darüber notdürftig kauf vnd lehennbriue wie sich gepurd fertigen vnd in dem kauffbrief begriffen, das jme solichs vmb ain suma gelts, der kunigklichen Maiestat wolbenugt, verkawft sey. Ferrer soll die kunigklich Maiestat herrn Albrechten von Wolfstain vnd seinen erben das sloss Achstain auch in Österreich auf der Tunaw gelegen mit allen seinen oberkaiten herligkaiten vnd annderm so darein vnd darczu gehört, gar nichts ausgenomen, phlegweyse vnuerrait eingeben vnd er seiner Maiestat tawsent gülden reinisch darauf leihen; vnd alle die weil er die jnnen hat, kunigklicher Maiestat mit fünf gerussten pferden darauf wie annder plüeger in Österreich diennstlich vnd gewertig sein, vnd jn auch sein erben die kunigklich Maiestat derselben plileg nit entsetzen, er sey dann zuuor solcher tawsent guldin widerumb entricht vnd betzalt. Er soll auch ain schreyber ain jarlang in seinem aigen kosten vnd der kunigklichen Maiestat sold halten, damit kunigklich Maiestat wissen mug was es trag. Weytter so soll die kunigklich Maiestat demselben herrn Albrechten vnd nach jme seinen erben das ambt zu Sand Rollten mitsambt den vmbgelt vnd aller anndrer srnne zu- vnd eingehorung einantwurten vnd jme dauon alle jar sold zwayhundert guldin reinisch geben; dauon sol er in seinem cossten vnd sold halten zwen vnugelter, ainen der den vngelt einnymbt, den anndern der den aufschreibt. Die sollen beed dem huebmaister zu Wien anstat kunigklicher maiestaf gelobt vnd gesworn vnnd der ain aws jnen auch mit aiuem pherd gerust sein vnd soll solich ambt in seinen costen verwesen vnd mitsambt dem vngelt jarlicli in das huebhaws zu Wien verraiten; dartzu auch zu den vorgemelten fünf plierden noch ain gerusst phärd hallten vnd kunigklicher Maiestat damit gewertig sein. Auf dasselb ambt soll er der kuniglichen Maiestat zwaytawsent guldin reinisch leylien, dauon soll er alle jar von den rennten vnd gulten desselben ampts hunndert guldin reinisch zu zynss inbehalten, vnd jme die auch dertzeit in seyner rayttung vnd (sic) abgezogen werden. Desselben ampts vnd vnngelts sol er vnd sein erben auch nit entsetzt werden, er sey dan zuuor der gemelten zwayer tawssent gülden mit sambt verfallnem zynns widerumb entrich vnd betzalt. Vnd wan herr Albrecht die gemelten stuckh Rabenstain, Achstain vnd das ampt zu Sand Pölten obberurter massen ynnen hat, sol er jn dreyen monaten den negsten darnach der kunigklichen Maiestat, oder wem sein Maiestat das beuilcht, zu seiner kunigklichen Maiestat hannden vnd Schuldbrief vmb sechstawsent guldin reinisch in abschlag des vorgemelten kauffgelts vnd phanndschillings vnd dan die vbertevrung-, souil der sein wirdet in dreyen monaten den negsten nach verscheynung der ersten vorgenanten dreyer monet, der kunigklichen Mayestat, oder wem dieselb das beuilhet, geben vnd antwurten. Des zu gedechtnus sind diser zetl zwo gleychlawttend gemacht vnd auseinander geschnitten vnd kunigklicher Maiestat aine vnd die annder dem bemelten herrn Albrechten von Wolfstain gegeben. Geben zu Ylm an montag nach dem sonntag Canntate nach Cristi gehurt vierzehenhundert vnd im achtvndnewntzigisten jaren. Regesten. Num. I. 1294. 21. December. Feldsberg. Leutold von Chunring mit seiner Hausfrau Agnes gibt Otten dem Wagner, seinem Holden und Weinzierl zu Acstain, dessen Hausfrau Alhaid und beider Söhnen und Töchtern (die in der Urkunde nicht namentlich aufgeführt sind) seinen Garten zu Acstain, der stosst an desselben Ottens Hofstatt, gegen einen, jährlich zu Lichtmessen zu entrichtenden Burgrechtdienst von vierzig Pfennigen. Zeugen: „Hertwik, unser Chelner von Tirnstain, Marchart der Leikebe (Leitgeb), Chalr (sic), Otte Spiegel, Fridreich im Chalch, unsere Holden von Acstain.“ An der Urkunde hängen an Pergamentstreifen zwei auf weißem Wachs abgedrückte Siegel, beide gross, rund aber beschädigt. Das erste ist das Amtssiegel Leutolds, als des Schenken in Österreich. Abgebildet in des Grafen Wurmbrand Collectan. geneal. hist, ex archivo Statuum, ad pag. 266, Num. I., an einer Urkunde vom Jahre 1301, in Hanthalers Recensus diplom. archivi Campilil. T. I. Tab. XXIX. Num. XI.

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