LOSCHZUe I 1so JAHKE ■ INNERESTADT DIE FElIEEWEflE IM VOEBEUeENDEN BRANDSCHUTZ Aufgrund der OÖ. Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/53, ist die Gemeinde verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre sämtliche Ge bäude hinsichtlich der Feuersicherheit durch geeignete Organe zu überprüfen. Dies nennt man die "Feuerbeschau". Die Vornahme der Feuerbeschau ist aber keineswegs eine Neueinführung,ist doch schon in der FEUERORDNUNG für die Stadt Steyr vom 17. April 1774 die vierteljährliche Rauchfangbeschau durch die Viertelmeister vorgeschrieben.In der von Kaiser Joseph II. am 1. November 1786 für das Land Österreich ob der Enns herausgegebenen Feuerlösch-Ordnung wird im § 26 folgendes vorgeschrieben: "Zu desto genaueren Beobachtung der vorausgehenden Vor schriften muß im Beiseyn eines herrschaftlichen Beamten, des Richters und des Gemeindeausschusses, auch mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweymal,im Sommer aber einmal, in allen Häusern Feuervisitation gehalten werden. Man hat dabei alle Oefen, Schorntsteine, Feuerstätten wohl zu besichtigen, die Abstellung der feuergefährlichen Sachen entweder sogleich zu veranlassen oder an die Herrschaft, allenfalls selbst an das Kreisamt anzu zeigen. Der Richter und die Gemeinde haben nachher darauf zu halten, daß alles, was bei der Feuervisitation verordnet worden, richtig und genau erfüllet, und überhaupt,daß in keinem Stück gegen die Feuerordnung gehandelt werde. In den letzten Jahren wurden jährlich durchschnittlich 400 Häuser durch die "Feuerbeschau" mit Kamerad Anton LANGENSTEINER feuerpolizeilich überprüft. Durch die Diensstelle der Ereiw. Feuerwehr Steyr (Kamerad Zimmermann)wurden 1993: 46 Besprechungen,Beratungen,Planungen etc. in brandschutztechnischer Hinsicht, 42 Bauverhandlungen, 44gewerbebehördliche Verhandlungen, 15 veranstaltungspolizeiliche sowie 8 BrandmeldeanlagenRevisionen durchgeführt. FREIWILU6E FEUERWEHR DER STADT STEYR-
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