125 Jahre Sparkasse in Steyr
Unterteilung : 100 Groschen (g) Umrechnung : 1Reichsmark= 1Schilling Nach der Besetzung durch die Alliierten Truppen im Mai 1945 sah sic h die provisorische Staatsregierung einem wirtschaftlichen Chaos gegenüber. Im Währungssektor war der Umlauf an Reichs– markgeld unbekannt, ebenso der an Alliierten Militärschilling– noten (AMS), welche die Alliierten Truppen mitbrachten und die als gesetzliches Zahlungsmittel zu gelten hatten. Die Kredit– institute hatten hohe Beträge an Reichsanleihen im Portefeuille, die sie im Krieg zeichnen mußten und d ie nun wertlos waren. Die erste währungspolitische Maßnahme war das Sehaltergesetz vom 3. z 1945, das nur in der russischen Zone galt und bestimmte, daß die Kreditinstitute ab 5. Z 1945 wieder ihre Schalter zu öffnen haben. Mit dem Notenbank-Oberleitungsgesetz - gleichfalls vom 3. z 1945 - wurde die Oesterreichische Nationalbank wieder ins Leben gerufen. Die Einführung einer neuen österreichischen Währung erfolgte durch das Schillinggesetz vom 30. 11. 1945 ab 13. 12. 1945. Man griff dabei bewußt auf die Bezeichnung der Vorkriegs– währung zurück, wenn auch der neue Schilling mit dem alten, mit 1. Jänner 1925 eingeführten, nurden Namen gemeinsam hatte. Eine Reichsmark wurde einem Schilling gleichgesetzt; der Außen.wert des Schilling wurde mit einer Relation von S 10, - gleich 1 $ festgelegt. Um den Geldumlauf auf ein wirtschaftlich vertretbares Ausmaß herabzudrücken, wurde bestimmt, daß in der Zeit vom 13. bis 20. 12. 1945 alle Noten zu 10 RM bzw. AMS und darüber auf Bank- oder Sparkonten eingezahlt werden mußten; b is zu 150 RM bzw. AMS je Person erhielt man jedoch den gleichen Betrag in neuen, auf Schilling lautenden Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die Noten zu 10 RM bzw. AMS und darüber verloren mit 20. 12. 1945 ihre gesetzliche Zahlungs– kraft. Bei den Bank- und Sparkonten unterschied man drei Gruppen, von deren Saldo jeweils 60 % gesperrt waren (Sperr– konten)· Alt- (und Altsperr-)konten - in der russischen Zone die Guthaben aus der Zeit vor der Sehaltereröffnung, in den übrigen Zonen 70 % der Guthaben zum 30. 11. 1945 - Konversions- (und Konversionssperr-)konten - aus den Einzahlungen zwischen dem 1. und 22. 12. 1945 - sowie Neu- und (Neusperr-)konten - in der russischen Zone Einzahlungen aus der Zeit nach der Sehalter– eröffnung, im übrigen Osterreich 30 % der Guthaben zum 30. 11. 1945. Von den Sperrkonten waren nur geringfügige Barabhebungen in bestimmten Sonderfällen möglich, ebenso von den Alt- und Konversionskonten, die aber darüber hinaus noch - mit Zustimmung des Schuldners - zu Oberweisungen auf gleichartige Konten verwendet werden konnten. Nur die Neukonten waren frei verfügbar. Die noch im Umlauf verbliebenen Noten zu 5, 2 und 1RM verloren am 20. 2. 1946 ihre gesetzliche Zahlungskraft. Mit dem Währungsschutzgesetz vom 19. 11. 194 7 wurde der zweite und letzte Schritt in der Währungsreform getan. Die Noten der Nationalbank, die noch umlaufenden AMS-Noten (unter S 10) sowie die Reichsmarkmünzen zu 50 Rpf und darüber mußten vom 10. bis 24. 12. 194 7 bei hiefür eingerichteten Umtauschstellen gegen neue Banknoten umgewechselt werden, wobei j ede Person S 150,- im Verhältnis 1: 1, darüber hinausgehende Beträge aber im Verhältn is 3: 1umgetauscht erhielt. Die umzu– tauschenden Geldzeichen verloren m it 24. 12. 194 7 ihre gesetz– liche Zahlungskraft. Alle Sperrkonten und von den Neukonten 213 des Betrages, der den Stand vom 12. 11. 194 7 überschritt, wurden zu Gunsten des Bundes abgebucht und die Alt- und Konversionskonten in 2 %ige Bundesschuldverschreibungen umgewandelt. Nur die Neukonten blieben fre i zur Verfügung. Die österreichische Wirtsc haft begann sich langsam zu erholen, wenn auch die Devisenlage sehr angespannt b lieb. Im November 1949 wurde ein doppeltes Kurssystem - Grund- und Prämienkurs - eingeführt, wobei der Grundkurs von S 10 auf S 14,40 und im Oktober 1950 auf S 21,36 für 1 $ hinaufgesetzt wurde. Die Devisen– lage hatte sich inzwischen so weit gebessert, daß am 4. 5. 1953 wieder auf ein einheitliches Kurssystem übergegangen werden konnte, das auf der Basis von S 26 für 1 $ eingeführt wurde. Gleichzeitig wurde im Einvernehmen mit dem Internationalen Währungsfonds, dem Osterreich im August 1948 beigetreten war, die Goldparität des Schilling mit 0,0341796 g Feingo ld festgelegt. Der Wiederaufbau der österreichischen Wirtschaft wäre ohne die sofort nach Kriegsende einsetzende großzügige Auslandshilfe nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang sei nur an die UNRRA und an das ERP erinnert. Die Verwaltung des ERP– Vermögens ist im März 1961 auf Osterreich übergegangen. Als wichtiges währungspolitisches Steuerungsmittel sind erstmals im August 1951 zwischen dem Finanzministerium im Einvernehmen mit der Nationalbank und einzelnen Sektoren von Kreditinstituten sogenannte Kreditkontrollabkommen abgeschlossen worden. Das Jahr 1954 hat zwei wichtige ordnungspolitische Gesetze gebracht: das Wertpapierbereinigungs- und das Schilling– eröffnungsbilanzgesetz. Der am 15. 5. 1955 unterzeichnete und am 2Z Z in Kraft getretene Staatsvertrag brachte Osterreich bedeutende Lasten. Für d ie Rückgabe der von der Sowjetunion als sogenanntes Deutsches Eigentum beschlagnahmten Betriebe (USIA-Betriebe), für die Ablösung der Schulden d ieser USIA-Betriebe an die russische Militärbank sowie als Entschädigung an westliche Erdölfirmen mußte Osterreich etwa 7 1/ 3 Milliarden Schilling aufbringen, teils in Geld, teils in Waren - und Erdöllieferungen. In dieser Zahl sind die Verluste nicht enthalten, die Osterreich durch die entschädi– gungslose Enteignung des in den Oststaaten gelegenen Eigentums erlitten hat. Verschiedene wichtige Wirtschaftsgesetze wurden erlassen : das Nationalbankgesetz 1955 sowie das Rekonstruktions- und Versicherungswiederaufbaugesetz, das den Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen mit Hilfe des Staates eine Bereini– gung ihrer Bilanzen ermöglichte. Als ein äußeres Zeichen für die Gesundung der österreichischen Wirtschaft kann es angesehen werden, daß im Oktober 1955, erstmals nach Kriegsende, wieder Silbermünzen - zu S 25 anläßlich der Wiedereröffnung der Bundestheater - ausgegeben worden sind. Seither werden jährlich solche Gedenkmünzen, seit 1959 zu S 50, seit 1974 zu S 100, seit 1980 zu S 500 und seit dem Jahr 1976 auch Goldmünzen zu S 1.000 ausgegeben; 1957 wurden die Banknoten zu S 10 und 1960 die Aluminiummünzen zu S 5 durch Silbermünzen ersetzt. Die Devisenreserven Osterreichs sind ständig gestiegen, sodaß die Devisenbewirtschaftung schrittweise gelockert werden konnte. Zu Anfang 1959 wurde die sogenannte Ausländer– konvertibilität eingeführt und heute bestehen praktisch nur mehr Beschränkungen auf bestimmten Gebieten des Kap italverkehrs.
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