21 Steyr, 20. Dezember 1911. Z. 29 551. An alle Herren Gemeinde=Vorsteher. Sammlung für die Abgebrannten in Hausmanning. Am 13. Dezember l. J. ist die Ortschaft Hausmanning, Gemeinde Schlierbach, des politischen Bezirtes Kirchdorf, einer fürchterlichen Brandtatastrophe zum Opfer gefallen. Sieben große Anwesen mit Oekonomiebäulichkeiten, Futter= und Holzvorraten, einem großen Teile der Fahr¬ nisse sowie einem Teile des Viehes sind hiebei zugrunde gegangen. Der Gesamtschaden belauft sich schon nach den der¬ zeitigen Feststellungen auf etwa 130.000 K.; die Ver¬ sicherungssumme betragt nur rund 70.000 K, es bleibt demnach ein unbedeckter Schaden von mindestens 60.000 K. Von dem Unglücke sind auch mehrere unbemittelte Arbeiterfamilien, die in den abgebrannten Hausern wohnten, schwer getroffen worden. In Anbetracht der Große des Schadens und der durch die kalte Jahreszeit erhöhten Notlage der Aborandler fano sich Se. Exzellenz über Antrag des Herrn t. k. Bezirks¬ hauptmannes in Kirchoorf, welcher vereits in dem ihm unterstehenden Bezirke eine Sammlung eingeleitet hat, bestimmt, die Einleitung einer Sammlung milder Gaben für die geschädigten Bewohner der genannten Ortschaft in den politischen Bezirken Linz (Lano), Steyr (Land), Gmunden und Wels anzuordnen und lade ich die Herren Gemeinde¬ vorsteher ein, diese Sammlung im Gemeindegebiete unver¬ züglich zur Durchführung zu bringen und die Sammel¬ betrage, wenn tunlich, bis längstens 20. Jänner 1912 anher einzusenden. Z. 28815. Edikt. Nachdem der bisher bestehende Pachtvertrag bezüglich des Jagdrechtes der Gemeinde Everstanzell mit 30. Juni 1912 ablauft, wird gemäß §§ 9 und 10 des o.ö. Jagoge¬ setzes vom 13. Juni 1895, L.=G.= und V.=Bl. Nr. ex 1896, behufs Vornahme der Neuverpachtung vorher die Feststellung des Jagdgebietes vorgenommen werden. Zu diesem Zwecke werden gemäß § 10 des obzitierten Jagd¬ gesetzes diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende sechsjährige Jagdpachtperiode auf Grund der §§ 4 und 5 des zitierten Jagdgesetzes die Befugnis zur Eigenjagd in obiger Gemeinde beanspruchen, aufgefordert, diesen Anspruch binnen 6 Wochen, vom 1. Jänner 1912 angefangen, hier¬ amts anzumelden und durch Vorlage der bezüglichen Grund¬ buchs= und Katastralmappenauszuge, sowie der Parzellen Verzeichnisse, welche die von der k. k. Grundsteuer=Evidenz¬ haltung bestätigten Flächeninhalte der einzelnen Grundpar¬ zellen zu enthalten haben, zu begründen, wobei bemerkt wird daß dem diesfälligen Gesuche eine händliche und deutliche Uebersichtskizze beizuschließen ist, in welchem der zugrunde gelegte Maßstab anzugeben und sowohl die gegenständlichen Grundkomplexe am besten durch verschiedenen Farbenauf¬ trag) als auch die in Betracht kommenden Parzellen und Verbindungswege, wo nötig, mit den entsprechenden Par¬ zellennummern bezeichnet, ersichtlich zu machen waren. Eigenjagden, welche hiebei nicht innerhalb der obigen Frist von 6 Wochen zur Ausscheidung aus dem Gemeinde¬ jagogebiete angemeldet wurden, gehoren für die nächste Pacht¬ periode zum Gemeindejagdgebiete. K. k. Bezirkshauptmannschaft Steyr, am 12. Dezember 1911. - ex offo Z. 29.547. Steyr, 18. Dezember 1911 An alle Gemeinde=Vorstehungen. Verzeichnisse der landsturmpflichtigen Aerzte, Ingenieure Architekten, Baumeister, diplomierte Tierarzte und Kur¬ schmiede des Zivilstandes. Unter Bezugnahme auf den y. Erlaß Z. 3267 vom 10 Februar 1908 (Amtsblatt Nr. 7 ex 1908) erhalten die Gemeinde=Vorstehungen den Auftrag, genauestens nach¬ zusehen, ob und eventuell welche Veränderungen bei den bei der Gemeinde=Vorstehung namentlich verzeichneten Land¬ sturmpflichtigen der oben angeführten Berufsklassen seit dem Vorjahre eingetreten, oder ob seither neue Personen dieser Berufe in der Gemeinde zugewachsen sind. Die etwa vorgekommenen Veränderungen (Abgang aus der Gemeinde, Wechsel im Heimatsrechte, Zurücklegung des Berufes), sowie die eventuell neu zugewachsenen Per¬ sonen, sind anher zur Kenntnis zu bringen, bezw. namhaft zu machen. Hiezu sind Verzeichnisse nach Muster 28 der Land¬ sturmorganisations=Vorschrift vom Jahre 1907 in Ver¬ wendung zu nehmen. Die Verzeichnisse, eventuell die Fehlanzeigen im Gegenstande haven von allen Gemeinde=Vorstehungen bis 15. Jänner 1912 hieramts einzulangen. ex off Z. 29 548. Steyr, 18. Dezember 1911. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Landsturm=Meldeblätter über jene Landsturmpflichtigen, welche sich im Jahre 1911 außerhalb der Zuständigkeits¬ gemeinde gemeldet haben. Gleichzeitig mit diesem Amtsblatte werden die oben¬ bezeichneten Meldeblätter an die Zuständigkeits=Gemeinden zur Eintragung der Meldung und des Aufenthaltsortes in der Sturmrolle übermittelt. innerhalb vier Tagen Diese Meldeblätter sind da selbe y. a. zur Verfassung wieder anher einzusenden einer Termineingabe demnächst benötigt werden. Steyr, 18. Dezember 1911. ex offo Z. 29.546. An alle Gemeinde=Vorstehungen. Uebersetzung der nichtaktiven Mannschaft des Assentfahr¬ ganges 1899 in den Landsturm. 1911 wir die derzeit nichtaktive Mit 31. Dezember Landwehrmannschaft des Assentiahrganges 1899 nach voll¬ streckter Dienstpflicht aus der Landwehr entlassen und tritt dieselbe mit dem gleichen Tage in die Landsturmpflicht. Diese Mannschaft ist Ende Dezember l. J. in den Landwehrevidenz=Verzeichnissen zu loschen. Zur gleichen Zeit ist der Geburtsjahrgang 1869 aus der Sturmiolle auszuscheiden.
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