75 Jahre Landeskrankenhaus Steyr 1916-1991

tern. Des wei teren bestimmt der§ 13, daß der Plauzenhof ke ine allgemeine, sondern eine Lokalanstalt ist, die stiftsbriefmäßig dazu geschaffen worden ist, die erkrankten „Mildenversorgungsfondsund Armen institutspfründner dieser Stadt und ihres Bezirkes, dann d ie Gese llen des hiesigen Maurer- und SteinmetzHandwerks, welche mit keinen chronischen Krankheiten behaftet sind, und nur im Nothfalle auch andere Kranke" aufzunehmen. § 15: ,,Sie" - die Ordensschwestern - „s ind verbunden zu sorgen, daß den Kranken die nöth ige gesetzlic he ärztlic he und wundärztliche Hü lfe, Med ikamente, Kost, Trank, Holz, Licht, Wäsche, Kleidung und sonstigen Bedürfniße unentgeltlic h beygestellt werden. Sie haben den Ankauf der hierzu nöthigen rohen Stoffe und sonstigen Utensilien, ihre Verarbeitung, Reini gung und Ausbeßerung, mit einem Worte, den ganzen inneren Haushalt auf ihre Kosten zu besorgen, und zu führen; nur die Begräbnißauslagen b leiben ausgenommen, und nach wie vor, von den dazu beruffenen Fonden oder Individuen zu tragen. Da aber die „Unterhaltung des Spitals" als eine der vorzüglichsten Stiftungsverbindlichkeiten auf dem Vermögen des Mildenversorgungsfonds nunmehr vom Orden übernommen werde, so werden dem Orden „zur leichteren Bestreitung der d iesfälligen Kosten alljährlich mit 1. Jänner aus den Renten dieses Fondes von demMagistrate zu Handen derOberin gegen ordentli che Quittung" ein ,,freywi lli ger Beitrag" von 2200 Gulden in konventioneller Münze in k.k. Silberzwanzigern - ,,drey Stück auf e inen Gulden gerechnet" - zugesprochen. „In allem Übrigen werden durch die Übergabe der Krankenpflege im Plauzenhofe an die Barmherzigen Schwestern die Rechte und der Einfluß der Stadt Steyr als Eigenthümerin . . in Nichts geschmä lert worde verändert." Nachdem der Vertrag festhält, daß die Ordensschwestern zwar berechtigt sind, die Wirtschaftsführung e igenständig durchzuführen, aber ansonsten dem Magistrat unterstehen und auch der sanitätsbehördlichen Inspektion der Kreisbehörde und der Landesregierung unterliegen , wi rd im§ 24 nochmals auf die unentgeltliche Leistung des Pfleged ienstes hingewiesen: ,,Was den Unterhalt der Barmherzigen Schwestern anbelangt, so verzichten sie, nachdem sie in ihrer Ausdehnung und Wirksamkeit sich nach den Mitteln richten werden, welche aus anderen Quellen zur Bedeckung ihrer Erforderni sse sich ergeben, auf jede Unterstützung zur Erhaltung ihrer Personen oder einen Lohn für die von ihnen unentgeldlich gespendet werdende Krankenpflege sowohl aus einem w ie immer Namen führenden öffentli che Fonde, a ls auch aus dem M.V. Fondsvermögen und der Stadtkasse insbesondere, indem sie die Mittel zu ihre Subsistenz, so we it sie nic ht durch eigenes Vermögen ist, aus der Hand christlicher Wohltätigkeit empfangen." Auch sonstige Versorgungsansprüche weist der Magistrat von sich : ,, Für den Fall der Dienstuntauglichkeit e iner oder der anderen Schwester oder wenn das ganze Institut nach dem Entschluße hoher Regierungen oder aus eigenem Antriebe vom Krankendienste im Plauzenhofewieder austretten sollte, wird von Seite der Schwestern jedem Anspruche auf eine Pension, Provision oder Entsc hädigung aus den vorbemerkten Fanden entsagt ." Für den Fall , daß die Zusammenarbeit zwischen Stadt und Orden nicht in erhoffter Verträglichkeitverliefe, wurde eine für beide Seiten gültige Kündigungsfr ist von einem Jahr vereinbart. Dieser Vertrag ist am 15. August 1849 durch Unterschrift von Ernest Maximilian Huretz, Domherr und Superior der Barmherzigen Schwestern in Wien, und derOrdensoberin Sr. Hedwig angenommen worden . Das Verhältnis zwischen den Barmherzigen Schwestern im Spita l zu St. Anna und dem Magistrat Steyr gestaltete sich in der Folge im wesentli chen harmonisch, war jedoch nic ht gänzlich frei von Differenzen. Zu Zwistigkeiten kam es vor a llem wegen der Spenden und der Legate, die dem Ordensinstitut zuflossen , aber vom Magistrat für den Milden-Versorgungsfonds beansprucht wurden, und schließlich wegen der Syphi liskranken. STREITIGKEITEN Erhalten geblieben ist ein geharnischtes Schreiben der lnstitutsvorstehung an die Gemeindevorstehung vom 1. August 1862. Ein gewisser Josef Strasser aus Sierning hatte dem Spita l testamentari sch 1000 Gulden vermacht, und das Institut der Barmherzigen Schwestern verweigerte die Herausgabe der Erbschaft, denn es stand, so d ie Begründung, der ,,gefertigten lnstitutsvorstehung unzweifelhaft auch das Recht zu, dieses VerDas Spital zu St. Anna mächtni s in Empfang zu nehmen und zum Besten des Spitals und der Kranken daselbst zu verwenden". Hätte Strasser einen anderen Verwendungszweck im Auge gehabt, so hätte er dies im Testament ausdrücklich bestimmt. Im übrigen stellen die Barmherz igen Schwestern der löblichen Gemeindevorstehung anheim, den „vermeinthlichen Anspruch auf dieses Legat im Namen des milden Versorgungsfondes im civilrechtl ichen Wege geltend zu machen". Außerdem weist das Institut darauf hin, daß ,,der hiesige Orden für sich ausden, dem hiesigen Spital der Barmherzigen Schwestern zufließenden milden Gaben und frommen Vermächtnißen keinen Vortheil zi eht, sondern dieselben im Interesse der leidenden Menschheit und zum Besten des Spitals und der Kranken daselbst verwendet, wie dies die jährlichen Rechnungsausweise bezeugen". Der Streit um die Ve rpflegskosten für die Syphiliskranken hielt fast zwei Jahre lang an und endete erst am 15. Dezember 1869 mit der Erklärung des Ordens, daß er die Vertragskündigung zurückziehe und nac h Erfüllung der Forderungen durch die Gemeindevorstehung die Besorgung des Spita ls St. Anna und der Kranken im Sondersiechenhaus fortzusetzen bereit sei. Die Vorgeschic hte dieses Streitfalls reicht bis zum Jahre 1865 zurück. Wegen der steigenden Zahl der Kranken bekam der Orden der Barmherzigen Schwestern das Recht, in das Sondersiechenhaus in der Sierninger Straße,das für „Erwerbsunfähige und arme Irre" bestimmt war, zeitweilig auch Syphiliskranke zu verlegen und für d iese Verpflegskosten zu verrechnen . Am 7. August 1868 beschloß der Gemeinderat, daß für Syphiliskranke im Sondersiechenhaus aus den Mitteln des Armeninstituts keine Verpflegskosten mehrbezahltwerden, sondern diese aus der Pauschalvergütung für das Spital St. Anna von den Barmherzigen Schwestern beglichen werden müßten. Die Bestimmung des Vertrages vom 21. Juli 1865 7

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