100 Jahre Feuerwehr der Stadt Steyr

DIE FEUERWEHR IM VORBEUGENDEN BP,ANDSCHUTZ - Auf Grund der oö, Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 8/53, Ist die Ge- meinde verpflichtet, mindestens alle 3 Jahre sämtliche Gebäude. hinsicht- lich der Feuersicherheit durch geeignete Organe zu übe~prüfen, Dies nennt man die Feuerbeschau. Die Vornahme der Feuerbeschau ist aber keineswegs eine Neuein- führung, schreibt doch die vom Kaiser Joseph II. am 1. November 1786 für das Land Österreich ob der Enns herausgegebene Feuerlösch-Ordnung im§ 26 vor: "Zu desto genaueren Beobachtung der vorausgehenden Vorschriften muß im Beiseyn eil1es herrschaftlichen Beamten, des Richters und des Ge - meindeausschusses, auch mit Zuziehung eines Rauchfangkehrers, wenn einer in der Nähe ist, und zwar im Winter zweymal, im Sommer aber einmal, in allen Häusern Feuervisitation gehalten werden. Man hat dabei alle Oefen, Schornsteine, Feuerstätten wohl zu besichtigen, die Abstellung der feuer- gefährlichen Sachen entweder sogleich zu veranlassen, oder an die Herr- schaft, allenfalls selbst an das Kreisamt anzuzeigen. Der Richter, und die Gemeinde haben nachher darauf zu halten, daß alles, was bei der Feuer- visitation verordnet worden, richtig und genau erfüllet, und überhaupt, daß in keinem Stück gegen die Feuerordnung gehandelt werde," Aber auch bei Neuerrichtung oder Um- und Ausbau von Betriebsstät- ten hat, was die Feuersicherheit und die erste Löschhilfe betrifft, die Feu- erwehr mitzureden, d, h. gewisse Vorkehrungen zum Schutze des gesam- ten Betriebes und der darin Beschäftigten zu verlangen. In den vergangenen Jahren war die Freiw. Feuerwehr der Scadt Steyr bei 4 811 Feuerbeschauen und bei 526 Kornmissionierungen von Betrieben beteiligt und trug dadurch wesentlich zum vorbeugenden Brandschutz bei, - 31 -

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