Burg Aggstein und die Burggrafen von Steyr

37 Standes, nämlich der landesfürstlichen Städte und Märkte, auch die unbillige Maut zu Aggstein zur Sprache gebracht und um ihre Abschaffung — obwohl vergebens gebeten.1 Nicht geringeren Hass zog sich Scheck in seiner Eigenschaft als Landrichter zu, mit welchem wichtigen Amt er von Albrecht V. auf seine Lebenszeit belehnt war. Vorzüglich hatten die Untertanen der Abtei Melk, insbesondere die betriebsamen Bürger des Marktes, unter seiner Tyrannei zu leiden, die sich auf so unerträgliche Weise steigerte, dass sich der Abt Christian gezwungen sah, den Landesfürsten um die Aufhebung dieser beschwerlichen und nachteiligen Abhängigkeit auch für die künftigen Zeiten zu bitten. König Friedrich gewährte dieses Ansuchen, indem er 1448 dem Abt und Convent als der Orts- und Grundobrigkeit von Melk ein eigenes Landgericht für den Markt und dessen Burgfrieden gab, mit dem Recht Stock, Galgen, Schranne und Dingstätte zu haben und selbst den Richter zu wählen. Aus den vorliegenden Urkunden geht hervor, dass Scheck das Landrichteramt schon nicht mehr verwaltete und vielleicht für sein Leibgedingsrecht eine billige Entschädigung empfangen hatte1, oder wohl gar durch einen verurteilenden Spruch seiner ungerechten Amtsführung entsetzt worden war. Das Landgerichts-Privilegium von Melk, zu Neustadt den 20. August 1448 gegeben, sagt ausdrücklich, „dass Uns (dem Landesfürsten) in vergangen Zeiten mänigermal mit schwärer Klag fürbracht und erzehlt ist, wie Unser Landrichter, die das Landgericht, so weilennt die von Meissau und Ir Anwältt und nachmalln Jorig Schegkh vom Wald inngehabt, verweset und gehandlet habent, die Leuth zu Melck mit vil unzimlichen und ungewöndlichen Forderungen beschwärd und bezwungen habent, dardurch die Ersamben Geistlichen und Unser Getreuen Lieben Andächtigen, der Abbt und Conventbrüeder zu Melck Saut Benedicten Ordens, etweofft in Unruhe und Ungemach kommen seyn, und auch in iren Nützen und Renten Mangel gelitten haben, das in (ihnen) und iren Leuthen schwär gewesen ist.“ Eine zweite Urkunde von demselben Tage an „Tibolten Sebekhen, Verweser Unsers Landgerichts, das emalen gein Wolffstain ist gehandelt worden und nachmalen weilent Jorg Schekh inngehabt hat, oder wer künfftiglich Unser Lantrichter daselbs wirdet,“ befiehlt demselben, dem Gotteshaus Melk in der ihm verliehenen Freiheit nicht Irrung, Eingriff oder Hindernis zu tun, des Landgerichtes wegen zu Melk hinfür nichts mehr zu schaffen zu haben, und die Bewohner des Marktes nicht mehr vor die landesfürstliche Schranne nach Markersdorf zu fordern, weil denn Alles ihr Richter zu richten hat.2 Das dem Georg Scheck abgenommene Landgericht, welches bisher der genannte Diepold Seebeck verwaltet hatte, mit Ausnahme des Gerichtes im Markt Melk, verlieh König Friedrich als des Königs Ladislaus Vormund 1450 dem Ritter Georg Seusenecker gleichfalls lebenslänglich, 1463 auf siebenzehn Jahre dem Matthäus Spaur, Erbschenk in Tirol, welcher die Herrschaft Hoheneck besaß.3 1 „Item von der vnpillichen Maut wegen zum Akchstain, des wir auch beswert sein, vnd bitten vnsern gnedigisten Herrn (K. Friedrich als des Ladislaus Vormund), sein Gnad wolle die auch abschaffen.“ (Kollar Analect. Vindobon. T. II. col. 1363 et seqq.) In der kurzen Strecke von der Gränze gegen das Land ob der Enns bis Stein waren Donaumauten zu Mauthausen (ob der Enns), Ips, Emersdorf, Aggstein, Stein, alle (ausser Aggstein) landesfürstlich. Die Geistlichkeit war seit den Zeiten der österreichischen Fürsten aus dem Hause Babenberg für ihre Frachten von Lebensmitteln, auch Zehentweinen und andern Naturalien zu ihrem eigenen Bedarf von jeder Maut zu Wasser und zu Lande befreit, und diese uralten Privilegien wurden auch von den folgenden Regenten bestätigt. Noch häufiger waren die Mautplätze, wo für den Wein Aufschläge entrichtet werden mussten, wie in der Folge vorkommen wird. 2 Die zwei Urkunden (jedoch die erste ungenau, wie die Vergleichung des Abdruckes mit der obigen Stelle zeigt) in Schrambs Chronicon Mellicense p. 392 und Huebers Austria p. 120-121. Vergl. Gescb. v. Melk I. 558-559. Die Bestätigung des Freiheitsbriefes, durch Ladislaus zu Wien am 25. Mai 1453 verliehen, enthält wörtlich die Klage aus der Urkunde Friedrichs und setzt mit Rücksicht auf die Zeit: „so weiland die von Meissau und ir Anwält, und nachmalen Jörg Scheck und Jörg Seisenegcker“ (nicht Geisenegcker) verwest und gehandlet habent.“ (Schramb p. 440 441. Hueber p. 126-128, womit aber die Geschichte von Melk I. 583 zu vergleichen ist.) Der Amtssitz des Landgerichtes war in einem unbekannten Jahr nach Markersdorf, seitwärts der Strasse nach St. Pölten, unweit Mitterau und Haindorf, übertragen worden. 3 Der Pflegrevers des Georg Seusenecker ist vom 24. November 1450 datiert; von Matthäus Spaur sind zwei Reverse vom 18. Juni 1463 und vom 13. Januar 1468 vorhanden. (Chmels Regesten K. Friedr. Num. 2660, 4010, 5312. Vergl. Sitzungsberichte d. kais. Akad. d. Wissensch. Philos. - histor. Classe XXVIII. Bd. III. Heft. S. 523, 534.) Der Ausdruck: „weiland Jörg Scheckh“ sowohl in der zweiten Urkunde von 1448, als im Revers von 1450 könnte leicht die Behauptung veranlassen, dass Scheck damals nicht mehr am Leben gewesen sei; allein abgesehen davon, dass von seinem, schon

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